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Rechtsprechung
   OLG Celle, 05.12.2011 - 10 WF 342/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5212
OLG Celle, 05.12.2011 - 10 WF 342/11 (https://dejure.org/2011,5212)
OLG Celle, Entscheidung vom 05.12.2011 - 10 WF 342/11 (https://dejure.org/2011,5212)
OLG Celle, Entscheidung vom 05. Dezember 2011 - 10 WF 342/11 (https://dejure.org/2011,5212)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsatz des ermäßigten Verfahrenswertes eines einstweiligen Anordnungsverfahrens wegen Unterhalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamGKG § 41; FamGKG § 55; FamGKG § 59; RVG § 32
    Verfahrenswert des einstweiligen Anordnungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Unterhalt: Einstweilige Anordnung mit ermäßigtem Verfahrenswert

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Unterhaltsklage: Einstweilige Anordnung kann Kosten sparen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 789
  • NJW 2012, 8
  • MDR 2012, 165
  • FamRZ 2012, 737
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2010 - 3 WF 15/10

    Gegenstandswert einer einstweiligen Anordnung in Unterhaltssachen

    Auszug aus OLG Celle, 05.12.2011 - 10 WF 342/11
    Auch wenn ein Anordnungsverfahren im Einzelfall auf Zahlung des vollen Unterhalts gerichtet ist, ändert allein dieser Umstand wegen der fehlenden Gleichwertigkeit mit einem Hauptsacheverfahren an der geringeren Bedeutung i.S. des § 41 FamGKG nichts (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Februar 2010 - II-3 WF 15/10 - NJW 2010, 1385).

    Gegen die Festsetzung des Wertes für das Verfahren im Beschluss vom 29. August 2011 wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit seiner Beschwerde, mit der er dessen Heraufsetzung auf einen Wert von 10.524 EUR erstrebt und die er unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 23. Februar 2010 - II-3 WF 15/10 - NJW 2010, 1385 = FPR 2010, 363) damit begründet, die vorliegende einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG ersetze, weil sie sich auf Unterhalt beziehe, ein Hauptsacheverfahren, weshalb es hier nicht gerechtfertigt sei, von dem Wert einer Hauptsache, von dem grundsätzlich auszugehen sei, eine Herabsetzung wegen geringerer Bedeutung der Sache i.S. des § 41 FamGKG vorzunehmen.

  • OLG Köln, 19.11.2010 - 4 WF 228/10

    Festsetzung des Gegenstandswerts für das einstweilige Anordnungsverfahren auf

    Auszug aus OLG Celle, 05.12.2011 - 10 WF 342/11
    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Rückforderung entsprechend § 717 Abs. 2 ZPO in einem anschließenden Hauptsacheverfahren (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. November 2010 - II-4 WF 228/10 - FamRZ 2011, 758, m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 30.08.2010 - 15 WF 246/10

    Verfahrenswert eines familiengerichtlichen Arrestverfahrens

    Auszug aus OLG Celle, 05.12.2011 - 10 WF 342/11
    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Rückforderung entsprechend § 717 Abs. 2 ZPO in einem anschließenden Hauptsacheverfahren (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. November 2010 - II-4 WF 228/10 - FamRZ 2011, 758, m.w.N.).
  • OLG Celle, 08.11.2010 - 15 WF 287/10
    Auszug aus OLG Celle, 05.12.2011 - 10 WF 342/11
    Zwar mag im Einzelfall eine Anhebung des Verfahrenswerts geboten sein, wenn etwa eine gegenüber anderen einstweiligen Anordnungsverfahren überdurchschnittliche Bedeutung oder außergewöhnliche Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage besteht (vgl. OLG Celle [15. Zivilsenat], Beschluss vom 8. November 2010 - 15 WF 287/10 - FamRZ 2011, 757).
  • OLG Köln, 26.06.2015 - 14 WF 139/15
    Weder Wortlaut noch Gesetzesgeschichte enthalten einen Anhalt dafür, dass die Vorschrift (generell) nicht gilt, wenn im einstweiligen Verfahren Unterhalt beansprucht wird (BT-Drucks. 16/6308, S. 305; OLG Celle, Beschluss vom 05.12.2011 - 10 WF 342/11, FamRZ 2012, 737 f., juris Rn. 7).

    Sie kann gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 und S. 2 FamFG vom Familiengericht (auf Antrag) ohne besondere Anforderungen aufgehoben werden, mit der Folge, dass dann ein verschuldensunabhängiger Rückgewähranspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ausgelöst wird (OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2014 - 4 WF 50/14, MDR 2014, 1267, juris Rn. 4; OLG Celle, Beschluss vom 05.12.2011 - 10 WF 342/11, FamRZ 2012, 737 f., juris Rn. 7).

  • OLG Köln, 07.04.2014 - 4 WF 50/14

    Geschäftswert einer auf Zahlung von Unterhalt gerichteten einstweiligen Anordnung

    Der Senat hat bereits entschieden, dass auch bei einer auf Zahlung von Unterhalt gerichteten einstweiligen Anordnung im Regelfall vom hälftigen Wert der Hauptsache auszugehen ist, § 41 Satz 1, Satz 2 FamGKG (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 19.11.2010 - 4 WF 228/10 -, FamRZ 2011, 758; ebenso OLG Celle, Beschl. v. 05.12.2011 - 10 WF 342/11 -, NJW 2012, 789; OLG München, Beschl. v. 04.05.2011 - 33 WF 765/11 -, AGS 2011, 306; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.11.2010 - 11 WF 133/10 -, FamRZ 2011, 757).
  • OLG Brandenburg, 23.12.2022 - 10 UF 50/22
    Allerdings wird teilweise auch die Ansicht vertreten, dass sich, weil die einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt die Hauptsache regelmäßig vorweg nehme, der Verfahrenswert sich nach dem vollen Wert der Hauptsache bemesse; eine Absenkung auf die Hälfte des Wertes soll nicht stattfinden (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2010 - 3 W F 15/10, NJW 2010, 1385, beck-online; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2014 - 5 WF 24/14, BeckRS 2014, 8094, beck-online; OLG Bamberg, Beschluss vom 13.05.2011 - 2 WF 102/11, BeckRS 2012, 3152, beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2013 - 3 WF 216/13, BeckRS 2013, 14683, beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.2014 - 6 WF 8/14, BeckRS 2014, 9282, beck-online; OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2014 - 26 WF 60/14, BeckRS 2014, 13073, beck-online; Norbert Schneider, NZFam 2014, 640, 641, beck-online; Thiel, FamFR 2012, 65, beck-online).
  • OLG Brandenburg, 23.12.2022 - 10 WF 50/22

    Beschwerde eines Verfahrensbevollmächtigten gegen die Festsetzung eines

    Allerdings wird teilweise auch die Ansicht vertreten, dass sich, weil die einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt die Hauptsache regelmäßig vorweg nehme, der Verfahrenswert sich nach dem vollen Wert der Hauptsache bemesse; eine Absenkung auf die Hälfte des Wertes soll nicht stattfinden (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2010 - 3 W F 15/10, NJW 2010, 1385 , beck-online; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2014 - 5 WF 24/14, BeckRS 2014, 8094, beck-online; OLG Bamberg, Beschluss vom 13.05.2011 - 2 WF 102/11, BeckRS 2012, 3152, beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2013 - 3 WF 216/13, BeckRS 2013, 14683, beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.2014 - 6 WF 8/14, BeckRS 2014, 9282, beck-online; OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2014 - 26 WF 60/14, BeckRS 2014, 13073, beck-online; Norbert Schneider, NZFam 2014, 640, 641, beck-online; Thiel, FamFR 2012, 65, beck-online).
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 18.10.2011 - 2 UF 234/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,31716
OLG Bamberg, 18.10.2011 - 2 UF 234/11 (https://dejure.org/2011,31716)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.10.2011 - 2 UF 234/11 (https://dejure.org/2011,31716)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 18. Oktober 2011 - 2 UF 234/11 (https://dejure.org/2011,31716)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 737
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2010 - 8 WF 205/10

    Gegenstandswert einer Volljährigen-Adoption

    Auszug aus OLG Bamberg, 18.10.2011 - 2 UF 234/11
    28 Das OLG Düsseldorf hat den Verfahrenswert in dem entschiedenen Fall in Übereinstimmung mit den Angaben in dem notariell beurkundeten Adoptionsantrag auf 30.000,00 EUR festgesetzt (Beschluss vom 29.6.2010 8 WF 205/09 - FamRZ 2010, 1937).
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2010 - 8 WF 205/09
    Auszug aus OLG Bamberg, 18.10.2011 - 2 UF 234/11
    28 Das OLG Düsseldorf hat den Verfahrenswert in dem entschiedenen Fall in Übereinstimmung mit den Angaben in dem notariell beurkundeten Adoptionsantrag auf 30.000,00 EUR festgesetzt (Beschluss vom 29.6.2010 8 WF 205/09 - FamRZ 2010, 1937).
  • OLG Stuttgart, 14.01.2019 - 17 UF 87/18

    Volljährigenadoption: Ausschluss bei intaktem Verhältnis des Anzunehmenden zu den

    Der Senat setzt den zu bestimmenden Verfahrenswert auf 186.000,00 ? fest, was der Wertfestsetzung in dem notariell beurkundeten Adoptionsantrag (OLG Hamburg, FamRZ 2019, 45; OLG Bamberg, BeckRS 2011, 27589) und knapp 30 % des Vermögens der Annehmenden und der Anzunehmenden entspricht.
  • BGH, 25.08.2021 - XII ZB 442/18

    Feststehen der Identität des Anzunehmenden für den Ausspruch einer Annahme als

    Aus dem Grundsatz, dass das durch eine Adoption geschaffene "künstliche" Kindschaftsverhältnis dem natürlichen Kindschaftsverhältnis möglichst nachgebildet sein soll, lässt sich zunächst herleiten, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis regelmäßig einen Altersabstand zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden erfordert, der einer natürlichen Generationenfolge zwischen Eltern und leiblichen Kindern entspricht (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 52), und zwar sowohl hinsichtlich eines mindestens erforderlichen Altersunterschieds (vgl. KG FamRZ 2014, 225, 227; BayObLGR 1998, 34, 35 [Adoption abgelehnt bei Altersunterschied von 14 Jahren bzw. 12 Jahren]) als auch bezüglich eines höchstens zulässigen Altersabstands (vgl. OLG Bremen FamRZ 2017, 722, 723; OLG Bamberg Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 2 UF 234/11 - juris Rn. 16 [Adoption abgelehnt bei Altersunterschied von 61 Jahren bzw. 60 Jahren]).
  • AG Ellwangen/Jagst, 25.11.2013 - 4 F 226/13

    Eltern-Kind-Verhältnis bei Volljährigen-Verwandtenadoption

    Bei der Prüfung, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht bzw. die Entstehung noch zu erwarten ist, stellt die obergerichtliche Rechtsprechung auf Indizien ab (vgl. OLG Bamberg, BeckRS 2011, 27589; Staudinger, § 1767 BGB, Rn. 16).

    So soll der Altersabstand zwischen Annehmendem und Anzunehmendem dem zwischen Eltern und leiblichen Kindern in etwa entsprechen (OLG Bamberg, BeckRS 2011, 27589).

    Dass der Anzunehmende bereits in eine intakte Familie eingebunden ist, spricht ebenfalls tendenziell gegen das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses (vgl. OLG Bamberg, BeckRS 2011, 27589; OLG München, FamRZ 2010, 46; OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 94).

    Bei einer Verwandtenadoption ist aber zu verlangen, dass sich die bereits bestehende verwandtschaftliche Bindung der Beteiligten weiter in Richtung auf ein Eltern-Kind-Verhältnis intensiviert (OLG Bamberg, BeckRS 2011, 27589; Staudinger, § 1767 BGB, Rn. 16).

    Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt bei Volljährigenadoptionen vorrangig aus § 42 Abs. 2 FamGKG, soweit - wie vorliegend - genügend Anhaltspunkte für eine Wertfestsetzung bekannt sind (OLG Celle, BeckRS 2013, 09043; OLG Bamberg, BeckRS 2011, 27589).

    Das Gericht übt sein Ermessen im Hinblick auf den Verfahre ns wert unter Berücksichtung aller Umstände dahingehend aus, den Verfahrenswert auf 25 % hiervon (vgl. OLG Bamberg, BeckRS 2011, 27589) und somit auf 250.000,00 EUR festzusetzen.

  • OLG Hamburg, 18.04.2018 - 2 UF 144/17

    Volljährigenadoption: Nebeneinander von leiblicher und rechtlicher Familie

    Das Beschwerdegericht hat sich bei der Wertfestsetzung - entsprechend der zutreffenden Wertfestsetzung des Familiengerichts - an den Angaben in § 6 des notariell beglaubigten Adoptionsantrags orientiert (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 2 UF 234/11 -, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 29.06.2012 - 2 UF 274/11

    Voraussetzungen der Erwachsenenadoption; Anforderungen an die Unterhaltung

    Der Verfahrenswert richtet sich zwar grundsätzlich nach § 42 Abs. 2 FamGK und nur ersatzweise nach § 42 Abs. 3 FamGKG (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2010 - 8 WF 205/09 - NJW-RR 2010, 1661; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.10.2011 - 2 UF 234/11- FamRZ 2012, 737).
  • VerfGH Bayern, 31.01.2019 - 81-VI-17

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Kostengrundentscheidung und einer

    Dass das Oberlandesgericht bei der Bemessung des Verfahrenswerts der Volljährigenadoption maßgeblich auf das Vermögen der Beschwerdeführer abgestellt und hiervon 20% angesetzt hat, lässt ebenso wenig eine Überschreitung des ihm zustehenden Bewertungsermessens erkennen (vgl. OLG Düsseldorf vom 29.6.2010 FamRZ 2010, 1937 ff.; OLG Bamberg vom 18.10.2011 - 2 UF 234/11 - juris Rn. 27 ff.; OLG Celle vom 11.4.2013 FamRZ 2013, 2008 f.; OLG Hamm vom 25.6.2018 NJW-RR) 2018, 1223).
  • AG Sangerhausen, 30.08.2012 - 2 F 432/11

    Volljährigenadoption: Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden als zwingende

    Die Festsetzung des Wertes folgt aus § 42 Abs. 2 FamGKG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen (OLG München, Beschluss vom 10.1.2011, 33 UF 988/10; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1937; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.10.2011, 2 UF 234/11; OLG Bamberg FamRZ 2012, 737).
  • OLG Karlsruhe, 17.05.2022 - 18 UF 60/21

    Volljährigenadoption: Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses; intakte Beziehung

    Da das Amtsgericht in seinem Beschlusstenor formal nur den Antrag der Annehmenden auf Annahme des Anzunehmenden zurückgewiesen hat, tatsächlich aber sowohl die Annehmende als auch der Anzunehmende mit notarieller Urkunde vom 24.08.2020 die Annahme beantragt haben, über beide Anträge nur einheitlich entschieden werden kann (OLG Bamberg vom 18.10.2011 - 2 UF 234/11, juris Rn. 10) und das Amtsgericht, wie sich aus den Gründen des Beschlusses ergibt, in der Sache ausdrücklich über beide Anträge entschieden hat ("Der Antrag der Annehmenden und des Anzunehmenden auf die Aussprache der Volljährigenadoption ist zulässig, aber unbegründet"), ist klarzustellen, dass die Zurückweisung auch den Antrag des Anzunehmenden umfasst.
  • OLG München, 26.02.2015 - 33 UF 1292/14

    Volljährigenadoption - Verlust der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden nach

    Nur wenn hierfür keine genügenden Anhaltspunkte vorliegen, ist von dem Auffangwert von 3000 EUR gem. § 42 Abs. 3 FamGKG auszugehen (OLG Bamberg FamRZ 2012, 737; OLG Nürnberg vom 01.10.2013 11 UF 1083/12 zit. nach juris; Meyer GKG/FamGKG 2012, § 42 FamGKG Rn. 3; Hartmann Kostengesetze 43. Aufl. § 42 FamGKG Rn. 1).
  • OLG Braunschweig, 02.03.2021 - 1 WF 24/21

    Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung eines Verfahrenswertes; Besondere

    Der Verfahrenswert bestimmt sich deshalb bei der hier beantragten Volljährigenadoption, für die Gerichtsgebühren nach Nr. 1320 ff KV FamGKG anfallen, nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 42 Abs. 2 FamGKG, wonach der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen ist und nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2019, 304; OLG Celle, FamRZ 2013, 2008; OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1937; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.10.2011, 2 UF 234/11, zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 13.01.2022 - 5 UF 39/21

    Verfahrenswert bei einer Volljährigenadoption

  • OLG Braundschweig, 02.03.2021 - 1 WF 24/21

    Bestimmung des Verfahrenswerts bei einer Volljährigenadoption

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Rechtsprechung
   OLG Jena, 10.08.2011 - 1 WF 401/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,28871
OLG Jena, 10.08.2011 - 1 WF 401/11 (https://dejure.org/2011,28871)
OLG Jena, Entscheidung vom 10.08.2011 - 1 WF 401/11 (https://dejure.org/2011,28871)
OLG Jena, Entscheidung vom 10. August 2011 - 1 WF 401/11 (https://dejure.org/2011,28871)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 1423
  • FamRZ 2012, 737
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Karlsruhe, 14.01.2021 - 5 WF 150/20

    Einstweilige Anordnung in einer Ehewohnungssache: Bemessung des Verfahrenswertes

    Eine Anhebung auf den vollen Wert der Hauptsache kommt nur in Betracht, wenn die einstweilige Regelung praktisch eine Hauptsacheregelung vorwegnimmt oder sie erübrigt (OLG Jena vom 10.08.2011 - 1 WF 401/11, juris Rn. 6).

    Eine in diesem Verfahren so ergangene Entscheidung hindert die Beteiligten nicht, die strittigen Fragen in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren auszutragen, zumal eine Bindung an die vorläufige Entscheidung nicht besteht (OLG Jena vom 10.08.2011 - 1 WF 401/11, juris Rn. 9).

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