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   VGH Bayern, 13.01.2016 - 22 CS 15.2643   

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VGH Bayern, 13.01.2016 - 22 CS 15.2643 (https://dejure.org/2016,1252)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.01.2016 - 22 CS 15.2643 (https://dejure.org/2016,1252)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Januar 2016 - 22 CS 15.2643 (https://dejure.org/2016,1252)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorverlegung des Sperrzeitbeginns und Hinausschieben des Sperrzeitendes eines Nachtlokals wegen besonderer Gefährlichkeit innerhalb der örtlichen Verhältnisse und zum Schutze der öffentlichen Sicherheit; Bekämpfung von Betäubungsmittel-, Körperverletzungs- und anderen ...

  • rewis.io

    Vorverlegung des Sperrzeitbeginns und Hinausschieben des Sperrzeitendes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GastG § 18 Abs. 1 S. 2; GastV § 11
    Bekämpfung von Betäubungsmittel-, Körperverletzungs- und anderen Delikten in und im Umfeld eines Nachtlokals; Vorverlegung des Sperrzeitbeginns auf 03:00 Uhr und Hinausschieben des Sperrzeitendes auf 08:00 Uhr; besondere örtliche Verhältnisse; Alkoholmissbrauch

  • rechtsportal.de

    GastG § 18 Abs. 1 S. 2; GastV § 11
    Vorverlegung des Sperrzeitbeginns und Hinausschieben des Sperrzeitendes eines Nachtlokals wegen besonderer Gefährlichkeit innerhalb der örtlichen Verhältnisse und zum Schutze der öffentlichen Sicherheit; Bekämpfung von Betäubungsmittel-, Körperverletzungs- und anderen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GewArch 2016, 160
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 22.08.2013 - 22 CS 13.1530

    Verlängerung der Sperrzeit zur Bekämpfung von Betäubungsmittelkriminalität

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2016 - 22 CS 15.2643
    Das Verwaltungsgericht hat insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ausgeführt, dass besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Betracht kommen, sondern dass die Sperrzeitvorschriften auch dem Schutz vor sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen dienen mit der Folge, dass unter diesem Blickwinkel besondere örtliche Verhältnisse auch darin liegen können, dass der Bereich um eine Gaststätte sich nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen als sicherheitsrechtlicher "Brennpunkt" herausgestellt hat, der gegenüber den mit der Gaststättenöffnung verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit besonders störungsempfindlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - BayVBl 2014, 244, Rn. 17. f; B. v. 3.3.2011 - 22 ZB 09.1257 - Rn. 5 m. w. N.).

    Denn auch insofern ähnelt der Fall dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. zugrunde lag: Das Lokal der Antragstellerin deckt einen Bedarf an Möglichkeiten zum "Weiterfeiern", der - wenn nicht von allen, so doch jedenfalls - von den meisten anderen Gaststätten im Viertel nicht befriedigt wird.

    Amtliche Schilderungen und Bewertungen, wie sie vorliegend von den zuständigen Polizeidienststellen abgegeben worden sind, dürfen vom Gericht im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden; eine Beurteilung sicherheitsrechtlicher Sachverhalte an Hand polizeilicher Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ein Verwaltungsgericht kann sich auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon aufgrund einer Vielzahl polizeilicher Sachverhaltsschilderungen eine Überzeugung über das Vorliegen sicherheitsrechtlicher Tatbestände bilden (BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. Rn. 21 m. w. N.).

    Der Betreiber der Gaststätte trägt außerdem das Risiko, dass die Drogenszene auf eine Gaststätte ausgreift und dass er als Gastwirt dieses Ausgreifen nicht - ohne dass behördlicherseits gaststättenrechtliche Maßnahmen ergriffen würden - durch die ihm verfügbaren Mittel unterbinden kann (BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - a. a. O. Rn. 24 und 25 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 29.10.2008 - 22 BV 07.3234

    Fortsetzungsfeststellungsklage; berechtigtes Interesse; Wiederholungsgefahr;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2016 - 22 CS 15.2643
    Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn gegen gesetzliche Verbote für bestimmte Fallkonstellationen verstoßen wird (z. B. § 6, § 20 Nr. 2 GastG), sondern auch dann, wenn Konsumenten so stark alkoholisiert sind, dass sie sich zu Exzessen wie Körperverletzungsdelikten, sexuellen Belästigungen, Sachbeschädigungen oder Beleidigungen hinreißen lassen (BayVGH, U. v. 29.10.2008 - 22 BV 07.3234 - Rn. 31).
  • VGH Bayern, 03.03.2011 - 22 ZB 09.1257

    Ablehnung einer beantragten Sperrzeitverkürzung für eine Diskothek

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2016 - 22 CS 15.2643
    Das Verwaltungsgericht hat insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ausgeführt, dass besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Betracht kommen, sondern dass die Sperrzeitvorschriften auch dem Schutz vor sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen dienen mit der Folge, dass unter diesem Blickwinkel besondere örtliche Verhältnisse auch darin liegen können, dass der Bereich um eine Gaststätte sich nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen als sicherheitsrechtlicher "Brennpunkt" herausgestellt hat, der gegenüber den mit der Gaststättenöffnung verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit besonders störungsempfindlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - BayVBl 2014, 244, Rn. 17. f; B. v. 3.3.2011 - 22 ZB 09.1257 - Rn. 5 m. w. N.).
  • VG München, 26.07.2016 - M 16 K 15.5056

    Sperrzeitvorverlegung wegen alkoholisierter und aggressiver Gäste

    Die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Januar 2016 (22 CS 15.2643) zurück.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 16 S 15.5057, die beigezogene Akte des Beschwerdeverfahrens (22 CS 15.2643), die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

    Besondere örtliche Verhältnisse können daher auch darin liegen, dass der Bereich um eine Gaststätte sich nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen als sicherheitsrechtlicher "Brennpunkt" herausgestellt hat, der gegenüber den mit der Gaststättenöffnung verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit besonders störungsempfindlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - juris Rn. 9).

    Amtliche Schilderungen und Bewertungen, wie sie vorliegend von den zuständigen Polizeidienststellen abgegeben worden sind, dürfen vom Gericht im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden; eine Beurteilung sicherheitsrechtlicher Sachverhalte an Hand polizeilicher Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ein Verwaltungsgericht kann sich auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon aufgrund einer Vielzahl polizeilicher Sachverhaltsschilderungen eine Überzeugung über das Vorliegen sicherheitsrechtlicher Tatbestände bilden (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 21 m. w. N.; B. v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - juris Rn. 10).

    Dies gilt auch dann, wenn diese alkoholisierten Gaststättenbesucher vom Türsteher der Antragstellerin abgewiesen werden und gerade deshalb zu randalieren beginnen (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - juris Rn. 13).

    Es ist davon auszugehen, dass das Lokal der Klägerin einen Bedarf an Möglichkeiten zum "Weiterfeiern" deckt, der - wenn nicht von allen, so doch jedenfalls - von den meisten anderen Gaststätten im Viertel nicht befriedigt wird (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - juris Rn. 9).

    Dergleichen tritt vorliegend häufig auf (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - juris Rn. 12).

    Denn das Sicherheitsrecht ist insoweit verschuldensunabhängig und stellt auf die Gesichtspunkte der Zurechenbarkeit, der Verursachung und des erkennbaren Bezugs zum Betrieb ab (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 24; B. v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - juris Rn. 11).

    Im Hinblick auf die Zahl der aktenkundigen Ereignisse ist zudem zu bedenken, dass die - bereits absolut betrachtet nicht wenigen - Vorfälle nur dann aktenkundig geworden sind, wenn entsprechende Kontrollen der Polizei stattfanden bzw. die Ordnungskräfte zu Hilfe gerufen worden sind (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - juris Rn. 15).

  • VGH Bayern, 15.03.2021 - 11 CS 20.2867

    Führen eines Fahrzeugs "im Straßenverkehr" bei Alkoholfahrt auf Parkplatz eines

    Insbesondere sind Mitteilungen der Polizei nach § 2 Abs. 12 StVG und sonstige polizeiliche Schilderungen grundsätzlich berücksichtigungsfähig, wenn sie Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel des Betroffenen enthalten und nicht durch substantiierte Einwände erschüttert werden oder sonst der weiteren Klärung bedürfen (vgl. zu polizeilichen Mitteilungen nach § 2 Abs. 12 StVG BayVGH, B.v. 18.4.2012 - 11 ZB 12.296 - juris Rn. 4; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 86 und § 13 FeV Rn. 20; zur Verwertung amtlicher Schilderungen s. auch BayVGH, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - GewArch 2016, 160 = juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 09.03.2017 - 22 ZB 16.1872

    Verlängerung der Sperrzeit zur Bekämpfung von Alkoholmissbrauch und Straftaten

    Diesen Antrag hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 abgelehnt; die Beschwerde der Klägerin hiergegen war erfolglos (BayVGH, B.v.13.1.2016 - 22 CS 15.2643).

    Je nach der Aussagekraft der polizeilichen Schilderungen einerseits und der ggf. hiergegen erhobenen Einwände andererseits kann eine weitere gerichtliche Aufklärung von Amts wegen entbehrlich sein (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - GewArch 2016, 160, juris Rn. 9 und 10 m.w.N.).

    Es stellt aber die in der Gesamtschau gewonnene Einschätzung nicht durchgreifend in Frage, wonach das Nachtlokal der Klägerin in erheblich stärkerem Maß als die meisten anderen Gaststätten im Viertel eine Gelegenheit zum "Weiterfeiern und Weitertrinken" nach dem Ausschankende der Lokale in der Umgebung bietet (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - juris Rn. 9 a.E.) und dass hieraus die von der Beklagten geschilderten Probleme erwachsen.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 13. Januar 2016 (22 CS 15.2643 - a.a.O. - Rn. 13) ausgeführt hat, der Bezug zwischen dem Gaststättenbetrieb der Klägerin und Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht dadurch verloren geht, dass alkoholisierte Gäste zwar aus anderen, nach 03:00 Uhr bereits geschlossenen Lokalen kommen, aber die vom Nachtlokal der Klägerin angebotene Gelegenheit zum "Weiterfeiern" nutzen möchten und schon vor dem Betreten der streitgegenständlichen Gaststätte Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auslösen, z.B. in Streit geraten (mit den einschlägigen Folgen wie etwa Körperverletzungen, Beleidigungen, Lärmbeeinträchtigungen).

  • VGH Bayern, 23.01.2020 - 22 CS 19.2297

    Anordnung erweiterter Abschaltzeiten für Windenergieanlage im Eilverfahren -

    Die Beschwerdebegründung wird dem Gebot der "Auseinandersetzung" mit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), soweit es um das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geht (Nr. 3 der Beschwerdeschrift vom 2.12.2019), ohnehin nur knapp gerecht, und dies auch nur deshalb, weil die Gründe im angegriffenen Beschluss ihrerseits dürftig sind (zu den diesbezüglichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.10.2019 - 22 CS 19.1355 - juris Rn. 35, B.v. 22.12.2017 - 22 CS 17.1971 - juris Rn. 14, B.v. 10.10.2017 - 22 CS 17.1806 - juris Rn. 15, B.v. 4.7.2016 - 22 CS 16.1078 - juris Rn. 42, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - Rn. 7; VGH BW, B.v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 - NVwZ 2002, 883; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 22 bis 24; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 76 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 07.10.2019 - 22 CS 19.1355

    Lärm als Gefahrenquelle - Störwirkung eines Rotors - Erfolgloser

    Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (z.B. BayVGH, B.v. 22.12.2017 - 22 CS 17.1971 - juris Rn. 14), ist im Beschwerdeverfahren die Prüfung, soweit es um Gesichtspunkte geht, die für den Beschwerdeführer sprechen (vgl. dazu: HessVGH, B.v. 23.10.2002 - 9 TG 2712/02 - NVwZ-RR 2003, 458; ThürOVG, B.v. 28.7.2011 - 1 EO 1108/10 - juris Rn. 15 bis 18 m.w.N.), auf die von der Antragstellerin dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO); mit solchen Gesichtspunkten des angegriffenen Beschlusses, auf die in der Beschwerdebegründung nicht oder nur in der Weise eingegangen wird, dass ein Beschwerdeführer pauschal auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verweist, der zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werde, braucht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zu befassen (BayVGH, B.v. 10.10.2017 - 22 CS 17.1806 - Rn. 15, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - Rn. 7; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22 bis 24).
  • VG München, 18.02.2022 - M 7 S 22.211

    Erfolgloser Eilantrag gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse

    Amtliche Schilderungen und Bewertungen, wie sie vorliegend von der zuständigen Polizeidienststelle abgegeben wurde, dürfen im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden; eine Beurteilung sicherheitsrechtlicher Sachverhalte anhand polizeilicher Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - juris Rn 10 m.w.N.).

    Dies schließt es zwar nicht aus, dass gegen die polizeiliche Sachverhaltsschilderung und Beurteilung erhobene substantiierte Einwände von der Polizei widerlegt werden müssen oder ggf. der weiteren Klärung durch die Behörde oder das Gericht bedürfen (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - juris Rn 10 m.w.N.).

  • VG Münster, 28.06.2017 - 9 L 634/17
    vgl. statt vieler: BayVGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 22 CS 15.2643 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 27. Juni 2016 - 1 L 1255/16 -, juris.

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 22 CS 15.2643 -, juris.

  • VG München, 13.02.2022 - M 7 S 22.211

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse

    Amtliche Schilderungen und Bewertungen, wie sie vorliegend von der zuständigen Polizeidienststelle abgegeben wurde, dürfen im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden; eine Beurteilung sicherheitsrechtlicher Sachverhalte anhand polizeilicher Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - juris Rn 10 m.w.N.).

    Dies schließt es zwar nicht aus, dass gegen die polizeiliche Sachverhaltsschilderung und Beurteilung erhobene substantiierte Einwände von der Polizei widerlegt werden müssen oder ggf. der weiteren Klärung durch die Behörde oder das Gericht bedürfen (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - juris Rn 10 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 07.02.2022 - 11 CS 21.2385

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens

    Mitteilungen der Polizei nach § 2 Abs. 12 StVG und sonstige polizeiliche Schilderungen sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig, wenn sie Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel des Betroffenen enthalten und nicht durch substantiierte Einwände erschüttert werden oder sonst der weiteren Klärung bedürfen (vgl. zu polizeilichen Mitteilungen nach § 2 Abs. 12 StVG BayVGH, B.v. 18.4.2012 - 11 ZB 12.296 - juris Rn. 4; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 2 StVG Rn. 86 und § 13 FeV Rn. 20; zur Verwertung amtlicher Schilderungen s. auch BayVGH, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - GewArch 2016, 160 = juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 07.03.2023 - 11 CS 22.2608

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums harter Drogen (Methamphetamin)

    Dass der Polizeibeamte sowohl die Art des Medikaments als auch die Anzahl der Tabletten falsch aufgenommen hat, kann ohne eindeutigen Anhalt und substantiierten Vortrag in diese Richtung nicht unterstellt werden (vgl. zur Verwertbarkeit amtlicher Schilderungen auch BayVGH, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - GewArch 2016, 160 = juris Rn. 10).
  • VG München, 21.02.2022 - M 7 S 21.80

    Widerruf des Kleinen Waffenscheins- Führern einer mit Reizstoffkartuschen

  • VG München, 09.02.2022 - M 7 K 21.3403

    Erfolglose Klage gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse

  • VGH Bayern, 22.12.2017 - 22 CS 17.1971

    Anforderungen an Beschwerdebegründung

  • VGH Bayern, 10.10.2017 - 22 CS 17.1806

    Anordnung und Fälligstellung eines Zwangsgelds

  • VG Köln, 27.06.2016 - 1 L 1255/16

    Schutzzweck der Sperrzeitfestsetzung im Gaststättengewerbe

  • VGH Bayern, 30.06.2021 - 11 CE 20.2844

    Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen - einstweiliger Rechtsschutz

  • VGH Bayern, 11.07.2022 - 11 CS 22.939

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

  • VGH Bayern, 10.03.2021 - 11 CS 20.2474

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

  • VGH Bayern, 19.12.2019 - 22 CS 19.2233

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine bereits errichtete

  • VG München, 28.05.2019 - M 16 K 18.1033

    Gewerbeuntersagung bei Strohmannverhältnis

  • VGH Bayern, 16.06.2020 - 22 ZB 20.678

    Sperrzeitverlängerung für Diskothek

  • VGH Bayern, 03.06.2020 - 22 CS 20.580

    Sperrzeitverlängerung für Diskothek wegen besonderer örtlicher Verhältnisse

  • VG Augsburg, 13.02.2020 - Au 5 K 19.2020

    Sperrzeitverlängerung für Diskothek

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