Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 05.03.1993

Rechtsprechung
   OLG München, 11.11.1993 - 12 WF 1033/93   

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https://dejure.org/1993,2335
OLG München, 11.11.1993 - 12 WF 1033/93 (https://dejure.org/1993,2335)
OLG München, Entscheidung vom 11.11.1993 - 12 WF 1033/93 (https://dejure.org/1993,2335)
OLG München, Entscheidung vom 11. November 1993 - 12 WF 1033/93 (https://dejure.org/1993,2335)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe wegen des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss; Unbekanntheit des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten; Ermittlung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen durch Auskunftsklage; Verhältnis von Auskunftsanspruch zu einem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozeßkostenhilfe bei Stufenklage auf Kindesunterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 1126
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 3/89

    Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen;

    Auszug aus OLG München, 11.11.1993 - 12 WF 1033/93
    Das dem Antrag beigefügte Schreiben vom 14.4.1993 beinhaltet nur ein bloßes Auskunftsverlangen, das den Beklagten nicht in Verzug setzte (BGH FamRZ 1984, 163/164), nicht aber eine sogenannte verzugsbegründende Stufenmahnung (BGH FamRZ 1990, 283/285).
  • BVerfG, 02.02.1993 - 1 BvR 1697/91

    Maßstab der Prüfung der Erfolgsaussicht im Prozeßkostenhilfeverfahren bei

    Auszug aus OLG München, 11.11.1993 - 12 WF 1033/93
    Da die Prüfung der Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO nicht dazu führen darf, daß die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der Prozeßkostenhilfe vorverlagert wird (BVerfG FamRZ 1993, 664 ), ist für die Prozeßkostenhilfe davon auszugehen, daß die Kläger den Nachweis ihrer Behauptungen führen können.
  • BGH, 30.11.1983 - IVb ZR 31/82

    Verzug mit der Erfüllung der Unterhaltspflichten eines Vaters für seine

    Auszug aus OLG München, 11.11.1993 - 12 WF 1033/93
    Das dem Antrag beigefügte Schreiben vom 14.4.1993 beinhaltet nur ein bloßes Auskunftsverlangen, das den Beklagten nicht in Verzug setzte (BGH FamRZ 1984, 163/164), nicht aber eine sogenannte verzugsbegründende Stufenmahnung (BGH FamRZ 1990, 283/285).
  • BGH, 24.10.1984 - IVb ZR 43/83

    Berücksichtigung einer Nachzahlung aufgrund rückwirkender Bewilligung einer Rente

    Auszug aus OLG München, 11.11.1993 - 12 WF 1033/93
    Das Schreiben des Beklagten vom 3.5.1993 enthält auch keine endgültige Erfüllungsverweigerung, die eine Mahnung nach Treu und Glauben entbehrlich machen würde (BGH FamRZ 1985, 155/158), sondern nur einen Hinweis auf die getroffene Vereinbarung.
  • OLG Stuttgart, 03.08.1989 - 17 WF 101/89

    Unterhaltskläger; Grenzen der Obliegenheit; Titulierungsinteresse; Freiwillig

    Auszug aus OLG München, 11.11.1993 - 12 WF 1033/93
    Insoweit hat das Familiengericht zu Recht darauf hingewiesen, daß Mutwilligkeit i. S. des § 114 ZPO vorliegt, wenn uneingeschränkt Unterhalt begehrt wird, obwohl der Beklagte an die Klägerin zu 2) freiwillig monatlich 495,-- DM zahlt, ohne daß er zunächst zur kostenlosen Erstellung eines Titels auf Kindesunterhalt für die Klägerin zu 2) in dieser Höhe aufgefordert wurde (OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 344; OLG Stuttgart FamRZ 1990, 1368; OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 1369 ).
  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 96/85

    Rechtsnatur einer Unterhaltsabsprache unter Eheleuten über den Unterhalt eines

    Auszug aus OLG München, 11.11.1993 - 12 WF 1033/93
    Auch die darin nach dem Sachvortrag enthaltene Freistellungsvereinbarung beseitigt die Auskunftsverpflichtung nicht, da Freistellungsvereinbarungen zwischen Eltern über Kindesunterhalt keine Rechtswirksamkeit gegenüber den Kindern entfalten (BGH FamRZ 1987, 934 ).
  • OLG Hamm, 12.03.1992 - 2 WF 82/92

    Rechtsschutzinteresse an der Schaffung eines Unterhaltstitels

    Auszug aus OLG München, 11.11.1993 - 12 WF 1033/93
    Denn die Klägerin zu 2) hat zwar generell einen Titulierungsanspruch (OLG Stuttgart aaO, OLG Düseldorf aaO; OLG Hamm FamRZ 1992, 831 ), die Prozeßkostenhilfe als staatliche Sozialleistung dient aber nicht dazu, einen teuren Rechtsstreit zu finanzieren, wenn das gleiche Ergebnis kostengünstiger erreicht werden kann.
  • OLG München, 20.10.1992 - 26 WF 964/92
    Auszug aus OLG München, 11.11.1993 - 12 WF 1033/93
    Nachdem sich nach herrschender Meinung die Prozeßkostenhilfe nicht nur auf die Auskunft, sondern die gesamte Stufenklage erstreckt (OLG München FamRZ 1993, 340 ), war auch der derzeit gestellte unbezifferte Leistungsantrag auf seine Erfolgsaussicht zu überprüfen.
  • OLG Karlsruhe, 22.12.1989 - 16 WF 156/89
    Auszug aus OLG München, 11.11.1993 - 12 WF 1033/93
    Insoweit hat das Familiengericht zu Recht darauf hingewiesen, daß Mutwilligkeit i. S. des § 114 ZPO vorliegt, wenn uneingeschränkt Unterhalt begehrt wird, obwohl der Beklagte an die Klägerin zu 2) freiwillig monatlich 495,-- DM zahlt, ohne daß er zunächst zur kostenlosen Erstellung eines Titels auf Kindesunterhalt für die Klägerin zu 2) in dieser Höhe aufgefordert wurde (OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 344; OLG Stuttgart FamRZ 1990, 1368; OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 1369 ).
  • OLG Düsseldorf, 05.09.1990 - 3 WF 175/90
    Auszug aus OLG München, 11.11.1993 - 12 WF 1033/93
    Insoweit hat das Familiengericht zu Recht darauf hingewiesen, daß Mutwilligkeit i. S. des § 114 ZPO vorliegt, wenn uneingeschränkt Unterhalt begehrt wird, obwohl der Beklagte an die Klägerin zu 2) freiwillig monatlich 495,-- DM zahlt, ohne daß er zunächst zur kostenlosen Erstellung eines Titels auf Kindesunterhalt für die Klägerin zu 2) in dieser Höhe aufgefordert wurde (OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 344; OLG Stuttgart FamRZ 1990, 1368; OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 1369 ).
  • OLG Karlsruhe, 27.03.2003 - 20 (16) WF 44/02

    Prozesskostenhilfe für Unterhaltsklage: Rechtzeitigkeit der Unterhaltsleistung

    Die Mutwilligkeit kann entgegen einer verbreiteten Meinung nicht generell danach beurteilt werden, ob der Schuldner die Erstellung eines außergerichtlichen Titels verweigert hat (so z.B. OLG München FamRZ 1994, 313; Münch-Komm/Belz, ZPO, 2. Aufl., § 93 Rn. 13 "Unterhaltsklage"; MünchKomm/Wax a.a.O., § 114 Rn 135), wobei teilweise nach kostenlosen und gebührenpflichtigen Titeln unterschieden wird (KG, FamRZ 1988, 518; OLG München, FamRZ 1994, 1126 und FamRZ 1996, 1021; OLG Köln, FamRZ 1997, 618 und 822; OLG Stuttgart, NJW-RR 2001, 1010; Wendl/Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 8 Rn 44).
  • OLG München, 11.08.1995 - 12 WF 918/95

    Klage auf Auskunfterteilung; Erfordernis der Erteilung näherer Angaben zu

    Auskunft und Vorlage von Belegen sind zwei getrennte Ansprüche (OLG München FamRZ 1993, 202 ; 1994, 1126).
  • OLG Naumburg, 12.04.2006 - 14 WF 62/06

    Bewilligung von PKH für den vollen Anspruch

    Hat der Unterhaltsgläubiger einen über den ständig vom Schuldner gezahlten Betrag hinausgehenden Unterhaltsanspruch ist PKH für den vollen Anspruch zu bewilligen (vgl hierzu auch: OLG München, FamRZ 1994, 1126; OLG Hamm, FamRZ 1992, 577).
  • OLG München, 12.02.1996 - 12 WF 570/96
    Soweit der Beklagte monatlich freiwillig 700 DM Unterhalt bezahlt, ist der Prozeßkostenhilfeantrag, wie das-Familiengericht zutreffend dargelegt hat, in dieser Höhe mutwillig, weil die Klägerin nicht vorab in Höhe dieses Betrages den Beklagten zur kostenlosen außergerichtlichen Titulierung beim Jugendamt nach § 59 SGB VIII aufgefordert hat (OLG München FamRZ 1994, 313 ; FamRZ 1994, 1126 ).
  • OLG Nürnberg, 18.03.1996 - 7 WF 466/96

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage

    Für die Stufenklage i.S. des § 254 ZPO ist Prozeßkostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO ) schon vor Erteilung der Auskunft (Stufe 1) sogleich für alle Klageanträge, also auch für den unbezifferten Leistungsantrag (Stufe 3), einheitlich zu bewilligen, weil eine (vorläufige) Beschränkung der Bewilligung auf die Auskunftsstufe für eine mittellose oder hilfsbedürftige Klagepartei nicht unerhebliche Nachteile bringen würde (vgl. OLG Köln FamRZ 1995, 1503, 1504; OLG München FamRZ 1994, 1126, 1127; FamRZ 1994, 1184 ; FamRZ 1993, 340 ; 1993, 594; OLG Hamm FamRZ 1994, 312 ; OLG Frankfurt FamRZ 1993, 1241 ; FamRZ 1991, 1458 ; OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 1281 ; FamRZ 1985, 417; KG Berlin, FamRZ 1986, 284 ; OLG Koblenz FamRZ 1985, 953; OLG Karlsruhe FamRZ 1984, 501; Zöller/Philippi, ZPO , 19. Aufl. 1995, § 114 Rn. 37; Baumbach/Hartmann, ZPO , 54. Aufl., 1996, § 114 , Rn. 39; MünchKomm/Wax, ZPO , § 114 , Rn. 13; Stein/Jonas/Bork, ZPO , § 114 Rn. 33; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe, Rn. 459; Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 8, Rn. 52; Egon Schneider, MDR 1986, 552).
  • OLG Karlsruhe, 11.04.2005 - 16 WF 44/05

    Prozesskostenhilfe: Verweisung auf Prozesskostenvorschuss, wenn das Einkommen des

    d) Der Senat kann deshalb, jedenfalls nicht für den Regelfall und insbesondere nicht für den Regelfall eines Ehescheidungsverfahrens, der immer wieder fortgeschleppten Auffassung folgen, eine Verweisung auf Prozesskostenvorschuss komme nicht in Betracht, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht bekannt ist und über eine Auskunftsklage erst ermittelt werden muss (OLG München FamRZ 1994, 1126; Musielak/Fischer ZPO § 115 Randnote 37; dagegen insbesondere Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl. Rdn. 166 unter bb).
  • OLG Karlsruhe, 27.03.2003 - 20 16 WF 44/02

    Zur Frage der Pünktlichkeit der Unterhaltsleistung sowie zur Frage der

    Die Mutwilligkeit kann entgegen einer verbreiteten Meinung nicht generell danach beurteilt werden, ob der Schuldner die Erstellung eines außergerichtlichen Titels verweigert hat (so z.B. OLG München FamRZ 1994, 313 ; Münch-Komm/Belz, ZPO , 2. Aufl., § 93 Rn. 13 "Unterhaltsklage"; MünchKomm/Wax a.a.O., § 114 Rn 135), wobei teilweise nach kostenlosen und gebührenpflichtigen Titeln unterschieden wird (KG, FamRZ 1988, 518; OLG München, FamRZ 1994, 1126 und FamRZ 1996, 1021 ; OLG Köln, FamRZ 1997, 618 und 822; OLG Stuttgart, NJW-RR 2001, 1010 ; Wendl/Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 8 Rn 44).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 05.03.1993 - 16 W 14/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3663
OLG Köln, 05.03.1993 - 16 W 14/93 (https://dejure.org/1993,3663)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.03.1993 - 16 W 14/93 (https://dejure.org/1993,3663)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. März 1993 - 16 W 14/93 (https://dejure.org/1993,3663)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • AG Brühl - 16 C 358/92
  • OLG Köln, 05.03.1993 - 16 W 14/93

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 1126 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 01.12.1986 - 16 W 103/86

    Prozeßkostenhilfe; Ehelichkeitsanfechtungsprozeß; Anfechtungsklage;

    Auszug aus OLG Köln, 05.03.1993 - 16 W 14/93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (FamRZ 1987, 400 ff) ist in einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren, bei dem die außereheliche Abstammung des Kindes unstreitig ist, den bedürftigen Verfahrensbeteiligten zwar Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

    Zwar ist in diesem Zusammenhang nicht zu übersehen, daß der Beklagten angesichts des Umstandes, daß deren nichtehelichen Abstammung zwischen Verfahrensbeteiligten von Anbeginn unstreitig war, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (FamRZ 1987, 400 ff) zwar Prozeßkostenhilfe hätte bewilligt werden müssen, von der Beiordnung eines Rechtsanwalts allerdings abzusehen gewesen wäre.

  • BGH, 05.06.1985 - IVb ZR 27/84

    Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses nach Beendigung des Prozesses

    Auszug aus OLG Köln, 05.03.1993 - 16 W 14/93
    Diese Bedürftigkeit kann, auch wenn der Zeuge W. nunmehr unterhaltspflichtig sein sollte, nicht mehr nachträglich behoben werden, weil er zu einem Nachschuß nicht verpflichtet ist (BGH NJW 1985, 2265; OLG München FamRZ 1976, 696).
  • OLG Köln, 09.11.1998 - 14 WF 173/98

    PKH ab Entscheidungsreife

    Denn unter diesem Gesichtspunkt ist die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung auch in Kindschaftssachen zu prüfen, weil diese Verfahren nicht etwa ihrer Natur nach schwierig sind (OLG Köln [16. Zivilsenat] FamRZ 1994, 1126).
  • OLG Dresden, 11.07.1997 - 10 W 957/97

    Beiordnung eines Rechtsanwalts bei unstreitiger Ehelichkeitsanfechtung

    Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ), aber unbegründet: Der Senat teilt die mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Köln, FamRZ 1987/400; 1994/1126; OLG Schleswig, FamRZ 1991/1074; 1992/197; OLG Hamm DAV 1983/514; OLG Koblenz DAV 1991/118; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996/226; Zöller-Philippi, ZPO , 20. Auflage, § 121 RNr. 6) in Einklang stehende Auffassung des Amtsgerichts, dass angesichts des in Kindschaftssachen geltenden Amtsermittlungsprinzips eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt regelmäßig dann nicht erforderlich i.S.d. § 121 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. ZPO ist, wenn die Sache - wie vorliegend - gewissermaßen unstreitig ist.
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