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   OLG Schleswig, 30.01.2004 - 10 UF 199/03, 10 UF 222/03   

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https://dejure.org/2004,16848
OLG Schleswig, 30.01.2004 - 10 UF 199/03, 10 UF 222/03 (https://dejure.org/2004,16848)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.01.2004 - 10 UF 199/03, 10 UF 222/03 (https://dejure.org/2004,16848)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30. Januar 2004 - 10 UF 199/03, 10 UF 222/03 (https://dejure.org/2004,16848)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1685 Abs. 2 § 1686
    Umgangsrecht der leiblichen Mutter, die das Kind zur Adoption freigegeben hat

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1057
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • EGMR, 05.06.2014 - 31021/08

    Deutsche Mutter fordert vergeblich Kontakt zu adoptierten Töchtern

    Am 30. Januar 2004 wies das Oberlandesgericht Schleswig die Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Reinbek vom 21. und 28. Juli 2003 zurück (10 UF 199/03 und 10 UF 222/03).
  • OLG Dresden, 12.10.2011 - 21 UF 581/11

    Umgang; Adoption; Geschwister

    Die Beziehung zur Herkunftsfamilie tritt daneben, wie sich aus § 1755 BGB ergibt, in den Hintergrund (OLG Stuttgart, FamRZ 2006, S. 1865 ff., juris Rn. 222; OLG Schleswig, FamRZ 2004, S. 1057 f., juris Rn. 15).
  • OVG Hamburg, 17.06.2008 - 4 Bs 76/08

    Ausländer; Abschiebung; Berücksichtigung eines Umgangsrechts mit leiblichem Kind

    Fraglich erscheint allerdings, ob das zugleich zur Folge hat, dass eine gleichwohl fortbestehende Lebensgemeinschaft des (adoptierten) Kindes mit seinem biologischen Vater auch nicht mehr unter den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fällt (so: OLG Schleswig, Beschl. v. 30.1.2004, FamRZ 2004, 1057; offen lassend: OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.3.2006, FamRZ 2006, 1865).
  • AG Ludwigslust, 17.02.2005 - 5 F 316/02

    Verpflichtung der Großeltern zur Leistung von Kindesunterhalt für ihren Enkel;

    Nicht ausschlaggebend für eine Ersatzhaftung der Beklagten kann es demgegenüber im Hinblick auf eine anzunehmende Leistungsunfähigkeit des Vaters der Kläger oder einen Ausschluss oder eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung der Kläger ihm gegenüber sein, dass durch den vor dem Oberlandesgericht Stuttgart am 10.4.2002 protokollierten Vergleich lediglich eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 174, 35 EUR tituliert ist (in berechtigter Kritik insoweit Luthin in Anmerkung zu dem ähnlich gelagerten Fall OLG Schleswig FamRZ 2004, 1058 [OLG Schleswig 30.01.2004 - 10 UF 199/03] ).
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