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   BFH, 09.12.2010 - I B 28/10   

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https://dejure.org/2010,15732
BFH, 09.12.2010 - I B 28/10 (https://dejure.org/2010,15732)
BFH, Entscheidung vom 09.12.2010 - I B 28/10 (https://dejure.org/2010,15732)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - I B 28/10 (https://dejure.org/2010,15732)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Nichtzulassungsbeschwerde: Steuerabzugsverfahren und Erstattungsanspruch

  • openjur.de

    Nichtzulassungsbeschwerde: Steuerabzugsverfahren und Erstattungsanspruch

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, EStG § 50 Abs 5 S 2 Nr 3, EStG § 50a Abs 4, EG Art 49, EG Art 50, AEUV Art 56, AEUV Art 57
    Nichtzulassungsbeschwerde: Steuerabzugsverfahren und Erstattungsanspruch

  • Bundesfinanzhof

    Nichtzulassungsbeschwerde: Steuerabzugsverfahren und Erstattungsanspruch

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 50 Abs 5 S 2 Nr 3 EStG 2002, § 50a Abs 4 EStG 2002, Art 49 EG
    Nichtzulassungsbeschwerde: Steuerabzugsverfahren und Erstattungsanspruch

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde: Steuerabzugsverfahren und Erstattungsanspruch

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde: Steuerabzugsverfahren und Erstattungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 56; AEUV Art. 57
    Anspruch auf Freistellung und Erstattung der Abzugsteuer gegenüber dem Finanzamt durch einen beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubiger

  • datenbank.nwb.de

    Erstattungsverfahren nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG 2002; kein Anspruch des Vergütungsgläubigers auf ein weiteres Erstattungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Freistellung und Erstattung der Abzugsteuer gegenüber dem Finanzamt durch einen beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubiger

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - I B 28/10
    a) Der EuGH hat mit Urteil vom 3. Oktober 2006 C-290/04 "Scorpio" (Slg. 2006, I-9461) entschieden, dass das Steuerabzugsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen (und die damit einhergehende Haftung des Vergütungsschuldners) grundsätzlich mit EU-Recht, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49, Art. 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, jetzt Art. 56, Art. 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Union 2007 Nr. C 306/01), vereinbar sind, sofern im Steuerabzugsverfahren die im unmittelbaren Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit stehenden Betriebsausgaben des beschränkt steuerpflichtigen EU/EWR-Vergütungsgläubigers, die er dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, geltend gemacht werden können (vgl. dazu auch das Senatsurteil vom 24. April 2007 I R 39/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95; siehe auch Senatsurteile vom 5. Mai 2010 I R 105/08, BFH/NV 2010, 2043 [Abzugsverfahren], und I R 104/08, BFH/NV 2010, 1814 [Haftungsverfahren]).

    In diesem Zusammenhang hat der EuGH in Slg. 2006, I-9461, dort Tz. 51 ausgeführt: "Wenn die Betriebsausgaben, die der Dienstleister seinem Schuldner mitgeteilt hat, im Steuerabzugsverfahren steuermindernd berücksichtigt werden müssen, stehen die Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag einer etwaigen Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben, die nicht unmittelbar ... mit der wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, in einem anschließenden Erstattungsverfahren nicht entgegen." Im Senatsurteil in BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95 heißt es dazu: "Hatte der beschränkt Steuerpflichtige allerdings Ausgaben, welche unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind ..., so sind diese Ausgaben regelmäßig bereits im Rahmen des Abzugs- sowie des Haftungsverfahrens zu berücksichtigen, vorausgesetzt, sie wurden dem Vergütungsschuldner mitgeteilt.

    b) Im Senatsbeschluss vom 7. November 2007 I R 19/04 (BFHE 219, 300, BStBl II 2008, 228) ist --im Nachgang zum EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-9461-- ausgeführt: "Die Steueranmeldung enthält allerdings keine Steuerfestsetzung gegen den Vergütungsgläubiger.

  • BFH, 24.04.2007 - I R 39/04

    Besteuerung künstlerischer Darbietungen innerhalb der EG

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - I B 28/10
    a) Der EuGH hat mit Urteil vom 3. Oktober 2006 C-290/04 "Scorpio" (Slg. 2006, I-9461) entschieden, dass das Steuerabzugsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen (und die damit einhergehende Haftung des Vergütungsschuldners) grundsätzlich mit EU-Recht, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49, Art. 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, jetzt Art. 56, Art. 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Union 2007 Nr. C 306/01), vereinbar sind, sofern im Steuerabzugsverfahren die im unmittelbaren Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit stehenden Betriebsausgaben des beschränkt steuerpflichtigen EU/EWR-Vergütungsgläubigers, die er dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, geltend gemacht werden können (vgl. dazu auch das Senatsurteil vom 24. April 2007 I R 39/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95; siehe auch Senatsurteile vom 5. Mai 2010 I R 105/08, BFH/NV 2010, 2043 [Abzugsverfahren], und I R 104/08, BFH/NV 2010, 1814 [Haftungsverfahren]).

    In diesem Zusammenhang hat der EuGH in Slg. 2006, I-9461, dort Tz. 51 ausgeführt: "Wenn die Betriebsausgaben, die der Dienstleister seinem Schuldner mitgeteilt hat, im Steuerabzugsverfahren steuermindernd berücksichtigt werden müssen, stehen die Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag einer etwaigen Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben, die nicht unmittelbar ... mit der wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, in einem anschließenden Erstattungsverfahren nicht entgegen." Im Senatsurteil in BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95 heißt es dazu: "Hatte der beschränkt Steuerpflichtige allerdings Ausgaben, welche unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind ..., so sind diese Ausgaben regelmäßig bereits im Rahmen des Abzugs- sowie des Haftungsverfahrens zu berücksichtigen, vorausgesetzt, sie wurden dem Vergütungsschuldner mitgeteilt.

  • BFH, 05.05.2010 - I R 104/08

    Keine unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - I B 28/10
    a) Der EuGH hat mit Urteil vom 3. Oktober 2006 C-290/04 "Scorpio" (Slg. 2006, I-9461) entschieden, dass das Steuerabzugsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen (und die damit einhergehende Haftung des Vergütungsschuldners) grundsätzlich mit EU-Recht, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49, Art. 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, jetzt Art. 56, Art. 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Union 2007 Nr. C 306/01), vereinbar sind, sofern im Steuerabzugsverfahren die im unmittelbaren Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit stehenden Betriebsausgaben des beschränkt steuerpflichtigen EU/EWR-Vergütungsgläubigers, die er dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, geltend gemacht werden können (vgl. dazu auch das Senatsurteil vom 24. April 2007 I R 39/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95; siehe auch Senatsurteile vom 5. Mai 2010 I R 105/08, BFH/NV 2010, 2043 [Abzugsverfahren], und I R 104/08, BFH/NV 2010, 1814 [Haftungsverfahren]).

    ... Weitere --nur mittelbar mit jener Tätigkeit zusammenhängende-- Betriebsausgaben sind hingegen 'gegebenenfalls in einem anschließenden Erstattungsverfahren' zu berücksichtigen." Den Senatsurteilen in BFH/NV 2010, 1814 und in BFH/NV 2010, 2043 ist dazu zu entnehmen, dass es einer ausdrücklichen Mitteilung der Betriebsausgaben durch die Vergütungsgläubiger für eine Berücksichtigung als Ausdruck des sog. objektiven Nettoprinzips bei der Ermittlung der Abzugsteuer oder des Haftungsbetrags nicht bedarf, wenn der Vergütungsschuldner sichere Kenntnis des Betrags hat.

  • BFH, 05.05.2010 - I R 105/08

    Gemeinschafts- und Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4,

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - I B 28/10
    a) Der EuGH hat mit Urteil vom 3. Oktober 2006 C-290/04 "Scorpio" (Slg. 2006, I-9461) entschieden, dass das Steuerabzugsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen (und die damit einhergehende Haftung des Vergütungsschuldners) grundsätzlich mit EU-Recht, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49, Art. 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, jetzt Art. 56, Art. 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Union 2007 Nr. C 306/01), vereinbar sind, sofern im Steuerabzugsverfahren die im unmittelbaren Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit stehenden Betriebsausgaben des beschränkt steuerpflichtigen EU/EWR-Vergütungsgläubigers, die er dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, geltend gemacht werden können (vgl. dazu auch das Senatsurteil vom 24. April 2007 I R 39/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95; siehe auch Senatsurteile vom 5. Mai 2010 I R 105/08, BFH/NV 2010, 2043 [Abzugsverfahren], und I R 104/08, BFH/NV 2010, 1814 [Haftungsverfahren]).

    ... Weitere --nur mittelbar mit jener Tätigkeit zusammenhängende-- Betriebsausgaben sind hingegen 'gegebenenfalls in einem anschließenden Erstattungsverfahren' zu berücksichtigen." Den Senatsurteilen in BFH/NV 2010, 1814 und in BFH/NV 2010, 2043 ist dazu zu entnehmen, dass es einer ausdrücklichen Mitteilung der Betriebsausgaben durch die Vergütungsgläubiger für eine Berücksichtigung als Ausdruck des sog. objektiven Nettoprinzips bei der Ermittlung der Abzugsteuer oder des Haftungsbetrags nicht bedarf, wenn der Vergütungsschuldner sichere Kenntnis des Betrags hat.

  • BFH, 03.04.2008 - I B 77/07

    Betriebsprüfer als Zeuge - Trennung eines Klageverfahrens - unsubstantiierter

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - I B 28/10
    Dies ist sie nicht, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (z.B. Senatsbeschluss vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445).
  • BFH, 07.11.2007 - I R 19/04

    Inhalt und Wirkungen einer Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV 1997 -

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - I B 28/10
    b) Im Senatsbeschluss vom 7. November 2007 I R 19/04 (BFHE 219, 300, BStBl II 2008, 228) ist --im Nachgang zum EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-9461-- ausgeführt: "Die Steueranmeldung enthält allerdings keine Steuerfestsetzung gegen den Vergütungsgläubiger.
  • BFH, 14.10.2009 - IX B 105/09

    NZB: Divergenz, Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung, Sachaufklärung,

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - I B 28/10
    Die Zulassung einer Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erfordert, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH), der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Gerichtshof der Europäischen Union --früher: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften-- (EuGH), ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG (z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443; vom 28. September 2009 IV B 99/08, BFH/NV 2010, 167).
  • BFH, 28.09.2009 - IV B 99/08

    Divergenz von finanzgerichtlichen Entscheidungen - Keine widerstreitende

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - I B 28/10
    Die Zulassung einer Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erfordert, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH), der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Gerichtshof der Europäischen Union --früher: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften-- (EuGH), ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG (z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443; vom 28. September 2009 IV B 99/08, BFH/NV 2010, 167).
  • FG Hessen, 17.12.2009 - 4 K 2970/08

    Kein eigenständiges Freistellungs- oder Erstattungsverfahren analog § 50d Abs. 1

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - I B 28/10
    Die Klage blieb erfolglos (Hessisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 17. Dezember 2009  4 K 2970/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1323).
  • FG Düsseldorf, 24.04.2013 - 15 K 1802/09

    Vereinbarkeit des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4 Satz 1 EStG 1997/1999

    Vielmehr steht dem Vergütungsgläubiger zur nachträglichen Geltendmachung seiner Aufwendungen das Erstattungsverfahren offen (BFH-Urteile vom 05.05.2010 I R 104/08 und I R 105/08, BFH/NV 2010, 1814 und 2043; BFH-Beschluss vom 09.12.2010 I B 28/10, BFH/NV 2011, 971).
  • FG Hamburg, 07.05.2012 - 5 K 89/08

    Beschränkte Nachprüfung eines Haftungsbescheids nach § 50a Abs. 5 EStG 1990 auf

    Zudem besteht nach der EuGH-Rechtsprechung keine "Hierarchie" im Sinne einer Zuweisung von Aufwendungsarten zu einzelnen Verfahrensabschnitten (Abzugsverfahren; Erstattungsverfahren), wonach unmittelbare Betriebsausgaben zwingend im Steuerabzugs- bzw. Haftungsverfahren zu berücksichtigen und zugleich dem Erstattungsverfahren entzogen sind (BFH-Beschluss vom 09.12.2010 I B 28/10, BFH/NV 2011, 971).
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