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   VGH Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 6 S 2368/06   

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https://dejure.org/2008,7464
VGH Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 6 S 2368/06 (https://dejure.org/2008,7464)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.03.2008 - 6 S 2368/06 (https://dejure.org/2008,7464)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. März 2008 - 6 S 2368/06 (https://dejure.org/2008,7464)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Umlagenerhebung nach dem IHKG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) zur vollumfänglichen Neuvornahme der Beitragsveranlagung eines Kammerzugehörigen nach Änderung des Gewerbesteuermessbescheids durch das Finanzamt; Zulässigkeit der Änderung des (bestandskräftigen) Beitragsbescheids ...

  • Judicialis

    IHKG § 3 Abs. 3 Satz 5; ; IHKG § 3 Abs. 8; ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1; ; AO § 171 Abs. 10

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonstiger Beitrag; Sonstiges Verwaltungsverfahren (u. a. Akteneinsicht, Ausschluss, Ausschuss, Befangenheit, Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG , Zuständigkeit Behörde): IHK Beitrag; Umlage; Gewerbeertrag; Gewerbesteuermessbescheid; Grundlagenbescheid; Folgebescheid; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 779
  • GewArch 2008, 211
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 13.12.2000 - X R 42/96

    Wiederholung eines Grundlagenbescheids

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 6 S 2368/06
    Die Änderung eines Grundlagenbescheids begründet mithin auch keinen erneuten Beitragsanspruch auf einer selbständigen Rechtsgrundlage, wie die Antragsschrift behauptet, sondern rechtfertigt lediglich solche Veränderungen des Folgebescheids, die ihren Grund in der Änderung des Grundlagenbescheids haben (vgl. BFH, Urteil vom 13.12.2000 - X R 42/96 -, NVwZ 2002, 636).

    Soweit eine Änderung des Grundlagenbescheids die Aussage des früheren Folgebescheids nicht berührt, wird hierdurch ebenso wenig eine Anpassungspflicht nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ausgelöst (vgl. BFH, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.) wie in dem Fall, dass der Folgebescheid schon vor der Änderung des Grundlagenbescheids unrichtig war (vgl. Klein, a.a.O., § 175, Randnr. 23), bzw. mit diesem schon zuvor nicht im Einklang stand (vgl. OVG NW, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2002 - 14 S 2450/01

    Festsetzungsfrist für IHK-Beitrag - Festsetzungsverjährung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 6 S 2368/06
    Hierbei nimmt die Antragsschrift ergänzend auf eine Entscheidung des beschließenden Gerichtshofs vom 21.03.2002 (GewArch 2002, 480) Bezug, in der diese Rechtsansicht bestätigt worden sei.

    Der Beklagten ist auch nicht darin zu folgen, dass der Verwaltungsgerichtshof im angeführten Urteil vom 21.03.2002 - 14 S 2450/01 - abweichend entschieden und die Rechtsansicht der Beklagten bestätigt hätte.

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 6 S 2368/06
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32).
  • BVerwG, 23.01.1996 - 11 B 150.95

    Recht der Landwirtschaft: Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, Anhörung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 6 S 2368/06
    Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbstständig tragend sowohl auf einen ausdrücklichen Beitragsverzicht der Beklagten wie auf eine Verwirkung der Beitragsforderung gestützt ist, käme eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung nur in Betracht, wenn hinsichtlich beider, jeweils selbstständig tragender Gründe der Zulassungsgrund tatsächlich vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.07.2002 - 7 B 41.02 -, vom 23.01.1996 - 11 B 150.95 -).
  • BFH, 30.11.1999 - IX R 41/97

    Einspruchsentscheidung als Grundlagenbescheid

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 6 S 2368/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Einhaltung der Festsetzungsfrist Voraussetzung für den Erlass eines Grundlagen-Änderungsbescheids wie für den des Folgebescheids; § 171 Abs. 10 AO 1977 bewirkt insoweit nicht, dass eine zunächst abgelaufene Festsetzungsfrist durch den Erlass eines Grundlagenbescheides im Umfang der von diesem ausgehenden Bindungswirkung wieder in Lauf gesetzt würde (vgl. BFH, Urteil vom 30.11.1999 - XI R 41/97 -, BStBl II 2000, 173).
  • BFH, 15.02.2001 - IV R 9/00

    Einkommensteueränderungsbescheid - Freiberufliche Tätigkeit - Gewerbebetrieb -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 6 S 2368/06
    Die Aufgabe, den Folgebescheid an den Grundlagenbescheid anzupassen, rechtfertigt kein Wiederaufrollen der gesamten (Steuer-)Veranlagung (vgl. BFH, Urteil vom 15.02.2001 - IV R 9/00 - Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 175, Randnr. 185).
  • BFH, 07.06.2006 - II B 129/05

    Einheitliche und gesonderte Feststellung bei doppelstöckigen Gesellschaften

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 6 S 2368/06
    Diese Regelung ändert indessen nichts daran, dass der Grundlagenbescheid zumindest noch vor Ablauf der regulären Verjährungsfrist (§§ 170 Abs. 1, 169 Abs. 2, Nr. 2 AO i.V.m. § 3 Abs. 8 IHK-G) ergehen muss, da er andernfalls rechtswidrig wäre (vgl. BFH, Urteil vom 07.06.2006 - II B 129/05 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2001 - 4 A 4074/00

    Verbandsrecht; Anfechtung des Beitragsbescheids einer IHK

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 6 S 2368/06
    Da das Verhältnis zwischen der Festsetzung des Gewerbeertrags im Steuermessbescheid des Finanzamts und der von der Beklagten hiernach bemessenen Umlage (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 5 IHK-G) dem Verhältnis zwischen Grundlagenbescheid (vgl. §§ 184, 171 Abs. 10 AO) und Folgebescheid (§§ 175 Abs. 1, 171 Abs. 10 AO) in der Abgabenordnung entspricht (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 08.08.2001, GewArch 2002, 33; Frenzel/Jäckel/Junge, IHK-G, 6. Aufl., § 3 Randnr. 134), beurteilt sich die Rechtmäßigkeit einer erneuten Beitragsveranlagung durch die Beklagte nach geänderter Festsetzung des maßgeblichen Gewerbeertrags durch das Finanzamt - wie hier - nach den dort für die Änderung eines Grundlagenbescheids getroffenen Regelungen (vgl. §§ 175, 171 Abs. 10 AO in Verb. mit § 3 Abs. 8 IHK-G).
  • BVerwG, 02.07.2002 - 7 B 41.02

    Rückübertragung eines Grundstücks, das zum Gemeingbrauch gewidmet wurde nach den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 6 S 2368/06
    Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbstständig tragend sowohl auf einen ausdrücklichen Beitragsverzicht der Beklagten wie auf eine Verwirkung der Beitragsforderung gestützt ist, käme eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung nur in Betracht, wenn hinsichtlich beider, jeweils selbstständig tragender Gründe der Zulassungsgrund tatsächlich vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.07.2002 - 7 B 41.02 -, vom 23.01.1996 - 11 B 150.95 -).
  • BFH, 25.03.1998 - XI R 41/97

    Pflicht zur vollständig abgefassten Übergabe eines bei der Verkündung noch nicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 6 S 2368/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Einhaltung der Festsetzungsfrist Voraussetzung für den Erlass eines Grundlagen-Änderungsbescheids wie für den des Folgebescheids; § 171 Abs. 10 AO 1977 bewirkt insoweit nicht, dass eine zunächst abgelaufene Festsetzungsfrist durch den Erlass eines Grundlagenbescheides im Umfang der von diesem ausgehenden Bindungswirkung wieder in Lauf gesetzt würde (vgl. BFH, Urteil vom 30.11.1999 - XI R 41/97 -, BStBl II 2000, 173).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2004 - 14 A 243/02

    Anpassung einer Gewerbesteuerfestsetzung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 2 M 114/09

    Beitrag zur Industrie- und Handelskammer

    Das Verhältnis zwischen der Veranlagung im Gewerbesteuerteuermessbescheid des Finanzamts und dem von der Antragsgegnerin erlassenen Beitragsbescheid entspricht dem Verhältnis zwischen einem Grundlagenbescheid im Sinne von §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Nr. 1, 184 Abs. 1 Satz 2 AO und einem Folgebescheid im Sinne von §§ 175 Abs. 1, 182 Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. VGH BW, Beschl. v. 11.03.2008 - 6 S 2368/06 -, GewArch 2008, 211; OVG NW, Beschl. v. 08.08.2001 - 4 A 4074/00 -, GewArch 2002, 33).

    Da aber das Verhältnis von Grundsteuermessbescheid und IHK-Beitragsbescheid dem Verhältnis von Grundlagenbescheid und Folgebescheid entspricht, so dass entsprechend dem - ebenfalls nicht von der Verweisungsnorm des § 3 Abs. 8 IHKG erfassten - § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO der Beitragsbescheid bei Aufhebung des Grundsteuermessbescheids aufzuheben ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 11.03.2008, a. a. O., OVG NW, Beschl. v. 08.08.2001, jew. m. w. Nachw.), besteht (auch) hinsichtlich der Vollziehbarkeit des Beitragsbescheids bei Aussetzung des Grundsteuermessbescheids eine Regelungslücke, die mit einer entsprechenden Anwendung des § 361 Abs. 3 Satz 1 AO zu schließen ist.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2017 - 1 B 38.14

    Erstmalige Heranziehung zum IHK-Beitrag auf der Grundlage des

    Denn der Steuerbescheid vom 29. Februar 2008 war zum Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung wirksam (bestandskräftig) und entfaltete - wie ausgeführt - als Bemessungsgrundlage für die Betragserhebung eine Tatbestandswirkung, ohne dass es im vorliegenden Verfahren auf eine etwaige Rechtswidrigkeit des Grundlagenbescheids ankommt (vgl. im Ergebnis auch VG Berlin, Urteil vom 17. April 2014 - VG 4 K 505.13 - juris Rn. 15; VG Schleswig, Urteil vom 22. Mai 2015 - 12 A 142/14 - juris Rn. 17; VG Gießen, Urteil vom 7. Mai 2014 - 8 K 473/13.GI - juris Rn. 18; sowie Paetsch, in: Beermann/Gosch, a.a.O., § 171 AO Rn. 171 m.w.N. aus der Rspr. des BFH in Fn. 397; Rüsken, in: Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 171 Rn. 96 und 100; a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 11. März 2008 - 6 S 2368/06 - juris Rn. 12; VG Ansbach, Urteil vom 24. September 2015 - AN 4 K 14.01257 - juris Rn. 22 ff.).

    Um diese Fallkonstellation, in der ein Folgebescheid ggf. unter Durchbrechung von dessen Rechtskraft wegen Änderung eines Grundlagenbescheids geändert werden darf (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 11. März 2008, a.a.O., juris Rn. 7 m.w.N.), geht es vorliegend jedoch nicht, da die Beklagte für das Jahr 2002 erstmalig einen Kammerbeitrag festgesetzt hatte.

  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 22 B 16.2014

    Zum Ablauf der Festsetzungsfrist von IHK-Beiträgen

    1.5 Die Ablaufhemmung, die die am 22. September 2003, am 30. November 2004 und am 7. September 2005 erlassenen Gewerbesteuermessbescheide gemäß § 171 Abs. 10 Satz 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 8 IHKG und § 20 BeitrO bewirkten, entfaltete keine praktischen Auswirkungen, da die durch diese Grundlagenbescheide (vgl. zu dieser Gewerbesteuermessbescheiden mit Blickrichtung auf die Festsetzung von IHK-Beiträgen zukommenden Eigenschaft OVG NW, B.v. 8.8.2001 - 4 A 4074/00 - NVwZ-RR 2002, 574; VGH BW, B.v. 11.3.2008 - 6 S 2368/06 - GewArch 2008, 211; OVG SA, B.v. 18.8.2009 - 2 M 114/09 - NVwZ-RR 2010, 53) in Lauf gesetzten Zweijahresfristen nicht über das Ende der nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 169 Abs. 2 Satz 2 AO jeweils einschlägigen Zeiträume nicht hinausreichten.

    Werden Grundlagenbescheide - wie am 30. Dezember 2013 geschehen - lediglich geändert, so zielt § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO deshalb allein darauf ab, die im geänderten Grundlagenbescheid getroffenen Regelungen in dem darin vorgegebenen Umfang im Folgebescheid zu verwirklichen (VGH BW, B.v. 11.3.2008 - 6 S 2368/06 - GewArch 2008, 211/212; Rüsken in Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 175 Rn. 25; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand Dezember 2018, § 175 AO Rn. 185); ein "Gesamtaufrollen" des Steuer- (bzw. hier: des Beitrags-)Falles wird hierdurch nicht ermöglicht (Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Oktober 2018, § 175 Rn. 11).

  • VG Berlin, 17.04.2014 - 4 K 505.13

    IHK-Beitragsfestsetzung für das Jahr 2007

    Der Kläger hat am 6. August 2013 Klage erhoben, mit der er seine Auffassung vertieft und replizierend darauf verweist, dass der von der Beklagten angeführte Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 11. März 2008 - 6 S 2368/06 -, NVwZ-RR 2008, 779, seine Auffassung stütze.

    Sie wird allein durch die Akzessorietät zwischen Grundlagen- und Folgebescheid nicht begründet; auch sonst fehlt es an den Voraussetzungen für eine Analogie (anders Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, aaO; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2008 - 6 S 2368/06 -, NVwZ-RR 2008, 779).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2015 - 1 O 75/15

    Verfahrensaussetzung; hier: Vorgreiflichkeit der Steuerbefreiung wegen

    Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Rechtsprechung zur Änderung eines Beitragsbescheides der IHK bei Änderung des Gewerbesteuermessbescheides durch das Finanzamt gefolgt werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2001 - 4 A 4074/00 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2008 - 6 S 2368/06 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 17. April 2014 - 4 K 505.13 -, juris), mit der Folge, dass sich - was das Verwaltungsgericht mit seiner Aussetzungsentscheidung gerade erreichen will - ggf. divergierende Entscheidungen in Bezug auf die Gewerbesteuerpflicht und damit Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten vermeiden bzw. im Ergebnis beheben ließen.
  • OVG Sachsen, 28.03.2017 - 4 D 32/16

    Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Kammerbeitrag; unbillige Härte, Erlass

    Insoweit entspricht das Verhältnis zwischen dem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamts und dem vom Beklagten erlassenen Beitragsbescheid dem Verhältnis zwischen einem Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 184 Abs. 1 Satz 2 AO und einem Folgebescheid im Sinne von § 175 Abs. 1, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. VGH BW, Beschl. v. 11. März 2008 - 6 S 2368/06 -, juris Rn. 7, OVG NW, Beschl. v. 8. August 2001 - 4 A 4074/00 -, juris Rn. 5 ff., OVG LSA, Beschl. v. 18. August 2009 - 2 M 114/09-, juris Rn. 7, OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13. Januar 2017 - OVG 1 B 38.14 -, juris Rn. 20).
  • VG Ansbach, 24.09.2015 - AN 4 K 14.01257

    IHK-Beiträge; Festsetzungsverjährung; Auswertungsfrist; neue Tatsachen

    Im Rahmen der nachgemeldeten neuen Tatsachen kam es auch bei der Steuerbehörde nur zu einer Änderung des Gewerbesteuermessbetrags hinsichtlich der nachgemeldeten Gewinne - eine Gesamtaufrollung des Besteuerungsverfahrens findet gerade nicht statt (Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung 137. EL, § 173 AO Rn. 99; VGH Baden-Württemberg B.v. 11.3.2008 - 6 S 2368/06).Vorliegend wurden die endgültigen, bestandskräftigen Gewerbesteuermessbeträge nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund neuer Tatsachen, hier nachgemeldeter Gewinne, geändert.
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