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   OLG Frankfurt, 26.11.1997 - 17 U 215/96   

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OLG Frankfurt, 26.11.1997 - 17 U 215/96 (https://dejure.org/1997,8952)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.11.1997 - 17 U 215/96 (https://dejure.org/1997,8952)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. November 1997 - 17 U 215/96 (https://dejure.org/1997,8952)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 641
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Jena, 30.08.2018 - 1 UF 38/18

    Ehewohnung: Teilungsversteigerung während der Trennungszeit

    Ein auf § 242 BGB gestützter Abwehranspruch wird - als "Auffangregelung" - wohl in erster Linie bei einer Teilungsversteigerung nach der Scheidung in Betracht zu ziehen sein (z.B. OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 641).
  • OLG Schleswig, 20.04.2016 - 15 UF 84/15

    Miteigentümer hat an Teillöschung einer Grundschuld mitzuwirken!

    d) Darüber hinaus kann das Verlangen nach Aufhebung der Gemeinschaft in besonderen Ausnahmefällen gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie für einen der Miteigentümer schlechterdings unzumutbar ist (Wever, aaO Rn. 226; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 641).
  • OLG Brandenburg, 15.11.2021 - 10 UF 84/21

    Antrag auf einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckung im Verfahren auf

    Zwar kann das sich aus § 749 BGB ergebende Recht eines Miteigentümers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu dürfen, in besonderen Ausnahmefällen nach § 242 BGB wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben als rechtsmissbräuchlich ausgeschlossen sein, wenn nämlich die Auswirkungen der Teilungsversteigerung für den anderen Miteigentümer schlechterdings unzumutbar sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 26. November 1997 - 17 U 215/96 -, Rn. 12, juris; OLG München, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 5 U 3623/87 -, juris).
  • OLG Köln, 07.01.2000 - 25 UF 194/99

    Interventionsklage gem. § 771 ZPO des Ehegatten im

    Weil das nicht angeht, ist allgemein anerkannt, dass derjenige Ehegatte, der aus materiellrechtlichen, in der ehelichen Lebensgemeinschaft wurzelnden Gründen die Teilungsversteigerung verhindern will, was auf dem von der Klägerin eingeschlagenen Wege der Drittwiderspruchsklage tun muss (BGH FamRZ 1985, 903; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 641; Garbe/Finke/Barth, Familienrecht, § 5 Rz. 182; Hintzen/Wolf, Handbuch der Mobiliarvollstreckung, 2. Aufl., Rz. 175).
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