Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772)   
   Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1755
Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen

(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.

(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.

Literatur im Internet zu § 1755 BGB

Querverweise

Auf § 1755 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Annahme als Kind
            Annahme Volljähriger
              § 1772 (Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme)
Redaktionelle Querverweise zu § 1755 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eingehung der Ehe
            Eheverbote
              § 1307 S. 2 (Verwandtschaft) (zu § 1755 I 1)
        Verwandtschaft
          Allgemeine Vorschriften
            § 1589 (Verwandtschaft)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 1755 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht