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   BayObLG, 17.05.1999 - 3Z BR 131/99   

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https://dejure.org/1999,8523
BayObLG, 17.05.1999 - 3Z BR 131/99 (https://dejure.org/1999,8523)
BayObLG, Entscheidung vom 17.05.1999 - 3Z BR 131/99 (https://dejure.org/1999,8523)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Mai 1999 - 3Z BR 131/99 (https://dejure.org/1999,8523)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Notare Bayern PDF, S. 67 (Leitsatz und Auszüge)

    KostO § 156 Abs. 2; FGG § 20a Abs 2
    Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde im Notarkostenbeschwerdeverfahren

Verfahrensgang

  • LG Nürnberg-Fürth - 4 T 9067/95
  • BayObLG, 17.05.1999 - 3Z BR 131/99

Papierfundstellen

  • FGPrax 1999, 160
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 16.02.1995 - 3Z BR 32/95
    Auszug aus BayObLG, 17.05.1999 - 3Z BR 131/99
    Das bedeutet, daß eine sofortige weitere Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung im Notarkostenbeschwerdeverfahren nur statthaft ist, wenn das Landgericht ein solches Rechtsmittel in seiner Entscheidung ausdrücklich zugelassen hat; denn gegen eine isolierte Kostenentscheidung ist kein weitergehendes Rechtsmittel gegeben als gegen die Hauptsacheentscheidung (BayObLGZ 1995, 92; Keidel/Zimmermann FGG 14.Aufl. § 20a Rn.9; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 8.Aufl. § 20a FGG Rn. 11).

    Der Ausnahmefall des greifbaren Gesetzesverstoßes muß auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist; die Zulassung des Rechtsmittels muß erforderlich sein, um offensichtlich krasses Unrecht zu beseitigen (BayObLGZ 1995, 92/93 m.w.N.).

  • BayObLG, 17.05.1990 - BReg. 3 Z 22/90
    Auszug aus BayObLG, 17.05.1999 - 3Z BR 131/99
    Gegen eine solche isolierte Kostenentscheidung, die auch dann vorliegt, wenn in dem Beschluß gleichzeitig die Erledigung der Hauptsache festgestellt wird, ist nach § 20a Abs. 2, § 27 Abs. 2 , § 29 Abs. 4 FGG grundsätzlich die sofortige weitere Beschwerde statthaft (BayObLGZ 1990, 130 m.w.N.), wobei es nicht darauf ankommt, ob das Landgericht zu Recht angenommen hat, die Hauptsache habe sich erledigt.
  • BayObLG, 28.04.1988 - BReg. 3 Z 46/88
    Auszug aus BayObLG, 17.05.1999 - 3Z BR 131/99
    Die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels ist ausschließlich Sache des Landgerichts; eine solche Entscheidung ist mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift nicht anfechtbar und unterliegt daher nicht der Nachprüfung durch das übergeordnete Gericht (BayObLGZ 1988, 119/121).
  • OLG Zweibrücken, 31.05.2005 - 3 W 52/05

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Unstatthaftigkeit einer "außerordentlichen

    Dieser nach der früheren Rechtsprechung (vgl. etwa BGHZ 109, 41, 43, 130, 97, 99; BayObLG FGPrax 1999, 160; Thüringer OLG FGPrax 2000, 251) in Ausnahmefällen gegebene Rechtsbehelf ist nach der Einfügung des § 29 a FGG (BGBl 2004, 3221) auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mehr statthaft.
  • OLG Jena, 27.03.2006 - 9 W 112/06

    Keine außerordentliche Beschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    b) Auch für einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsbehelf in Gestalt einer außerordentlichen Beschwerde, wie er früher in der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 109, 41, 43; 130, 97, 99; ThürOLG FGPRax 2000, 251; BayObLG FGPrax 1999, 160) für Fälle einer greifbaren Gesetzwidrigkeit für zulässig gehalten wurde, ist nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.4.2003 (NJW 2003, 1924ff.) und 7.10.2003 (NJW 2003, 3687ff.) sowie dem Inkrafttreten des § 29a FGG am 1.1.2005 kein Raum mehr.
  • OLG Frankfurt, 17.04.2003 - 20 W 135/03

    Unzulässige weitere Beschwerde: Unanfechtbare Versagung der Prozesskostenhilfe im

    Zwar war auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Rechtsgrundsatz bisher anerkannt, dass eine nicht anfechtbare Entscheidung ausnahmsweise dann mit der außerordentlichen Beschwerde anfechtbar sein muss, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. dazu BGH NJW 1997, 744; BayObLG JurBüro 1988, 362 und FGPrax 1999, 160; OLG Frankfurt JurBüro 1993, 545 und OLG-Report 2001, 118).
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