Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, 02.05.2006 - 2 U 6/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadenersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Prozessführung oder fehlerhafter Beratung; Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei einem Mandat zur güterrechtlichen Auseinandersetzung geschiedener Ehegatten; Schlüssige Darlegung ...
- Wolters Kluwer
Geltendmachung von Schadenersatz gegenüber einem Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Prozessführung; Haftung eines Rechtsanwaltes für die Verfahrenskosten des Mandanten bei Verletzung der ihm obliegenden Pflichten; Fehlerhafte Beratung durch einen Rechtsanwalt im Rahmen ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 675 § 280 § 1372
Sorgfaltspflichten eines Anwalts im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung geschiedener Ehegatten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Landau/Pfalz, 23.06.2005 - 2 O 94/04
- OLG Zweibrücken, 02.05.2006 - 2 U 6/05
Papierfundstellen
- FamRZ 2007, 142
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- KG, 09.04.2002 - 7 U 76/01
Begriff des Abhandenkommens
Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.05.2006 - 2 U 6/05
Kosten des Rechtsstreits 2 O 546/00 LG Landau in der Pfalz bzw. 7 U 76/01 Pfälz.OLG Zweibrücken, in der Berufungsbegründung geltend gemacht mit 15 319, 93 EUR abzüglich vom Beklagten zurückgezahlter 1 800, 00 DM oder 920, 32 EUR, vom Kläger rechnerisch richtig ermittelt mit restlich 14 399, 60 EUR.Kosten des Rechtsstreits 2 O 546/00 LG Landau in der Pfalz und 7 U 76/01 Pfälz.
- BGH, 10.07.1991 - XII ZR 114/89
Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes
Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.05.2006 - 2 U 6/05
Erstrebt der Zuwender in Abweichung von diesem Grundsatz eine Ausgleichung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, so gehört zur schlüssigen Klagebegründung die Darlegung, dass das Ergebnis, zu dem der Zugewinnausgleich unter Einbeziehung der Zuwendung führt, schlechthin unangemessen und für ihn unzumutbar ist (vgl. BGHZ 115, 132 f = FamRZ 1991, 1169 f).