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   OLG Schleswig, 05.02.2003 - 2 W 172/02   

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https://dejure.org/2003,7801
OLG Schleswig, 05.02.2003 - 2 W 172/02 (https://dejure.org/2003,7801)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.02.2003 - 2 W 172/02 (https://dejure.org/2003,7801)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 05. Februar 2003 - 2 W 172/02 (https://dejure.org/2003,7801)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückgriffsanspruch gegen Betreuten

  • Judicialis

    BGB § 1836 c; ; BGB § 1836 d; ; BGB § 1836 e; ; FGG § 56 g Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückgriffsanspruch gegen Betreuten wegen Betreuervergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Rückgriff erst nach Erbauseinandersetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Festsetzung eines Rückgriffsanspruchs gegen den Miterbenanteil eines Betreuten; Notwendigkeit einer vorherigen Vermögensbestimmung durch Auseinandersetzung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 726
  • FGPrax 2003, 127
  • FamRZ 2003, 1130
  • Rpfleger 2003, 363
  • Rpfleger 2003, 365
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 19.09.2001 - 3Z BR 243/01

    Einziehung von Unterhaltsansprüchen des Betreuten

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.02.2003 - 2 W 172/02
    Ein Vergleich mit der anerkannten Praxis (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 40, 41), nach § 56 g Abs. 1 Satz 2 FGG für den Fall, daß dem Betroffenen möglicherweise Unterhaltsansprüche zustehen (§§ 1836 c Nr. 1 Satz 2; 1836 d Nr. 2, 1836 e Abs. 2 BGB), die allgemeine Verpflichtung des Betroffenen auszusprechen, an die Staatskasse im Rahmend es Rückgriffs entsprechende Zahlungen zu leisten, ist verfehlt, weil diese Praxis auf den Besonderheiten der Zwangsvollstreckung in Forderungen beruht und sich deshalb nicht verallgemeinern läßt In diesen Fällen wird die Staatskasse bereits mit einer allgemeinen Anordnung in die Lage versetzt, den (möglichen) Unterhaltsanspruch im Wege der Pfändung und Überweisung einzuziehen.
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