Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772)   
   Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1754
Wirkung der Annahme

(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.

(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.

(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 1754 BGB

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1754 BGB

13.05.2019Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1754 Absatz 1 und 2 und § 1755 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)BGBl. I S. 737

Querverweise

Auf § 1754 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Annahme als Kind
            Annahme Minderjähriger
              § 1765 (Name des Kindes nach der Aufhebung)
            Annahme Volljähriger
              § 1772 (Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme)

Redaktionelle Querverweise zu § 1754 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eingehung der Ehe
            Eheverbote
              § 1308 I 1 (Annahme als Kind)
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1629 (Vertretung des Kindes) (zu § 1754 III)
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