Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 09.05.2008 - II-2 WF 62/08 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 1569; 1570 Abs. 1 S. 2 und S. 3, Abs. 2; 1574
Zur Zumutbarkeit von Erwerbstätigkeit bei Betreuung von Kindern im Grundschulalter - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beurteilung der Höhergruppierung um eine Einkommensgruppe als wesentliche Änderung i.S.d. § 323 Zivilprozessordnung (ZPO); Zumutbarkeit einer Vollzeitbeschäftigung des alleinerziehenden Elternteiles nach § 1574 BGB
- Wolters Kluwer
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Ehegattenunterhalt - anrechenbares Einkommen
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Ehegattenunterhalt - anrechenbares Einkommen
- Judicialis
ZPO § 127 Abs. 2; ; ZPO § ... 127 Abs. 4; ; ZPO § 323; ; BGB § 1569; ; BGB § 1570; ; BGB § 1570 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 1570 Abs. 1 Satz 3; ; BGB § 1570 Abs. 2; ; BGB § 1574; ; BGB § 1609; ; BGB § 1609 Nr. 3
- rewis.io
- familienrecht-deutschland.de
§ 1570 BGB
Unterhalt - fr-blog.com
Alleinerziehende mit Grundschulkindern muss nur Teilzeit arbeiten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1569; BGB § 1570; BGB § 1574
Auch nach neuem Unterhaltsrecht ist geschiedenen Alleinerziehenden nur die Teilzeittätigkeit zumutbar, wenn minderjährige Kinder betreut werden - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Neues Unterhaltsrecht: Alleinerziehender mit zwei Grundschulkindern ist nur Teilzeittätigkeit zumutbar (hier: 5 Stunden täglich) - Kinderbetreuungsplätze sind zu nutzen
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Geschiedenenunterhalt: Alleinerziehender mit zwei Grundschulkindern ist nur Teilzeittätigkeit zumutbar
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Alleinerziehender mit zwei Grundschulkindern - nur Teilzeit!
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Erwerbspflicht bei Betreuung von zwei Grundschulkindern
- streifler.de (Kurzinformation)
Geschiedenenunterhalt: Alleinerziehender mit zwei Grundschulkindern ist nur Teilzeittätigkeit zumutbar
Besprechungen u.ä.
- anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)
Auch nach neuem Unterhaltsrecht ist einer Ehefrau nur die Teilzeittätigkeit zumutbar, wenn minderjährige Kinder betreut werden
Verfahrensgang
- AG Duisburg, 26.02.2008 - 91 F 37/07
- OLG Düsseldorf, 09.05.2008 - II-2 WF 62/08
Papierfundstellen
- NJW 2008, 2658
- MDR 2008, 1164
- FamRZ 2008, 1861
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Brandenburg, 10.02.2009 - 10 UF 65/08
Trennungsunterhalt: Geltendmachung des Realsplittings bei einem Anerkenntnis; …
Die neue Regelung des § 1570 BGB verlangt keineswegs einen abrupten übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeittätigkeit (OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 1861;… Ehinger, in: Ehinger/Griesche/Rasch, Handbuch Unterhaltsrecht, 5. Aufl., Rz. 440a unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 16/6980). - OLG Hamm, 09.06.2022 - 4 UF 167/20
Trennungsunterhalt bei Aufhebung einer bigamischen Ehe; Modifikation des …
Unabhängig davon, dass der gemeinsame Sohn im Unterhaltszeitraum wegen seiner psychotherapeutischen Behandlung einen erhöhten Betreuungsbedarf hatte und für beide Kinder auch eine Ganztagsbetreuung möglich war, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei jüngeren Kindern - wie hier - nur eine teilweise Erwerbsstätigkeit für zumutbar gehalten wird (vgl. BGH NJW 2008, 3125; OLG Hamm NJW-RR 2010, 74;… OLG Frankfurt a. M. FamRB 2009, 69 Rn. 21; OLG Düsseldorf NJW 2008, 2658; OLG Thüringen NJW 2008, 3224). - OLG Düsseldorf, 15.12.2008 - 2 WF 222/08
Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach Vollendung des 3. …
Im Interesse des Kindeswohls ist vielmehr auch künftig ein gestufter Übergang möglich (Beschluss des Senats vom 09.05.2008 2 WF 62/08; FamRZ 2008, 1861). - AG Flensburg, 02.12.2008 - 92 F 165/08 das OLG Düsseldorf hält eine Erwerbstätigkeit von 5 Stunden täglich bei zwei Kindern im Grundschulalter für angemessen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2008, S. 2658 [OLG Düsseldorf 09.05.2008 - II-2 WF 62/08] ).
- OLG Saarbrücken, 02.07.2008 - 6 WF 51/08
Erwerbsobliegenheit des geschiedenen Ehegatten
Andererseits muss berücksichtigt werden, dass ein zehnjähriges, die Grundschule besuchendes Kind in erheblichem Maß der Förderung und Hilfe bei Hausaufgaben und Freizeitaktivitäten bedarf, weil es noch nicht die nötige Reife besitzt, um diese Angelegenheiten weitgehend unabhängig von der Unterstützung der Eltern selbstständig zu regeln (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2008 - II-2 WF 62/08).