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   BFH, 09.11.1994 - II R 111/91   

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https://dejure.org/1994,6121
BFH, 09.11.1994 - II R 111/91 (https://dejure.org/1994,6121)
BFH, Entscheidung vom 09.11.1994 - II R 111/91 (https://dejure.org/1994,6121)
BFH, Entscheidung vom 09. November 1994 - II R 111/91 (https://dejure.org/1994,6121)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abzug von Pflegeleistungen des Erben als Nachlaßverbindlichkeiten - Rechtliche Bindung zwischen Erblasser und Leistungserbringer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Unterhalts- und Pflegeaufwendungen als Nachlaßverbindlichkeiten

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.07.1983 - II R 105/82

    Lebzeitige Zuwendungen an Erblasser für vertragliche Erbeinsetzung als

    Auszug aus BFH, 09.11.1994 - II R 111/91
    Die genannte Vorschrift sei im Ergebnis weitgehend gegenstandslos geworden, weil sie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (BFH-Urteil vom 13. Juli 1983 II R 105/82, BFHE 139, 294, BStBl II 1984, 37) gegenüber § 10 ErbStG 1974 logisch nachrangig zu prüfen sei.

    Diese Vorschrift greift nur ein, soweit der Erbe dem Erblasser unentgeltlich Pflege oder Unterhalt ge währt hat, so daß die Berücksichtigung von Ansprüchen des Erben aufgrund derartiger Leistungen als Nachlaßverbindlichkeiten i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG 1974 durch § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974 auch dann nicht ausgeschlossen wird, wenn es sich um Leistungen der in dieser Vorschrift genannten Art handelt, denn der Abzug als Nachlaßverbindlichkeit geht der Berücksichtigung als steuerfreier Erwerb vor (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG 1974; BFH-Urteil in BFHE 139, 294, BStBl II 1984, 37).

    Das gilt schon deshalb, weil keine Vereinbarungen über die Erbeinsetzung getroffen worden sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 139, 294, BStBl II 1984, 37), vielmehr davon auszugehen ist, daß die Erbeinsetzung ohne irgendwelche vertraglichen Absprachen (lediglich) zur Belohnung der Klägerin für "unentgeltlich" erbrachte Dienste erfolgt ist.

  • BFH, 15.06.1988 - II R 165/85

    Mangels ausdrücklicher Vereinbarung keine Erblasserschuld aus dem Bestehen einer

    Auszug aus BFH, 09.11.1994 - II R 111/91
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts -- BAG -- (Urteil vom 19. Juli 1973 5 AZR 46/73, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1974, 380), der sich der BFH in seinem Urteil vom 15. Juni 1988 II R 165/85 (BFHE 154, 380, BStBl II 1988, 1006) angeschlossen habe, setze die Annahme eines durch schlüssiges Verhalten zustandegekommenen Dienstverhältnisses voraus, daß der Dienstberechtigte die erbrachte Leistung des Dienstverpflichteten als eine ihm geschuldete Dienstleistung entgegengenommen habe.

    Nach der genannten Vorschrift sind die vom Erblasser herrührenden Schulden als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig; das sind die aus Rechtsgründen bestehenden Erblasserschulden (BFH-Urteil in BFHE 154, 380, BStBl II 1988, 1006).

    Die tatsächlich von ihr erbrachten Leistungen genügen nicht, ein durch schlüssiges Verhalten zustandegekommenes Vertragsverhältnis anzunehmen (BAG in NJW 1974, 380; BFH-Urteil in BFHE 154, 380, BStBl II 1988, 1006); unbehelflich ist insbesondere auch die Erwägung des FG, daß unter den gegebenen Umständen ab 1. August 1981 auszuschließen sei, daß kein Dienstvertrag abgeschlossen worden sei, weil damit keine der Tatbestandsvoraussetzungen belegt wird, aus denen sich ein schuldrechtlicher Vertrag ergeben würde.

  • BFH, 09.11.1994 - II R 110/91

    Vergütung für Unterhalt oder Pflege des Erblassers durch Erbeinsetzung bei

    Auszug aus BFH, 09.11.1994 - II R 111/91
    Anmerkung: Siehe auch Urteil vom 9. November 1994 II R 110/91 BFHE 176, 48 [BFH 09.11.1994 - II R 110/91]; BStBl II 1995, 62.
  • BAG, 19.07.1973 - 5 AZR 46/73

    Ehemann - OHG - Ehefrau - Vergütungsanspruch - Arbeitsverhältnis - Ausdrückliche

    Auszug aus BFH, 09.11.1994 - II R 111/91
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts -- BAG -- (Urteil vom 19. Juli 1973 5 AZR 46/73, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1974, 380), der sich der BFH in seinem Urteil vom 15. Juni 1988 II R 165/85 (BFHE 154, 380, BStBl II 1988, 1006) angeschlossen habe, setze die Annahme eines durch schlüssiges Verhalten zustandegekommenen Dienstverhältnisses voraus, daß der Dienstberechtigte die erbrachte Leistung des Dienstverpflichteten als eine ihm geschuldete Dienstleistung entgegengenommen habe.
  • BAG, 15.03.1960 - 5 AZR 409/58

    Vollberufliche Arbeit - Betrieb von Angehörigen - Unentgeltlich Leistung -

    Auszug aus BFH, 09.11.1994 - II R 111/91
    Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte für das von der Klägerin behauptete Dienstverhältnis mit der Erblasserin, aus dem sich ein Anspruch auf Vergütung entweder gemäß § 611 BGB in der von der Klägerin behaupteten Höhe von monatlich 700 DM oder gemäß § 612 Abs. 1, 2 BGB in "üblicher Höhe" ergäbe (s. hierzu BAG- Urteil vom 15. März 1960 5 AZR 409/58, BAG AP § 612 Nr. 13 mit Anm. von Hueck; Schaub in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch -- MünchKomm --, 2. Aufl., § 612 Rz. 4; Palandt/Putzo, Bürgerliches Gesetzbuch, 53. Aufl., § 612 Rz. 1).
  • BFH, 26.02.2014 - II B 125/13

    Abziehbarkeit von Pflegeaufwendungen als Nachlassverbindlichkeit

    Hierunter fallen alle vertraglichen, außervertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, die in der Person des Erblassers begründet worden und mit seinem Tod nicht erloschen sind (BFH-Urteil vom 9. November 1994 II R 111/91, BFH/NV 1995, 598).

    Ein Abzug von Aufwendungen des Erben für gegenüber dem Erblasser erbrachte Pflegeleistungen als Nachlassverbindlichkeiten kommt daher nur in Betracht, wenn zwischen dem Erblasser und dem Erben ein Schuldverhältnis bestanden hatte, aufgrund dessen dem Erben gegen den Erblasser ein Anspruch auf Vergütung für die Erbringung von Pflegeleistungen zustand (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 598).

    Leistungen des Erben, die dieser aufgrund einer von ihm angenommenen moralischen Verpflichtung erbringt, sind nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar (BFH-Urteile in BHFE 154, 380, BStBl II 1988, 1006, und in BFH/NV 1995, 598; BFH-Beschluss vom 29. Juni 2009 II B 149/08, BFH/NV 2009, 1655).

  • BFH, 11.07.2019 - II R 4/17

    Verpflichtung zur Weitergabe der Erbschaft als Nachlassverbindlichkeit

    Darunter fallen alle vertraglichen, außervertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, die in der Person des Erblassers begründet worden und mit seinem Tod nicht erloschen sind bzw. kraft § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen gelten (BFH-Urteil vom 09.11.1994 - II R 111/91, BFH/NV 1995, 598, unter II.3.a, m.w.N.).
  • BFH, 01.09.2021 - II R 8/20

    Kosten für ein Grabdenkmal als Nachlassverbindlichkeiten

    b) Ein solcher Vertrag kann auch ein noch zu Lebzeiten des Erblassers zwischen diesem und dem Erben abgeschlossener (entgeltlicher) Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) oder ein (unentgeltlicher) Auftrag i.S. von § 662 BGB sein, aufgrund dessen der Erbe einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen (§ 670 BGB) oder auf Leistung eines Vorschusses für die zur Ausführung der Geschäftsbesorgung entstandenen Aufwendungen (§ 669 BGB) erworben hat (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.1995 - II R 80/94, BFHE 178, 218, BStBl II 1995, 784, unter II.1.), oder auch ein Dienstvertrag, der dem Erben entsprechende Ansprüche verschafft (vgl. dazu BFH-Urteil vom 09.11.1994 - II R 111/91, BFH/NV 1995, 598, unter II.3.a; BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 699, Rz 6).

    c) Leistungen des Erben, die dieser aufgrund einer von ihm angenommenen moralischen Verpflichtung erbringt, sind nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar (BFH-Urteile vom 15.06.1988 - II R 165/85, BFHE 154, 380, BStBl II 1988, 1006, Rz 13, und in BFH/NV 1995, 598, unter II.3.c; BFH-Beschlüsse vom 29.06.2009 - II B 149/08, BFH/NV 2009, 1655, unter a, und in BFH/NV 2014, 699, Rz 6).

  • BFH, 28.06.1995 - II R 80/94

    Kein Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG, wenn Vergütung für Pflege des

    Abgesehen davon bedarf es auch deshalb der weiteren Ermittlungen, weil die Ausführungen des erkennenden Senats in dem zeitlich erst nach der Entscheidung des FG ergangenen Urteil in BFHE 176, 48, BStBl II 1995, 62 (s. auch Urteil vom 9. November 1994 II R 111/91, BFH/NV 95, 598) und der sich hieraus ergebende rechtliche Rahmen für den vom FG zu ermittelnden Sachverhalt nicht bekannt waren.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2017 - 3 K 233/14

    Finanzierung eines im Eigentum eines Elternteils stehenden Wohneigentums durch

    Darunter fallen alle vertraglichen, außervertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, die in der Person des Erblassers begründet wurden und mit seinem Tod nicht erloschen sind bzw. gemäß § 10 Absatz 3 ErbStG als nicht erloschen gelten (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 1994 II R 111/91, BFH/NV 1995, 598).
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.12.1996 - 4 K 1748/96

    Betreuungsaufwand als bereicherungsmindernde Nachlassverbindlichkeit; Erfordernis

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  • FG Hessen, 18.05.2009 - 1 K 1366/07

    Grundstückswert bei Vornahme von Investitionen des Erben in Erwartung des

    Darunter fallen alle vertraglichen, außervertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, die in der Person des Erblassers begründet wurden und mit seinem Tod nicht erloschen sind bzw. gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen gelten (Urteil des BFH vom 09.11.1994 II R 111/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1995, 598).
  • FG Köln, 22.10.2010 - 9 K 3267/09

    Keine Absetzung von durch den Neffen des Erblassers geltend gemachten

    Eine vom Erben etwa angenommene moralische Verpflichtung reicht für den Abzug nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG ebenfalls nicht aus (so die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. Urteile vom 09.11.1994 II R 110/91, BStBl II 1995, 62 und II R 111/91, BFH/NV 1995, 598; ferner vom 28.06.1995 II R 80/94, BStBl II 1995, 784 und vom 30.09.1998 II B 29/98, BFH/NV 1999, 489).
  • LG Köln, 18.05.1995 - 11 T 15/94

    Bewertung von Grundbesitz in der ehemaligen DDR

    Abgesehen davon bedarf es auch deshalb der weiteren Ermittlungen, weil die Ausführungen des erk. Senats in dem zeitlich erst nach der Entscheidung des FG ergangenen Urteil in BStBl. 11 1995, 62 = MittRhNotK 1995, 188 (s. auch Urt. v. 9.11.1994, BFH/NV 1995, 598) und der sich hieraus ergebende rechtliche Rahmen für den vom FG zu ermittelnden Sachverhalt nicht bekannt waren.
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