Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 15.06.1971

Rechtsprechung
   BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58, 1 BvL 100/58, 1 BvL 27/58, 1 BvR 367/58, 1 BvR 333/58, 1 BvR 332/58   

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https://dejure.org/1959,2
BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58, 1 BvL 100/58, 1 BvL 27/58, 1 BvR 367/58, 1 BvR 333/58, 1 BvR 332/58 (https://dejure.org/1959,2)
BVerfG, Entscheidung vom 29.07.1959 - 1 BvR 205/58, 1 BvL 100/58, 1 BvL 27/58, 1 BvR 367/58, 1 BvR 333/58, 1 BvR 332/58 (https://dejure.org/1959,2)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juli 1959 - 1 BvR 205/58, 1 BvL 100/58, 1 BvL 27/58, 1 BvR 367/58, 1 BvR 333/58, 1 BvR 332/58 (https://dejure.org/1959,2)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Elterliche Gewalt

  • Bundesverfassungsgericht

    Volle Gleichordnung von Vater und Mutter im elterlichen Bereich

  • opinioiuris.de

    Elterliche Gewalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des "Stichentscheids" des Vaters bei Uneinigkeit der Eltern im Bereich der elterlichen Sorge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • zeithistorische-forschungen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Demokratie und väterliche Autorität. Das Karlsruher "Stichentscheid"-Urteil von 1959 in der politischen Kultur der frühen Bundesrepublik Till van Rahden

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 10, 59
  • NJW 1959, 1483
  • MDR 1959, 820
  • DNotZ 1959, 582
  • FamRZ 1959, 416
  • DVBl 1960, 148
  • BB 1959, 789
  • Rpfleger 1959, 261
 
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Wird zitiert von ... (171)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58
    Der Grundgesetzgeber ist von der Vereinbarkeit des Art. 6 mit Art. 3 Abs. 2 GG ausgegangen; das Bundesverfassungsgericht hat dies für Art. 6 Abs. 1 GG bereits ausgesprochen; danach sind Mann und Frau auch in Ehe und Familie gleichberechtigt (BVerfGE 3, 225 [242]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet vielmehr die für den allgemeinen Gleichheitssatz bestehende Gestaltungsfreiheit gerade ihre Grenze "in den Konkretisierungen des Gleichheitssatzes durch die Verfassung selbst", insbesondere also in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG (BVerfGE 3, 225 [240]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings ausgeführt, daß die Differenzierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG auf die hier genannten Qualifikationen beschränkt seien, während z. B. im Bereich des Familienrechts im Hinblick auf die objektiven biologischen oder funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses auch eine andere rechtliche Regelung erlaubt oder sogar notwendig sein könne (BVerfGE 3, 225 [242]).

    Eine Benachteiligung des einen oder anderen Ehegatten in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 1360 n. F.) anerkennt, daß die Ehefrau ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts erfüllt, während der Ehemann seiner Verpflichtung durch Erwerbstätigkeit nachkommt (vgl. BVerfGE 3, 225 [242]).

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58
    Das Bundesverfassungsgericht hat des weiteren klargestellt, daß "objektive" biologische Unterschiede nur dann zu verschiedener Behandlung im Recht führen dürfen, wenn sie das zu ordnende Lebensverhältnis so entscheidend prägen, daß etwa vergleichbare Elemente daneben vollkommen zurücktreten und die verschiedene rechtliche Regelung also mit den Begriffen "Benachteiligen" und "Bevorzugen" nicht mehr sinnvoll zu erfassen ist (BVerfGE 6, 389 [422 f.]).
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58
    Diese Pflicht mag zwar nicht so automatisch wirken wie eine Entscheidung durch Abstimmung oder durch einen Partner allein; sie ist jedoch stark genug, um notwendige gemeinsame Entscheidungen herbeizuführen (vgl. BVerfGE 1, 299 [315]).
  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58
    Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, daß die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG immer auf dem Vergleich von Lebensverhältnissen beruht, die nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sind, und daß grundsätzlich der Gesetzgeber darüber zu entscheiden hat, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse maßgebend dafür sind, sie im Recht als gleich oder ungleich zu behandeln (BVerfGE 6, 273 [280]).
  • BVerfG, 10.03.1958 - 1 BvL 42/56

    Erziehung zu Freikörperkultur

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58
    Zum Inhalt des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG als Freiheitsgarantie für Ehe und Familie gehört es allerdings, diese prinzipiell in erster Linie wirken und den Staat nur insoweit eingreifen zu lassen, als sie nicht ausreichen (vgl. BVerfGE 7, 320 [323]).
  • BGH, 02.05.1956 - IV ZB 40/56

    Gesetzlicher Wohnsitz des ehelichen Kindes

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58
    In dem Beschluß vom 2. Mai 1956 (BGHZ 20, 313) hat er zum Entscheidungsrecht den Leitsatz entwickelt:.
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58
    Die unmittelbar gegen die Normen gerichteten Verfassungsbeschwerden sind zulässig, weil die Beschwerdeführerinnen als Mütter minderjähriger Kinder selbst, gegenwärtig und unmittelbar von dem Gesetz betroffen sind (vgl. BVerfGE 1, 97 [101]).
  • BVerfG, 15.09.1954 - 1 BvL 1/54

    D-Markbilanzgesetz

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58
    Der Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts Köln steht es nicht entgegen, daß er nicht in einem Prozeß, sondern in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen ist (vgl. BVerfGE 4, 45 [48]).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    Die dem besonderen Schutz des Art. 6 GG unterliegende Familie wird durch Strukturprinzipien bestimmt, die sich aus der Anknüpfung der Verfassungsnorm an vorgefundene, überkommene Lebensformen und andere Wertentscheidungen der Verfassung ergeben (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 31, 58 ; 36, 146 ).

    Dass die Tatbestandsmäßigkeit des Geschwisterinzests zwar im Mindestalter begrenzt ist, ansonsten aber keine beschränkenden Merkmale anordnet, hat zur Folge, dass das Lebensalter der Geschwister und ihre sich damit verändernde Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit für die Strafbarkeit inzestuösen Verhaltens ebenso wenig eine Rolle spielen wie etwa der Umstand, dass es eine auf engen sozialen Bindungen aufbauende funktionierende Familiengemeinschaft gar nicht gibt oder aus einer ursprünglich mit den Eltern gebildeten "Haus- und Lebensgemeinschaft" mittlerweile womöglich eine "bloße Begegnungsgemeinschaft" ohne reales "Familienleben" geworden ist (zu diesen Entwicklungslinien einer Familiengemeinschaft vgl. BVerfGE 10, 59 ).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    In den Grundrechtsvorschriften der Verfassung verkörpert sich eine objektive Wertordnung, "in der eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt" und die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt (BVerfGE 7, 198 [205] - Lüth - und ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 6, 55 [72]; 6, 386 [388] - Zusammenveranlagung der Ehegatten; 10, 59 [81] - Stichentscheid; 12, 205 [259] - Fernsehen; 20, 162 [175] - Spiegel; 21, 362 (371 f. ]; 24, 367 [389] - Hamburger Deich; 25, 256 [263] - Blinkfüer; BVerfGE 30, 173 [188 ff. ] - Mephisto; 33 303 [330 f. ] - numerus clausus).
  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 29, 166 ; 62, 323 ; 105, 313 ; 115, 1 ; 121, 175 ; 131, 239 ), in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 103, 89 ; 105, 313 ) und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 48, 327 ; 66, 84 ; 105, 313 ).

    Zwar ist auch nach dem deutschen Eherecht die Ehe eine auf Lebenszeit geschlossene Gemeinschaft (vgl. § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB), sie ist jedoch im Gegensatz zu der nach katholischem Ritus geschlossenen Ehe nicht unauflöslich, sondern kann unter den im Gesetz normierten Voraussetzungen geschieden werden, wodurch die Ehegatten ihre Eheschließungsfreiheit wiedererlangen (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 31, 58 ; 53, 224 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,20
BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70 (https://dejure.org/1971,20)
BVerfG, Entscheidung vom 15.06.1971 - 1 BvR 192/70 (https://dejure.org/1971,20)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Juni 1971 - 1 BvR 192/70 (https://dejure.org/1971,20)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Sorgerechtsregelung

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Umgangsregelung bezüglich des nichtsorgeberechtigten Elternteils

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 31, 194
  • NJW 1971, 1447
  • FamRZ 1959, 416
  • FamRZ 1971, 421
 
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Wird zitiert von ... (218)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70
    Wenn infolge der Scheidung die elterliche Gewalt nur einem Elternteil übertragen werden müsse, so entstehe zwischen den - beiden Eltern von der Verfassung gewährten - Rechtspositionen ein Spannungsverhältnis, das unter Berücksichtigung der eigenen Grundrechte des Kindes (vgl. BVerfGE 24, 119 (144)) aufzulösen sei.

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluß vom 29. Juli 1968 (BVerfGE 24, 119 ) eingehend mit der Bedeutung dieser Vorschrift für die familienrechtlichen Beziehungen der Eltern zu ihren Kindern befaßt und besonders das Verhältnis der Vorschriften in den Absätzen 1, 2 und 3 der Verfassungsnorm zueinander, die Grenzen des Elternrechts sowie die Funktion des Wächteramtes des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG und seine Schranken erörtert.

    Daher kommen als Prüfungsmaßstab innerhalb des Art. 6 GG nur die Spezialbestimmungen des Art. 6 Abs. 2 und 3 GG , dagegen nicht die Generalnorm des Art. 6 Abs. 1 GG in Betracht (vgl. BVerfGE 24, 119 (135 f., 138 f.)).

    Die freie Entscheidung der Eltern darüber, wie sie dieser Elternverantwortung gerecht werden wollen, ist durch ein Grundrecht gegen staatliche Eingriffe geschützt, soweit solche Eingriffe nicht durch das Wächteramt der staatlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerfGE 4, 52 (57); 7, 320 (323); 24, 119 (138, 143 f.)).

    Sogar Eltern, denen die elterliche Gewalt oder das Sorgerecht über ihre Kinder wegen eigenen Versagens entzogen worden ist, verlieren damit noch nicht jeden Anspruch auf verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 24, 119 (144 ff., 150 f.)).

    Da das Tätigwerden des Staates hierbei darauf gerichtet ist, den Ausgleich zwischen den beiden eigenständigen und durch das Elternrecht geschützten Rechtspositionen der Eltern vorzunehmen, ohne ihren Vorrang als Erziehungsträger anzutasten, ist er nicht an die strengen Voraussetzungen gebunden, die für einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht vorliegen müssen (vgl. BVerfGE 7, 320 (323); 24, 119 (138, 142 ff.)).

    Jedoch ist weiter wesentlich, daß die auszugleichenden Rechtspositionen aus der Elternverantwortung der Berechtigten erwachsen und entsprechend durch eine starke Pflichtbindung geprägt sind (vgl. BVerfGE 24, 119 (143 f. mit weiteren Nachweisen)) sowie daß das Tätigwerden des Staates maßgebend durch das Interesse des Kindes veranlaßt ist.

    Daher muß das Wohl des Kindes im Sinne der allgemeinen Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum "Wächteramt" der staatlichen Gemeinschaft entwickelt worden sind (vgl. BVerfGE 10, 59 (84); 24, 119 (144)), den Richtpunkt der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bilden.

    Denn diese Verfassungsnorm ist in der Grundtendenz durch die Erfahrungen der nationalsozialistischen Zeit motiviert und wendet sich gegen die "Wegnahme" der Kinder von ihren Eltern zum Zweck einer staatlichen, in totalitären Staaten üblichen Zwangserziehung; sie hat partielle Eingriffe des Staates bei grundsätzlichem Fortbestand des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Gegenstand (vgl. BVerfGE 24, 119 (139 ff.)).

  • BGH, 13.12.1968 - IV ZB 1035/68

    Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Kinde

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70
    Demgemäß soll das Verkehrsrecht dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung tragen (BGHZ 42, 364 (371); 51, 219 (222); vgl. auch Schwoerer in Staudinger, Kommentar z. BGB , 10./ 11. Aufl., Bd. IV 3 a, 1966, § 1634 Anm. 10 mit weiteren Nachweisen).

    Gleichviel, ob man das Verkehrsrecht mit der früher herrschenden Auffassung als Restbestandteil des Personensorgerechts versteht (vgl. Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 1964, S. 591 und die weiteren Nachweise bei Schwoerer, a.a.O., § 1634 Anm. 2 und 3) oder es mit der heute überwiegenden Ansicht unmittelbar aus der natürlichen Eltern-Kind-Beziehung herleitet (vgl. BGHZ 42, 364 (370); 51, 219 (221); Schwoerer, a.a.O., § 1634 Anm. 4 mit weiteren Nachweisen), steht auch dieses Recht ebenso wie die elterliche Gewalt des anderen Elternteils unter dem Schutze des Art. 6 Abs. 2 GG .

    Vor allem aber bleibt auch bei dieser Ausgangsposition der Rechtsprechung ungeachtet der Berücksichtigung der Interessen der Eltern das Wohl des Kindes die oberste Richtschnur für die Regelung des Verkehrs (vgl. BGHZ 51, 219 (225)).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70
    Ob auch eine andere Auslegung der Vorschrift denkbar wäre oder ob die Vorschrift selbst reformbedürftig ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 (92 f.) und 315 (325); 21, 209 (216)).

    Eine Nachprüfung der zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen und der im einzelnen vorgenommenen Abwägungen ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 4, 52 (59 f.); 18, 85 (92 f.)).

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70
    Die Beschwerdeführerin verkennt auch, daß bereits während bestehender Ehe Vater oder Mutter nicht allein und unbeschränkt über die Pflege und Erziehung bestimmen können, sondern sich hierüber miteinander verständigen müssen (vgl. § 1627 BGB und dazu BVerfGE 10, 59 (66 ff.)).

    Daher muß das Wohl des Kindes im Sinne der allgemeinen Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum "Wächteramt" der staatlichen Gemeinschaft entwickelt worden sind (vgl. BVerfGE 10, 59 (84); 24, 119 (144)), den Richtpunkt der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bilden.

  • BVerfG, 10.03.1958 - 1 BvL 42/56

    Erziehung zu Freikörperkultur

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70
    Die freie Entscheidung der Eltern darüber, wie sie dieser Elternverantwortung gerecht werden wollen, ist durch ein Grundrecht gegen staatliche Eingriffe geschützt, soweit solche Eingriffe nicht durch das Wächteramt der staatlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerfGE 4, 52 (57); 7, 320 (323); 24, 119 (138, 143 f.)).

    Da das Tätigwerden des Staates hierbei darauf gerichtet ist, den Ausgleich zwischen den beiden eigenständigen und durch das Elternrecht geschützten Rechtspositionen der Eltern vorzunehmen, ohne ihren Vorrang als Erziehungsträger anzutasten, ist er nicht an die strengen Voraussetzungen gebunden, die für einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht vorliegen müssen (vgl. BVerfGE 7, 320 (323); 24, 119 (138, 142 ff.)).

  • BVerfG, 20.10.1954 - 1 BvR 527/52

    Erziehungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70
    Die freie Entscheidung der Eltern darüber, wie sie dieser Elternverantwortung gerecht werden wollen, ist durch ein Grundrecht gegen staatliche Eingriffe geschützt, soweit solche Eingriffe nicht durch das Wächteramt der staatlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerfGE 4, 52 (57); 7, 320 (323); 24, 119 (138, 143 f.)).

    Eine Nachprüfung der zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen und der im einzelnen vorgenommenen Abwägungen ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 4, 52 (59 f.); 18, 85 (92 f.)).

  • BGH, 21.10.1964 - IV ZB 338/64

    Persönlicher Verkehr mit dem Kinde

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70
    Demgemäß soll das Verkehrsrecht dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung tragen (BGHZ 42, 364 (371); 51, 219 (222); vgl. auch Schwoerer in Staudinger, Kommentar z. BGB , 10./ 11. Aufl., Bd. IV 3 a, 1966, § 1634 Anm. 10 mit weiteren Nachweisen).

    Gleichviel, ob man das Verkehrsrecht mit der früher herrschenden Auffassung als Restbestandteil des Personensorgerechts versteht (vgl. Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 1964, S. 591 und die weiteren Nachweise bei Schwoerer, a.a.O., § 1634 Anm. 2 und 3) oder es mit der heute überwiegenden Ansicht unmittelbar aus der natürlichen Eltern-Kind-Beziehung herleitet (vgl. BGHZ 42, 364 (370); 51, 219 (221); Schwoerer, a.a.O., § 1634 Anm. 4 mit weiteren Nachweisen), steht auch dieses Recht ebenso wie die elterliche Gewalt des anderen Elternteils unter dem Schutze des Art. 6 Abs. 2 GG .

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70
    Eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich, weil religiöse oder weltanschauliche Gesichtspunkte hier keine Rolle spielen und der Streit auch keine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft (vgl. BVerfGE 12, 45 (54 ff.)).
  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70
    Ob auch eine andere Auslegung der Vorschrift denkbar wäre oder ob die Vorschrift selbst reformbedürftig ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 (92 f.) und 315 (325); 21, 209 (216)).
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Die freie Entscheidung der Eltern darüber, wie sie dieser Elternverantwortung gerecht werden wollen, ist durch ein Grundrecht gegen staatliche Eingriffe geschätzt, soweit solche Eingriffe nicht durch das Wächteramt der staatlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gedeckt sind" (BVerfGE 31, 194, 204 f. im Anschluß an die Entscheidungen BVerfGE 4, 52, 57; 7, 320, 323; 24, 119, 138, 143 f.).
  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Treffen Eltern für diesen Fall eine vertragliche Vereinbarung, haben sie aus Verantwortung ihrem Kinde gegenüber Sorge dafür zu tragen, dass die regelmäßig mit der Trennung der Eltern verbundenen seelischen Belastungen des Kindes nach Möglichkeit gemildert werden und eine vernünftige, den Interessen des Kindes entsprechende Lösung für seine Pflege und Erziehung gefunden wird (vgl. BVerfGE 31, 194 [205]; 61, 358 [372 f.]).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Die hier zur Entscheidung stehende Frage, ob und inwieweit Eltern bei den innerhalb der Förderstufe zu treffenden Maßnahmen zu beteiligen sind, betrifft allein den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 [135 f., 138]; 31, 194 [203 f.]).
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