Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 29.05.1989

Rechtsprechung
   BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86   

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BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86 (https://dejure.org/1987,20)
BVerfG, Entscheidung vom 14.04.1987 - 1 BvR 332/86 (https://dejure.org/1987,20)
BVerfG, Entscheidung vom 14. April 1987 - 1 BvR 332/86 (https://dejure.org/1987,20)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Elterliche Sorge - Herausgabe - Pflegeeltern - Rechtliches Gehör - Freiwillige Gerichtsbarkeit - Herausgabeanspruch - Wechsel der Pflegeeltern - Wohl des Kindes - Verfassungskonforme Auslegung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 75, 201
  • NJW 1988, 125
  • MDR 1987, 813
  • FamRZ 1987, 786
  • FamRZ 1989, 1047
  • FamRZ 1990, 487
 
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Wird zitiert von ... (206)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86
    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung ist bei der Auslegung von gesetzlichen Regelungen im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG in gleicher Weise wie bei Entscheidungen des Gesetzgebers zu beachten, daß das Wohl des Kindes letztlich bestimmend sein muß (vgl. BVerfGE 68, 176 [188]).

    Das schließt indessen nicht aus, daß § 1632 Abs. 4 BGB selbst Entscheidungen ermöglichen muß, die aus der Sicht der Eltern nicht akzeptabel sind, weil sie sich in ihrem Elternrecht beeinträchtigt fühlen (vgl. BVerfGE 68, 176 [189 f.]).

    Dazu gehörte auch die Verbesserung des Schutzes der Pflegekinder (vgl. BVerfGE 68, 176 [186 f.]).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86
    Zu ihrer Durchführung wurde der Beschwerdeführerin ein Ergänzungspfleger (§ 1909 Abs. 1 BGB ) bestellt (vgl. auch BVerfGE 72, 122 [135]).

    Dagegen war die Beschwerdeführerin nicht formell Verfahrensbeteiligte und konnte diese Rechtsstellung nach der derzeitigen Rechtslage auch nicht erreichen (vgl. BVerfGE 72, 122 [134 f.]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt die Erhebung der Verfassungsbeschwerde für die Beschwerdeführerin durch ihren nach bürgerlichem Recht zur Vertretung berufenen gesetzlichen Vertreter wegen des offensichtlichen Interessenkonflikts zwischen Vater und Tochter nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 72, 122 [133 f.]).

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86
    Dieses ist wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes, wie sich schon aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ergibt, der vom Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes spricht und auf diese Weise das Kindesinteresse in das Elternrecht einfügt (vgl. BVerfGE 59, 360 [382]).
  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86
    An die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Eingriffs sind daher strenge Anforderungen zu stellen: Neben der Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, können auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (BVerfGE 54, 129 [136] m.w.N.).
  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86
    Es entspricht auch grundsätzlich dem Kindeswohl, wenn sich ein Kind in der Obhut seiner Eltern befindet; denn die Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen Gemeinschaft gewährleistet am ehesten, daß das Kind zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit heranwächst (vgl. BVerfGE 56, 363 [395]).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86
    Dabei ist namentlich das Ausmaß der Grundrechtsbeeinträchtigung von Bedeutung (vgl. BVerfGE 42, 163 [168] m.w.N.).
  • BGH, 25.06.1952 - IV ZB 42/52

    Verzicht auf Sorgerecht nach § 74 EheG

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86
    Das Bayerische Oberste Landesgericht weist ferner auf die seit Jahrzehnten anerkannte Rechtsprechung hin (BGHZ 6, 342 [347 f.]), nach der nicht allgemein davon gesprochen werden könne, daß eine anderweitige Unterbringung die seelische Entwicklung des Kindes nachhaltig beeinträchtigen würde.
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86
    Sie entspricht daher dem Grundsatz, daß individuelle Maßnahmen zur Abwehr einer Gefährdung der Kinder den Vorrang vor generellen Regelungen haben (vgl. BVerfGE 24, 119 [145] m.w.N.).
  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZB 73/83

    Entzug des Sorgerechts wegen Erziehungsversagens

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86
    Dabei soll § 50 b FGG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wohl der Sicherstellung des rechtlichen Gehörs des Kindes, in erster Linie aber der nach § 12 FGG gebotenen Sachaufklärung dienen (NJW 1985, S. 1702 [1705]).
  • BVerfG, 03.11.1983 - 2 BvR 348/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorläufigen

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86
    Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG hat jeder, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei oder in ähnlicher Stellung beteiligt ist oder unmittelbar rechtlich von dem Verfahren betroffen wird (BVerfGE 65, 227 [233] m.w.N.).
  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Auflösungsklage gegen eine

  • BVerfG, 01.02.1967 - 1 BvR 630/64

    Fristbeginn für die Verfassungsbeschwerde - Rechtliches Gehör im

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvL 14/75

    Umfang der Prüfungsbefugnis durch den Vorsitzenden der Bundesprüfstelle

  • BVerfG, 18.12.1951 - 1 BvR 222/51

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen autonome Satzungen - Vertretung im

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Andererseits ist das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Erziehungsrecht der Eltern ein Recht im Interesse des Kindes (vgl. BVerfGE 75, 201 ; 103, 89 ), das auf das Kindeswohl ausgerichtet ist.
  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Das Elternrecht basiert auf dieser Zuordnung, durch die es zugleich seine Ausrichtung erfährt: Es ist ein Recht, das jedem Elternteil zusteht, aber mit dem gleichwertigen Recht des anderen Elternteils korrespondiert (vgl. BVerfGE 99, 145 ), und das sich auf das Kind bezieht, zu dessen Wohl es auszuüben ist (vgl. BVerfGE 75, 201 ).

    Wenn aber das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Rechte nur zusammen mit Pflichten vermittelt, kann auch Inhaber dieses Rechts nur sein, wer zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft allein auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründet (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 75, 201 ; 79, 203 ; 80, 286 ).

    Die Trennung eines Kindes von einer bisherigen elterlichen Bezugsperson nimmt ihm ein wichtiges Stück Orientierung und berührt seine Selbstsicherheit und Selbstgewissheit (vgl. Goldstein/Freud/Solnit, Jenseits des Kindeswohls, 1974/1991, S. 33 ff.; BVerfGE 75, 201 ).

  • BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06

    Sorgerechtsantrag eines Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind (Fall

    Selbst bei Einführung der Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB hat der Gesetzgeber nicht die Interessen der Pflegeeltern, sondern das Wohl des betroffenen Kindes schützen wollen, denn ein zwischen Kind und Pflegeeltern seit längerer Zeit bestehendes Familienpflegeverhältnis soll nicht zum Schaden des Kindes zerstört werden (BVerfG FamRZ 1989, 31, 32 und NJW 1988, 125).

    Sonst wäre eine Rückführung stets ausgeschlossen, wenn sich eine tragfähige Bindung an die Pflegeeltern eingestellt hat (BVerfG NJW 1988, 125, 126).

    Wegen dieses belasteten Verhältnisses zwischen dem Kind und der Pflegefamilie wird der Amtsvormund regelmäßig zu prüfen haben, ob das Kind weiterhin in der Pflegefamilie untergebracht bleiben kann, wenn die Pflegeeltern ein solches Verhalten in der Zukunft fortsetzen und damit (wenn auch unbewusst) ihre Bindung zu dem Kind untergraben (vgl. insoweit BVerfG NJW 1988, 125 ff.).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 29.05.1989 - 1 BvR 1049/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,4889
BVerfG, 29.05.1989 - 1 BvR 1049/88 (https://dejure.org/1989,4889)
BVerfG, Entscheidung vom 29.05.1989 - 1 BvR 1049/88 (https://dejure.org/1989,4889)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Mai 1989 - 1 BvR 1049/88 (https://dejure.org/1989,4889)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche prüfung der Satzungsautonomie bei einem Geselligkeitsverein

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1989, 1047
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1989 - 1 BvR 1049/88
    Dieses muß allerdings unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechte interpretiert werden (mittelbare Drittwirkung, vgl. BVerfGE 7, 198 >204 ff.<).
  • AG Brandenburg, 31.03.2021 - 31 C 189/19

    Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beim Ausschluss eines

    Insoweit hätte die Beklagte also rechtswirksam in ihrer Satzung bestimmen können, dass die Mitgliedschaft eines Mitglieds dann nicht endet, wenn es ein "Gründungsmitglied" gewesen ist (vgl. analog: BVerfG , Beschluss vom 29.05.1989, Az.: 1 BvR 1049/88, u.a. in: FamRZ 1989, Seite 1047; BGH , Urteil vom 20.09.1982, Az.: II ZR 195/81, u.a. in: WM 1982, Seite 1222 = ZIP 1982, Seiten 1321 f. = ZfgG 33, Seiten 270 ff.; OLG Celle , Urteil vom 13.06.1988, Az.: 1 U 13/88, u.a. in: NJW-RR 1989, Seiten 313 ff. ), jedoch ist eine derartige Regelung zu "Gründungsmitglied" in der hiesigen Satzung der Beklagten gerade nicht erfolgt.
  • LG Bremen, 31.01.2013 - 7 O 24/12
    Sie muss um so mehr hinter Gleichheitsanforderungen zurücktreten, je stärker sie im öffentlichen Bereich wirkt und sich einem Interessenverband oder einer Berufsvereinigung annähert, die für Erwerb, Fortkommen oder soziale Stellung ihrer Mitglieder wesentliche Bedeutung hat und dabei eine Monopolstellung einnimmt, so dass die ebenfalls in Art. 9 Abs. 1 GG garantierte Gründungsfreiheit für Vereinigungen die Interessen des auf verbandlichen Zusammenschluss angewiesenen Einzelnen nicht mehr ausreichend zu schützen vermag (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 29. Mai 1989 - 1 BvR 1049/88 - FamRZ 1989, 1047).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.05.2022 - 3 KN 5/17

    KJV SH; Kindeswohl; Steuerungserwägungen des öffentlichen Jugendhilfeträgers

    Aufgrund der Schutzpflicht des Staates und der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten ist der Verordnungsgeber berechtigt, dies beim Erlass von Vorschriften zu berücksichtigen (vgl. zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte: BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.05.1989 - 1 BvR 1049/88 -, juris Leitsatz 1; Beschl. v. 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09 -, juris).
  • OLG Dresden, 31.05.2002 - 2 U 141/02

    Verein; Vereinssatzung; Satzung; Inhaltskontrolle; überragende Machtstellung;

    Dies gilt umso mehr, als der Beklagte wegen seiner hervorgehobenen Stellung für seine Mitglieder eine so wesentliche Bedeutung hat, dass ein Interesse an einer möglichst unbegrenzten Satzungsautonomie hinter dem Interesse des auf dem verbandlichen Zusammenschluss angewiesenen Einzelnen zurücktreten muss (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 1047; BGHZ 105, 306 [319]).
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