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   BGH, 10.10.2002 - I ZR 217/02   

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https://dejure.org/2002,7480
BGH, 10.10.2002 - I ZR 217/02 (https://dejure.org/2002,7480)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2002 - I ZR 217/02 (https://dejure.org/2002,7480)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2002 - I ZR 217/02 (https://dejure.org/2002,7480)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Der Grüne Punkt - Auskunft - Einstweilige Einstellung - Zwangsvollstreckung - Berufungsinstanz - Revisionsinstanz - Vollstreckungsschutzantrag - Antragstellung

  • Judicialis

    ZPO § 712; ; ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 712, 719 Abs. 2 S. 1
    Vollstreckungsschutz in der Revisionsinstanz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 115/99

    Jubiläumsschnäppchen; Jubiläumsverkauf als unzulässige Sonderveranstaltung

    Auszug aus BGH, 10.10.2002 - I ZR 217/02
    Es hat vielmehr anhand des Vorbringens der Klägerin den Auskunftsantrag ausgelegt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178 = WRP 2001, 1182 - Jubiläumsschnäppchen), und zwar in dem Sinn, in dem ihn auch die Beklagte verstanden hat.
  • BGH, 31.10.2000 - XII ZR 3/00

    Vollstreckungsschutzantrag im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 10.10.2002 - I ZR 217/02
    Daß ein solcher Schutzantrag im Berufungsrechtszug nicht gestellt worden ist, steht der Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht allerdings nicht entgegen, wenn die Gründe, auf die ein solcher Schutzantrag gestützt wird, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht vorlagen oder vom Schuldner nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht werden konnten (vgl. BGH, Beschl. v. 31.10.2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375).
  • BGH, 07.09.1990 - I ZR 220/90

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz

    Auszug aus BGH, 10.10.2002 - I ZR 217/02
    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach der Vorschrift des § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden ist (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO), wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als ein letztes Mittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn es der Schuldner versäumt hatte, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 7.9.1990 - I ZR 220/90, GRUR 1991, 159 - Zwangsvollstreckungseinstellung; Beschl. v. 8.8.1991 - I ZR 141/91, GRUR 1991, 943 - Einstellungsbegründung, m.w.N.).
  • BGH, 08.08.1991 - I ZR 141/91

    "Einstellungsbegründung"; Zulässigkeit eines Vollstreckungsschutzantrages in der

    Auszug aus BGH, 10.10.2002 - I ZR 217/02
    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach der Vorschrift des § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden ist (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO), wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als ein letztes Mittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn es der Schuldner versäumt hatte, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 7.9.1990 - I ZR 220/90, GRUR 1991, 159 - Zwangsvollstreckungseinstellung; Beschl. v. 8.8.1991 - I ZR 141/91, GRUR 1991, 943 - Einstellungsbegründung, m.w.N.).
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