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   BGH, 21.03.2018 - I ZR 127/17   

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BGH, 21.03.2018 - I ZR 127/17 (https://dejure.org/2018,36553)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2018 - I ZR 127/17 (https://dejure.org/2018,36553)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2018 - I ZR 127/17 (https://dejure.org/2018,36553)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 552a ZPO, § ... 552a Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 8 Abs. 1, 2 der Richtlinie 2006/115/EG, Richtlinie 2001/29/EG, Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG, § 139 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 291 ZPO, § 139 Abs. 2 ZPO, § 545 Abs. 1 ZPO

  • IWW

    § 552a ZPO, § ... 552a Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 8 Abs. 1, 2 der Richtlinie 2006/115/EG, Richtlinie 2001/29/EG, Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG, § 139 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 291 ZPO, § 139 Abs. 2 ZPO, § 545 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG durch das bloße Bereitstellen von TV-Geräten mit DVB-T-Antenne in einem Hotel; Klage der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)

  • rewis.io

    Bereitstellen von TV-Geräten mit DVB-T-Antenne in Hotelzimmer keine Wiedergabehandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Eingriff in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen durch Bereitstellen mehrerer Fernsehgeräte in einem Hotel; Handlung der Wiedergabe durch das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten mit ...

  • rechtsportal.de

    RL 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1
    Vorliegen einer Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG durch das bloße Bereitstellen von TV-Geräten mit DVB-T-Antenne in einem Hotel; Klage der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2019, 186
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 17.12.2015 - I ZR 21/14

    Keine Urhebervergütung für das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten in

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - I ZR 127/17
    a) Der Senat hat die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene Frage bereits dahin entschieden, dass es bei einem solchen - auch im Streitfall vorliegenden - Sachverhalt an einer Handlung der Wiedergabe fehlt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 21/14, GRUR 2016, 697 Rn. 24 bis 27 und 45 = WRP 2016, 1009 - Königshof; zustimmend BeckOK UrhR/Hillig, 18. Edition Stand 1. Nov. 2017, § 20 UrhG Rn. 19; Grünberger, GRUR 2016, 977, 981; Ettig/Kaase, K&R 2016, 474, 477; ebenso Berberich, MMR 2014, 849 ff.).

    Hiervon ist auch der Senat in seiner Entscheidung "Königshof" ausgegangen (GRUR 2016, 697 Rn. 20).

    Er hat eine Handlung der Wiedergabe nicht wegen des eingesetzten technischen Verfahrens verneint, sondern angenommen, es fehle deswegen an dem vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Merkmal der "Übertragung", weil sich aus Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/EG ergibt, dass in einem bloßen Bereitstellen von Fernsehgeräten keine Wiedergabe gesehen werden kann (vgl. BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 24 - Königshof).

    Ein solches Ergebnis ist aber mit Erwägungsgrund 27 der Richtlinie und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht vereinbar (vgl. BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 24 - Königshof; EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 45 bis 47 - SGAE/Rafael; MR-Int. 2010, 123 Rn. 33 - OSDD/Divani Akropolis).

    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist vielmehr zu entnehmen, dass das Bereitstellen einer Einrichtung zur Wiedergabe (nur) in Verbindung mit einer Handlung der Wiedergabe als Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen ist (BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 26 f. und Rn. 45 - Königshof, mwN.).

    Der Hotelbetreiber hat seinen Gästen vielmehr darüber hinaus auch Tonträger zur Verfügung gestellt, die mit diesem Gerät wiedergegeben werden konnten (EuGH, GRUR 2012, 597 Rn. 57 und Rn. 69 - PPL/Irland; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 45 - Königshof).

    Solche Personen nehmen jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerade keine Wiedergabehandlung vor, sondern stellen lediglich im Sinne des Erwägungsgrundes 27 der Richtlinie 2001/29/EG Einrichtungen bereit, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken (EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 46 - SGAE/Rafael; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 25 - Königshof).

    Auf diese Grundsätze hat der Senat in der Entscheidung "Königshof" maßgeblich abgestellt (GRUR 2016, 697 Rn. 24 f.).

    Die Sendesignale der Fernsehprogramme werden vom Beklagten gerade nicht mit einer zentralen Antennenanlage empfangen und über eine zentrale Verteileranlage an die einzelnen Fernsehgeräte weitergeleitet; darin liegt ein entscheidender Unterschied zu den Fallgestaltungen, in denen der Gerichtshof der Europäischen Union eine Wiedergabehandlung durch den Betreiber eines Hotels oder einer Kureinrichtung bejaht hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 26 - Königshof, mwN).

    Dem entsprechend ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entnehmen, dass das Bereitstellen einer Einrichtung zur Wiedergabe (nur) in Verbindung mit einer Handlung der Wiedergabe als Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sowie Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG anzusehen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 15, 45 - Königshof, mwN).

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - I ZR 127/17
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der das bloße Bereitstellen von Einrichtungen zur Wiedergabe keine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, GRUR 2007, 225 Rn. 45 bis 47 - SGAE/Rafael; Urteil vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int. 2010, 123 Rn. 33 = BeckRS 2011, 87330 - OSDD/Divani Akropolis).

    Ein solches Ergebnis ist aber mit Erwägungsgrund 27 der Richtlinie und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht vereinbar (vgl. BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 24 - Königshof; EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 45 bis 47 - SGAE/Rafael; MR-Int. 2010, 123 Rn. 33 - OSDD/Divani Akropolis).

    Zwar setzt eine Wiedergabe voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 42 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2014, 473 Rn. 26 - OSA/Le.ebne l?zn.; GRUR 2016, 684 Rn. 47 f. - Reha Training; EuGH, Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 31 = WRP 2017, 677 - Stichting/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 26 = WRP 2017, 936 - Stichting/Ziggo).

    Solche Personen nehmen jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerade keine Wiedergabehandlung vor, sondern stellen lediglich im Sinne des Erwägungsgrundes 27 der Richtlinie 2001/29/EG Einrichtungen bereit, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken (EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 46 - SGAE/Rafael; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 25 - Königshof).

    In der Entscheidung "Stichting/Wullems" hat der Gerichtshof vielmehr die bereits in seiner Entscheidung "SGAE/Rafael" (EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 46) aufgestellten Grundsätze bestätigt, dass das bloße körperliche Bereitstellen von Einrichtungen als solche keine Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG ist (EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 40).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat weiter ausgeführt, diese Einrichtung könne den Zugang der Öffentlichkeit zu den ausgestrahlten Werken technisch ermöglichen, so dass es sich um eine öffentliche Wiedergabe handelt, wenn das Hotel durch so aufgestellte Fernsehapparate das Signal an die in den Zimmern dieses Hotels wohnenden Gäste verbreitet, ohne dass es darauf ankommt, welche Technik zur Übertragung des Signals verwendet wird (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 46 - SGAE/Rafael; GRUR 2017, 610 Rn. 40 - Stichting/Wullems).

  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - I ZR 127/17
    Allerdings umfasst die Handlung der Wiedergabe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel und Verfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 193 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 25 = WRP 2014, 418 - OSA/Le.ebne l?zn.; Urteil vom 19. November 2015 - C-325/14, GRUR 2016, 60 Rn. 16 - SBS/SABAM; Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 38 - Reha Training).

    Dass es für den Begriff der Handlung der Wiedergabe nicht auf eine rein wertende Betrachtung ankommt, sondern auf eine Übertragung oder Weiterübertragung eines Werks nach einem spezifischen technischen Verfahren, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. nur EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 39 - Reha Training).

    Zwar setzt eine Wiedergabe voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 42 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2014, 473 Rn. 26 - OSA/Le.ebne l?zn.; GRUR 2016, 684 Rn. 47 f. - Reha Training; EuGH, Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 31 = WRP 2017, 677 - Stichting/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 26 = WRP 2017, 936 - Stichting/Ziggo).

    Hinzukommen muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs immer auch eine Übertragung oder Weiterverbreitung des Werks nach einem spezifischen technischen Verfahren (EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 39 - Reha Training, mwN).

  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - I ZR 127/17
    Zwar setzt eine Wiedergabe voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 42 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2014, 473 Rn. 26 - OSA/Le.ebne l?zn.; GRUR 2016, 684 Rn. 47 f. - Reha Training; EuGH, Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 31 = WRP 2017, 677 - Stichting/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 26 = WRP 2017, 936 - Stichting/Ziggo).

    In der Entscheidung "Stichting/Wullems" hat der Gerichtshof vielmehr die bereits in seiner Entscheidung "SGAE/Rafael" (EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 46) aufgestellten Grundsätze bestätigt, dass das bloße körperliche Bereitstellen von Einrichtungen als solche keine Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG ist (EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 40).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat weiter ausgeführt, diese Einrichtung könne den Zugang der Öffentlichkeit zu den ausgestrahlten Werken technisch ermöglichen, so dass es sich um eine öffentliche Wiedergabe handelt, wenn das Hotel durch so aufgestellte Fernsehapparate das Signal an die in den Zimmern dieses Hotels wohnenden Gäste verbreitet, ohne dass es darauf ankommt, welche Technik zur Übertragung des Signals verwendet wird (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 46 - SGAE/Rafael; GRUR 2017, 610 Rn. 40 - Stichting/Wullems).

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - I ZR 127/17
    Allerdings umfasst die Handlung der Wiedergabe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel und Verfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 193 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 25 = WRP 2014, 418 - OSA/Le.ebne l?zn.; Urteil vom 19. November 2015 - C-325/14, GRUR 2016, 60 Rn. 16 - SBS/SABAM; Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 38 - Reha Training).

    Zwar setzt eine Wiedergabe voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 42 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2014, 473 Rn. 26 - OSA/Le.ebne l?zn.; GRUR 2016, 684 Rn. 47 f. - Reha Training; EuGH, Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 31 = WRP 2017, 677 - Stichting/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 26 = WRP 2017, 936 - Stichting/Ziggo).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - I ZR 127/17
    Allerdings umfasst die Handlung der Wiedergabe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel und Verfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 193 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 25 = WRP 2014, 418 - OSA/Le.ebne l?zn.; Urteil vom 19. November 2015 - C-325/14, GRUR 2016, 60 Rn. 16 - SBS/SABAM; Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 38 - Reha Training).

    Zwar setzt eine Wiedergabe voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 42 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2014, 473 Rn. 26 - OSA/Le.ebne l?zn.; GRUR 2016, 684 Rn. 47 f. - Reha Training; EuGH, Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 31 = WRP 2017, 677 - Stichting/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 26 = WRP 2017, 936 - Stichting/Ziggo).

  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Haftung

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - I ZR 127/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08, WM 2013, 15, 16; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3 mwN).

    Unklarheiten bestehen dagegen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3; vgl. auch Saenger/Koch, ZPO, 7. Aufl., § 543 Rn. 9).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-162/10

    Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, muss eine

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - I ZR 127/17
    Abweichendes kann insbesondere nicht aus der Entscheidung "PPL/Irland" (EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 56 ff.) hergeleitet werden (aA von Ungern-Sternberg, GRUR 2017, 217, 221).

    Der Hotelbetreiber hat seinen Gästen vielmehr darüber hinaus auch Tonträger zur Verfügung gestellt, die mit diesem Gerät wiedergegeben werden konnten (EuGH, GRUR 2012, 597 Rn. 57 und Rn. 69 - PPL/Irland; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 45 - Königshof).

  • BVerfG, 28.06.2012 - 1 BvR 2952/08

    Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG)

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - I ZR 127/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08, WM 2013, 15, 16; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3 mwN).

    Weiterer Klärungsbedarf kann sich aber dann ergeben, wenn neue Argumente ins Feld geführt werden können, die den Bundesgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (vgl. BVerfG, WM 2013, 15, 16; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 543 Rn. 5a).

  • EuGH, 14.06.2017 - C-610/15

    Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - I ZR 127/17
    Zwar setzt eine Wiedergabe voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 42 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2014, 473 Rn. 26 - OSA/Le.ebne l?zn.; GRUR 2016, 684 Rn. 47 f. - Reha Training; EuGH, Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 31 = WRP 2017, 677 - Stichting/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 26 = WRP 2017, 936 - Stichting/Ziggo).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-641/15

    Verwertungsgesellschaft Rundfunk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges

  • BGH, 03.03.2016 - I ZR 245/14

    Frachtführerhaftung: Unterlassener Hinweis des Versenders auf den die Obergrenze

  • BGH, 24.04.2008 - I ZB 72/07

    Weisse Flotte

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

  • EuGH, 18.03.2010 - C-136/09

    Organismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Theatrikon kai Optikoakoustikon

  • EuGH, 19.11.2015 - C-325/14

    SBS Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs.

  • BVerfG, 01.08.2013 - 1 BvR 2515/12

    Anforderungen der Gewährleistung des gesetzlichen Richters und des

  • EuGH, 16.12.2009 - C-429/08

    Murphy

  • OLG München, 14.02.2019 - 6 U 2188/18

    "Semmelverkauf" an Sonn- und Feiertagen: Berufung der Zentrale zur Bekämpfung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, also allgemein von Bedeutung ist (vgl. BGH Hinweisbeschluss v. 21.3.2018 - I ZR 127/17, BeckRS 2018, 27817 Rn. 6; BVerfG Beschluss vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08, WM 2013, 15, 16; BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3).

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen, etwa wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Gerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur hierzu unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BGH Hinweisbeschluss v. 21.3.2018 - I ZR 127/17, BeckRS 2018, 27817 Rn. 6).

  • BGH, 18.06.2020 - I ZR 171/19

    Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dementsprechend entschieden, dass das bloße Bereitstellen von Einrichtungen zur Wiedergabe keine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, GRUR 2007, 225 Rn. 45 bis 47 - SGAE/Rafael; Beschluss vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int. 2010, 123 Rn. 33 = BeckRS 2011, 87330 - OSDD/Divani Akropolis; Urteil vom 2. April 2020 - C-753/18, GRUR 2020, 609 Rn. 33 bis 37 = WRP 2020, 715 - Fleetmanager; vgl. auch BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 24 - Königshof; BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - I ZR 127/17, ZUM 2019, 186 Rn. 13 und 20 f.; Beschluss vom 19. Juli 2018 - I ZR 127/17, ZUM 2019, 184 Rn. 9).

    Mithin fehlt es an einer Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG, wenn ein Hotelbetreiber die Hotelzimmer mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen Hotelgäste digital-terrestrisch ausgestrahlte Fernsehsendungen (DVB-T) über eine Zimmerantenne empfangen können (BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 24 bis 27 und 45 - Königshof; ZUM 2019, 186 Rn. 8 mwN).

    Kommt dagegen zur Bereitstellung der Empfangsgeräte eine Verbreitungshandlung, etwa eine Weiterleitung von Rundfunksendungen über eine Verteileranlage an die Endgeräte hinzu, liegt eine Handlung der Wiedergabe vor (EuGH, GRUR 2020, 609 Rn. 35 - Fleetmanager; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 26 f. und 45 - Königshof; ZUM 2019, 186 Rn. 14, 23 und 27; ZUM 2019, 184 Rn. 11).

  • OLG München, 25.01.2019 - 25 U 623/18

    Ansprüche aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, also allgemein von Bedeutung ist (vgl. BGH Hinweisbeschluss v. 21.3.2018 - I ZR 127/17, BeckRS 2018, 27817 Rn. 6; BVerfG Beschluss vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08, WM 2013, 15, 16; BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3).

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen, etwa wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Gerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur hierzu unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BGH Hinweisbeschluss v. 21.3.2018 - I ZR 127/17, BeckRS 2018, 27817 Rn. 6).

  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 79/22

    Angebot von Online-Zweitlotterien ohne Erlaubnis als unlautere Irreführung;

    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BVerfGK 19, 467 [juris Rn. 24]; BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - I ZR 127/17, ZUM 2019, 186 [juris Rn. 6] mwN; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - I ZR 186/20, MMR 2022, 773 [juris Rn. 25]).
  • OLG München, 29.11.2018 - 6 U 2157/18

    Zulässigkeit von Erfolgshonoraren für Versicherungsberater

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, also allgemein von Bedeutung ist (vgl. BGH Hinweisbeschluss v. 21.3.2018 - I ZR 127/17, BeckRS 2018, 27817 Rn. 6; BVerfG Beschluss vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08, WM 2013, 15, 16; BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3).

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen, etwa wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Gerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur hierzu unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BGH Hinweisbeschluss v. 21.3.2018 - I ZR 127/17, BeckRS 2018, 27817 Rn. 6).

  • LG Würzburg, 30.01.2019 - 3 S 1994/17

    Abstrakter Rechtssatz, Billigkeitskontrolle, vermögenswirksame Leistungen,

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (vgl. BVerfG, Beschl. d. 3 Kammer d. Ersten Senats v. 28.06.2012 - 1 BvR 2952/08 -, juris, Rn. 15 f.; BGH, Beschl. v. 21.03.2018 - I ZR 127/17 -, juris, Rn. 6; BGH, Beschl. v. 08.02.2010 - II ZR 54/09 -, juris, Rn. 3, jew. m.w.N.).

    Unklarheiten bestehen dagegen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (vgl. BGH, Beschl. v. 21.03.2018 - I ZR 127/17 -, juris, Rn. 6; BGH, Beschl. v. 08.02.2010 - II ZR 54/09 -, juris, Rn. 3; vgl. auch Koch, in: Saenger, ZPO, 7. Aufl. 2017, § 543 Rn. 9).

    c) Hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage bereits geklärt, fehlt es in aller Regel an der Klärungsbedürftigkeit (BVerfG, Beschl. d. 2. Kammer des Ersten Senats v. 01.08.2013 - 1 BvR 2515/12 -, juris Rn. 13; BGH, Beschl. v. 21.03.2018 - I ZR 127/17 -, juris, Rn. 6; Koch, in: Saenger, 7. Aufl. 2017, § 543 Rn. 8).

  • BGH, 16.12.2021 - I ZR 186/20

    Darlegungs- und Beweislast im wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsprozess:

    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08, WM 2013, 15, 16; BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - I ZR 127/17, ZUM 2019, 186 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 148/22

    Angebot und Bewerbung von Online-Zweitlotterien ohne Erlaubnis als unlauteres

    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BVerfGK 19, 467 [juris Rn. 24]; BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - I ZR 127/17, ZUM 2019, 186 [juris Rn. 6] mwN; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - I ZR 186/20, MMR 2022, 773 [juris Rn. 25]).
  • OLG München, 22.04.2021 - 6 U 5746/20

    Unzulässige Werbung für Produkte zum Diätmanagement

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, also allgemein von Bedeutung ist (vgl. BGH Hinweisbeschluss v. 21.3.2018, Az. I ZR 127/17, BeckRS 2018, 27817 Rn. 6; BVerfG Beschluss vom 28.06.2012, Az. 1 BvR 2952/08, WM 2013, 15, 16; BGH Beschluss vom 08.02.2010, Az. II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.07.2018 - I ZR 127/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,36552
BGH, 19.07.2018 - I ZR 127/17 (https://dejure.org/2018,36552)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2018 - I ZR 127/17 (https://dejure.org/2018,36552)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2018 - I ZR 127/17 (https://dejure.org/2018,36552)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 552a Satz 1 ZPO, § ... 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Richtlinie 2001/29/EG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, § 15 Abs. 2 Nr. 5, § 22 UrhG, Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG, § 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Handlung der öffentlichen Wiedergabe des Hoteliers durch das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten mit Zimmerantenne im Hotelzimmer für Hotelgäste; Schutz von urheberrechtlichen Werken hinsichtlich Vergütungsanspruchs

  • rewis.io

    Wiedergabehandlung durch Aufstellen von Fernsehgeräten mit DVB-T-Antenne in Hotelzimmern

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Handlung der öffentlichen Wiedergabe des Hoteliers durch das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten mit Zimmerantenne im Hotelzimmer für Hotelgäste; Schutz von urheberrechtlichen Werken hinsichtlich Vergütungsanspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2019, 184
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.12.2015 - I ZR 21/14

    Keine Urhebervergütung für das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten in

    Auszug aus BGH, 19.07.2018 - I ZR 127/17
    Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu, weil der Senat bereits entschieden hat, dass es an einer Handlung der Wiedergabe fehlt, wenn ein Hotelbetreiber die Hotelzimmer mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen Hotelgäste lediglich digitalterrestrisch ausgestrahlte Fernsehsendungen (DVB-T) über eine Zimmerantenne empfangen können und nicht durch den Hotelbetreiber mit einer Gemeinschaftsantenne empfangene Sendesignale der Fernsehprogramme über eine zentrale Verteileranlage an die einzelnen Fernsehgeräte weitergeleitet werden (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 21/14, GRUR 2016, 697 Rn. 24 bis 27, 45 = WRP 2016, 1009 - Königshof).

    Auf diese Grundsätze hat sich der Senat in der Entscheidung "Königshof" maßgeblich gestützt (GRUR 2016, 697 Rn. 24 f.).

    Der Hotelbetreiber hat seinen Gästen vielmehr darüber hinaus Tonträger zur Verfügung gestellt, die mit diesem Gerät wiedergegeben werden konnten (EuGH, GRUR 2012, 597 Rn. 57 und Rn. 69 - PPL/Irland; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 45 - Königshof; Hinweisbeschluss Rn. 16).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dementsprechend entschieden, dass das bloße Bereitstellen von Einrichtungen zur Wiedergabe keine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist (EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 45 bis 47 - SGAE/Rafael; Urteil vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int. 2010, 123 Rn. 33 = BeckRS 2011, 87330 - OSDD/Divani Akropolis; vgl. BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 24 - Königshof; Hinweisbeschluss Rn. 13 und 20 f.).

    Der Gastwirt beschränkt sich in einem solchen Fall - anders als der Beklagte im Streitfall - nicht darauf, das Fernsehgerät und die Zimmerantenne bereitzustellen, sondern schaltet das Gerät in seinem Gastraum ein und macht die Funksendung auf dem Gerät damit in der Öffentlichkeit sicht- und hörbar (vgl. BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 12 - Königshof).

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus BGH, 19.07.2018 - I ZR 127/17
    a) Die Klägerin will der Entscheidung "SGAE/Rafael" des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, GRUR 2007, 225 = ZUM 2007, 132) entnehmen, der Gerichtshof stelle lediglich darauf ab, dass den Hotelgästen als neuem Publikum der Zugang zu den geschützten Werken verschafft werde und die Hotelgäste demgemäß das geschützte Werk nicht ohne das Tätigwerden des Hoteliers genießen könnten, obwohl sie sich im Sendegebiet aufhielten.

    So hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung "SGAE/Rafael" (EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 46) ausgeführt, dass das bloße körperliche Bereitstellen von Einrichtungen als solches keine Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG ist (EuGH, Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 40 = WRP 2017, 677 - Stichting/Wullems).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat weiter ausgeführt, diese Einrichtung könne den Zugang der Öffentlichkeit zu den ausgestrahlten Werken technisch ermöglichen, so dass es sich um eine öffentliche Wiedergabe handele, wenn das Hotel durch so aufgestellte Fernsehapparate das Signal an die in den Zimmern dieses Hotels wohnenden Gäste verbreite, ohne dass es darauf ankomme, welche Technik zur Übertragung des Signals verwendet werde (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 46 - SGAE/Rafael; ebenso EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 40 - Stichting/Wullems).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dementsprechend entschieden, dass das bloße Bereitstellen von Einrichtungen zur Wiedergabe keine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist (EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 45 bis 47 - SGAE/Rafael; Urteil vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int. 2010, 123 Rn. 33 = BeckRS 2011, 87330 - OSDD/Divani Akropolis; vgl. BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 24 - Königshof; Hinweisbeschluss Rn. 13 und 20 f.).

    bb) Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 23. Mai 2018 die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rn. 46 der Entscheidung "SGAE/Rafael" (GRUR 2007, 225) abweichend interpretiert, kann der Senat dem nicht folgen.

  • EuGH, 15.03.2012 - C-162/10

    Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, muss eine

    Auszug aus BGH, 19.07.2018 - I ZR 127/17
    b) Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung "PPL/Irland" des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597).

    Der Hotelbetreiber hat seinen Gästen vielmehr darüber hinaus Tonträger zur Verfügung gestellt, die mit diesem Gerät wiedergegeben werden konnten (EuGH, GRUR 2012, 597 Rn. 57 und Rn. 69 - PPL/Irland; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 45 - Königshof; Hinweisbeschluss Rn. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts, anhand der vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien auf Grund einer umfassenden Beurteilung der gegebenen Situation zu beurteilen, ob in einem konkreten Fall eine öffentliche Wiedergabe vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 93 - SCR/Del Corso; EuGH, GRUR 2012, 597 Rn. 39 - PPL/Irland).

  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach

    Auszug aus BGH, 19.07.2018 - I ZR 127/17
    So hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung "SGAE/Rafael" (EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 46) ausgeführt, dass das bloße körperliche Bereitstellen von Einrichtungen als solches keine Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG ist (EuGH, Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 40 = WRP 2017, 677 - Stichting/Wullems).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat weiter ausgeführt, diese Einrichtung könne den Zugang der Öffentlichkeit zu den ausgestrahlten Werken technisch ermöglichen, so dass es sich um eine öffentliche Wiedergabe handele, wenn das Hotel durch so aufgestellte Fernsehapparate das Signal an die in den Zimmern dieses Hotels wohnenden Gäste verbreite, ohne dass es darauf ankomme, welche Technik zur Übertragung des Signals verwendet werde (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 46 - SGAE/Rafael; ebenso EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 40 - Stichting/Wullems).

    dd) Entgegen der von der Klägerin im Schriftsatz vom 23. Mai 2018 erneut geäußerten Ansicht ergeben sich auch aus der Entscheidung "Stichting/Wullems" des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2017, 610) keine Argumente, die den Bundesgerichtshof zu einer Änderung seiner Auffassung veranlassen könnten.

  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

    Auszug aus BGH, 19.07.2018 - I ZR 127/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts, anhand der vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien auf Grund einer umfassenden Beurteilung der gegebenen Situation zu beurteilen, ob in einem konkreten Fall eine öffentliche Wiedergabe vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 93 - SCR/Del Corso; EuGH, GRUR 2012, 597 Rn. 39 - PPL/Irland).
  • EuGH, 18.03.2010 - C-136/09

    Organismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Theatrikon kai Optikoakoustikon

    Auszug aus BGH, 19.07.2018 - I ZR 127/17
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dementsprechend entschieden, dass das bloße Bereitstellen von Einrichtungen zur Wiedergabe keine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist (EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 45 bis 47 - SGAE/Rafael; Urteil vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int. 2010, 123 Rn. 33 = BeckRS 2011, 87330 - OSDD/Divani Akropolis; vgl. BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 24 - Königshof; Hinweisbeschluss Rn. 13 und 20 f.).
  • BVerfG, 01.08.2013 - 1 BvR 2515/12

    Anforderungen der Gewährleistung des gesetzlichen Richters und des

    Auszug aus BGH, 19.07.2018 - I ZR 127/17
    Damit hat die Klägerin nicht beachtet, dass es in aller Regel an der Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage bereits geklärt hat (BVerfG, Beschluss vom 1. August 2013 - 1 BvR 2515/12, juris Rn. 13; Hinweisbeschluss Rn. 6).
  • BGH, 18.06.2020 - I ZR 171/19

    Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dementsprechend entschieden, dass das bloße Bereitstellen von Einrichtungen zur Wiedergabe keine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, GRUR 2007, 225 Rn. 45 bis 47 - SGAE/Rafael; Beschluss vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int. 2010, 123 Rn. 33 = BeckRS 2011, 87330 - OSDD/Divani Akropolis; Urteil vom 2. April 2020 - C-753/18, GRUR 2020, 609 Rn. 33 bis 37 = WRP 2020, 715 - Fleetmanager; vgl. auch BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 24 - Königshof; BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - I ZR 127/17, ZUM 2019, 186 Rn. 13 und 20 f.; Beschluss vom 19. Juli 2018 - I ZR 127/17, ZUM 2019, 184 Rn. 9).

    Kommt dagegen zur Bereitstellung der Empfangsgeräte eine Verbreitungshandlung, etwa eine Weiterleitung von Rundfunksendungen über eine Verteileranlage an die Endgeräte hinzu, liegt eine Handlung der Wiedergabe vor (EuGH, GRUR 2020, 609 Rn. 35 - Fleetmanager; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 26 f. und 45 - Königshof; ZUM 2019, 186 Rn. 14, 23 und 27; ZUM 2019, 184 Rn. 11).

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