Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 05.03.1985

Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 16.04.1985 - 6 UF 239/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,3951
OLG Saarbrücken, 16.04.1985 - 6 UF 239/83 (https://dejure.org/1985,3951)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.04.1985 - 6 UF 239/83 (https://dejure.org/1985,3951)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 16. April 1985 - 6 UF 239/83 (https://dejure.org/1985,3951)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Endvermögen; Anfangsvermögen; Renten ; Abfindungen ; Bundesentschädigungsgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1373

Papierfundstellen

  • FamRZ 1985, 710
 
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Wird zitiert von ...

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 05.03.1985 - 6 W 2/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,12908
OLG Celle, 05.03.1985 - 6 W 2/85 (https://dejure.org/1985,12908)
OLG Celle, Entscheidung vom 05.03.1985 - 6 W 2/85 (https://dejure.org/1985,12908)
OLG Celle, Entscheidung vom 05. März 1985 - 6 W 2/85 (https://dejure.org/1985,12908)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 426, 1372 ff
    Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Ausgleich gesamtschuldnerischer Verbindlichkeiten geschiedener Eheleute im Innenverhältnis.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1985, 710
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus OLG Celle, 05.03.1985 - 6 W 2/85
    Das muß nach Ansicht des Senats auch dann gelten, wenn - wie anscheinend in dem vorliegenden Fall, und abweichend von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. Mai 1983 (BGHZ 87, 265, 270 = FamRZ 1983, 795, 796 = BGHF 3, 1062) - der Geschäftsbetrieb, den der Antragsgegner mit Hilfe des von den Parteien als Gesamtschuldnern aufgenommenen Darlehens erworben hat, bis zu dem Scheitern der Ehe nicht die Existenzgrundlage für beide Ehegatten war.

    Das schließt nach Ansicht des Senats einen Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten aus, wenn einer von ihnen auf die Gesamtschuld vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsbegehrens, also vor dem für den Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung maßgebenden Zeitpunkt (§ 1384 BGB), Leistungen erbringt (vgl. BGHZ 87, 265, 273 = FamRZ 1983, 795, 797 = BGHF 3, 1062).

    Hingegen bestehen gegen die Anwendbarkeit des § 426 Abs. 1 BGB dort keine Bedenken, wo solche Leistungen nach dem Beginn des Scheidungsverfahrens erbracht werden, denn diese werden von dem Zugewinnausgleich nicht mehr erfaßt (BGHZ 87 265, 273 = FamRZ 1983, 795, 797 = BGHF 3, 1062).

    Ist das in dem Verhältnis von Ehegatten zueinander der Fall, so kann dieser Freistellungsanspruch bei der Scheidung der Ehe im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden (BGHZ 87, 265, 273 f = FamRZ 1983, 795, 797 = BGHF 3, 1062).

  • BGH, 26.11.1981 - IX ZR 91/80

    Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten

    Auszug aus OLG Celle, 05.03.1985 - 6 W 2/85
    Zwar genießen die güterrechtlichen Bestimmungen gegenüber anderen Regelungen, die - auch - den Ausgleich von Leistungen zwischen Ehegatten betreffen, prinzipiellen Vorrang (Diederichsen in Palandt, BGB 44. Aufl. § 1372 Anm. 1; vgl. auch BGHZ 82, 227 = FamRZ 1982, 246 ff = BGHF 2, 976).
  • BGH, 22.02.1967 - IV ZR 331/65

    Ausgleichspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten

    Auszug aus OLG Celle, 05.03.1985 - 6 W 2/85
    Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage scheitert nicht daran, daß die Antragstellerin bislang von der Volksbank nicht in Anspruch genommen worden ist, oder gar selbst Zahlungen auf die Darlehensverbindlichkeit geleistet hat (BGHZ 47, 157, 166; BGH LM § 278 BGB Nr. 24); es besteht vielmehr schon deshalb, weil nach wie vor eine solche Inanspruchnahme droht, und der Antragsgegner - was das Landgericht übersehen hat - ausdrücklich bestreitet, im Innenverhältnis allein zur Rückzahlung verpflichtet zu sein.
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