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   BFH, 22.10.1998 - I R 15/98   

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https://dejure.org/1998,4557
BFH, 22.10.1998 - I R 15/98 (https://dejure.org/1998,4557)
BFH, Entscheidung vom 22.10.1998 - I R 15/98 (https://dejure.org/1998,4557)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 1998 - I R 15/98 (https://dejure.org/1998,4557)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    GmbH - Liquidationseröffnungsbilanz - Rumpfwirtschaftsjahr - Ausschüttung - Körperschaftsteuerminderung - Abschlagszahlung - Liquidationserlös

  • Judicialis

    AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; GmbHG § 73; ; GmbHG § 30; ; KStG § 11 Abs. 4 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbH in Liquidation; Gewinnausschüttung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 11 Abs 3 S 3, GmbHG § 69 Abs 1, GmbHG § 29
    Änderung; Gewinnausschüttung; Gewinnverwendungsbeschluß; Liquidation; Zeitpunkt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.09.1973 - I R 9/72

    Gewinnverteilung - Gesellschafterversammlung einer GmbH - Liquidationsstadium -

    Auszug aus BFH, 22.10.1998 - I R 15/98
    Der erkennende Senat hat dies in seinen Urteilen vom 12. September 1973 I R 9/72 (BFHE 110, 353, BStBl II 1974, 14) und vom 17. Juli 1974 I R 233/71 (BFHE 113, 112, BStBl II 1974, 692) bejaht, ebenso wie die Frage, ob gleiches auch bezogen auf Gewinnausschüttungen für ein Rumpfwirtschaftsjahr gilt, das wegen der Auflösung der Körperschaft bis zum Auflösungstag gebildet worden ist.

    Der Senat ist in beiden Fragen der seinerzeit im Handelsrecht herrschenden Auffassung (vgl. die Nachweise im Urteil in BFHE 110, 353, BStBl II 1974, 14) gefolgt, wonach die Beschlußfassung auch noch nach dem genannten Zeitpunkt erfolgen kann.

    Insofern verhält es sich aber nicht anders als in den Zeitpunkten, in denen die Urteile in BFHE 110, 353, BStBl II 1974, 14 und in BFHE 113, 112, BStBl II 1974, 692 beschlossen wurden.

  • BFH, 17.07.1974 - I R 233/71

    Liquidationszeitraum im Sinne des § 14 KStG, wenn eine Kapitalgesellschaft im

    Auszug aus BFH, 22.10.1998 - I R 15/98
    Der erkennende Senat hat dies in seinen Urteilen vom 12. September 1973 I R 9/72 (BFHE 110, 353, BStBl II 1974, 14) und vom 17. Juli 1974 I R 233/71 (BFHE 113, 112, BStBl II 1974, 692) bejaht, ebenso wie die Frage, ob gleiches auch bezogen auf Gewinnausschüttungen für ein Rumpfwirtschaftsjahr gilt, das wegen der Auflösung der Körperschaft bis zum Auflösungstag gebildet worden ist.

    Insofern verhält es sich aber nicht anders als in den Zeitpunkten, in denen die Urteile in BFHE 110, 353, BStBl II 1974, 14 und in BFHE 113, 112, BStBl II 1974, 692 beschlossen wurden.

  • FG Köln, 12.02.1998 - 13 K 6119/93

    Rohgewinntantieme als vGA

    Auszug aus BFH, 22.10.1998 - I R 15/98
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 902 abgedruckt.
  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 25/05

    Einschränkende Auslegung hinsichtlich der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

    Grundsätzlich ist, sofern die Auflösung nicht zum Schluss des laufenden Wirtschaftsjahres erfolgt, ein Rumpfwirtschaftsjahr, das vor dem Tag der Auflösung endet, zu bilden (BFH-Urteile in BFHE 113, 112, BStBl II 1974, 692; vom 22. Oktober 1998 I R 15/98, BFH/NV 1999, 829).
  • FG Köln, 23.07.2008 - 13 K 3714/04

    Bestimmung des betroffenen Veranlagungszeitraums bei der Minderung oder Erhöhung

    Das bei Liquidationsbeginn während des laufenden Wirtschaftsjahrs gemäß § 71 Abs. 1 GmbHG handelsrechtlich zwingend zu bildende Rumpfwirtschaftsjahr bis zum Auflösungstag ist auch steuerrechtlich anzuerkennen, ohne dass es insoweit einer Zustimmung der Finanzbehörde nach § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG bedarf (vgl. dazu BFH-Urteile vom 22. Oktober 1998 I R 15/98, BFH/NV 1999, 829, undvom 17. Juli 1974 I R 233/71, BFHE 113, 112, BStBl II 1974, 692).

    Anders als bei dem vor Eintritt in die Liquidation abgelaufenen Geschäftsjahr, das bei unterjähriger Auflösung handelsrechtlich zwingend als Rumpfgeschäftsjahr ausgestaltet ist, weil hierfür nach § 71 Abs. 1 GmbHG eine Gewinnermittlungs-Schlussbilanz aufgestellt werden muss (Urteile des BFH vom 17. Juli 1974 und 22. Oktober 1998, a. a. O.; Schulze-Osterloh, a. a. O., Tz. 2, m. w. N.), kann daher aus der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz kein Argument für die Existenz auch steuerrechtlich zu beachtender Wirtschaftsjahre im Abwicklungszeitraum abgeleitet werden.

  • FG Düsseldorf, 11.12.2007 - 6 K 1416/05

    Herstellung der Ausschüttungsbelastung für eine offene Gewinnausschüttung für das

    Denn eine in Liquidation befindliche GmbH kann auch nach Eintritt in das Liquidationsstadium die Ausschüttung von Gewinnen beschließen, sofern die betreffenden Wirtschaftsjahre, für die ausgeschüttet wird, vor Beginn der Liquidation geendet haben; dies gilt auch für Gewinnausschüttungen für ein Rumpfwirtschaftsjahr, das wegen der Auflösung der Kapitalgesellschaft bis zum Auflösungstag gebildet worden ist (vgl. im Einzelnen BFHUrteil vom 22. Oktober 1998 - I R 15/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1999, 829 m.w.N.).

    Bei der Beschlussfassung haben die Gesellschafter auch die Vorschrift des § 73 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) beachtet; die am 12.06.2001 beschlossene offene Gewinnausschüttung ist erst im August 2001 und damit nach Ablauf des Sperrjahres erfolgt; darüber hinaus sind auch keine Umstände dafür ersichtlich, dass die Schutzvorschrift des § 30 GmbHG nicht beachtet worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen im Einzelnen BFH in BFH/NV 1999, 829 m.w.N.).

  • BFH, 10.06.2009 - I R 80/08

    Letztmalige Herstellung der Ausschüttungsbelastung in Liquidationsfällen

    Dieses Rumpfwirtschaftsjahr war entstanden, da am 15. Dezember 2000 die Liquidation der Klägerin begonnen hatte und für den Zeitraum vor Beginn der Auflösung ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet werden muss, wenn die Auflösung während eines laufenden Geschäftsjahres beginnt (Senatsurteile vom 17. Juli 1974 I R 233/71, BFHE 113, 112, BStBl II 1974, 692; vom 22. Oktober 1998 I R 15/98, BFH/NV 1999, 829); einer Zustimmung des FA gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG 1999 bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht (vgl. Senatsurteil in BFHE 113, 112, 115, BStBl II 1974, 692, 693; H. Klein in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 11 KStG Rz 42).
  • FG Köln, 26.10.2022 - 2 K 2446/19

    Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer im Zusammenhang

    Ausschüttungen von Gewinnen aus der Zeit vor der Auflösung der Gesellschaft, die erst nach dem Auflösungsstichtag beschlossen und geleistet werden, fallen vielmehr unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1998, I R 15/98, BFH/NV 1999, 829; BMF-Schreiben vom 26. August 2003, BStBl. I 2003, 434, Tz. 10; Ratschow in Brandis/Heuermann, § 20 EStG, Rz. 184; Buge in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 20, Rn. 121).
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