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   OLG Düsseldorf, 28.11.2003 - I-3 Wx 252/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5774
OLG Düsseldorf, 28.11.2003 - I-3 Wx 252/03 (https://dejure.org/2003,5774)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2003 - I-3 Wx 252/03 (https://dejure.org/2003,5774)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. November 2003 - I-3 Wx 252/03 (https://dejure.org/2003,5774)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bezeichnung der Räume im Spitzboden als Speicherräume oder Abstellräume in der Teilungserklärung als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter; Ausschluss der Nutzung zu Wohnzwecken durch die Bezeichnung in der Teilungserklärung; Einbau von Heizkörpern und ...

  • Wolters Kluwer

    Ausgestaltung der Nutzungsrechte von Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft und gleichzeitigen Sondereigentümern einer Wohnung in einem Dachgeschoss; Wohnungseigentumsrechtliche Anforderungen an die Substantiierung eines Unterlassungsanspruchs hinsichtl. der ...

  • Judicialis

    WEG § 15; ; BGB § 1004; ; BGB § 242

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 15; BGB § 1004; BGB § 242
    Zur Nutzung von Sondereigentum und zum Unterlassungsanspruch bei Duldung der Nutzung über einen langen Zeitraum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nutzung von Speicher und Abstellräumen als Wohnraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnräume im Spitzboden - Von den Miteigentümern 30 Jahre lang geduldet: Unterlassungsanspruch verwirkt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2004, 61
  • ZMR 2004, 610
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 03.03.1994 - 2Z BR 142/93

    Erlöschen des Rechts des Grundstückseigentümers, den ersten Verwalter zu

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.11.2003 - 3 Wx 252/03
    In der Teilungserklärung als "Speicherräume" oder "Abstellräume" o. ä. bezeichnete Räumlichkeiten, die sich über der im Dachgeschoss liegenden Wohnung befinden, dürfen im allgemeinen nicht ohne weiteres als Wohnräume genutzt werden (BayObLG WE 1995, 90).
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