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   BFH, 18.03.1998 - II R 7/96   

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BFH, 18.03.1998 - II R 7/96 (https://dejure.org/1998,2542)
BFH, Entscheidung vom 18.03.1998 - II R 7/96 (https://dejure.org/1998,2542)
BFH, Entscheidung vom 18. März 1998 - II R 7/96 (https://dejure.org/1998,2542)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 181 Abs 5 S 2, BewG § 22 Abs 3 S 1
    Ablaufhemmung; Bedeutung; Fehlerbeseitigende Fortschreibung; Feststellungsfrist; Hinweispflicht; Steuerfestsetzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 185, 573
  • NVwZ-RR 1999, 7
  • BB 1998, 1782
  • DB 1998, 1848
  • BStBl II 1998, 555
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.01.1995 - II R 125/91

    1. Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO muß auf die eingeschränkte Wirkung des

    Auszug aus BFH, 18.03.1998 - II R 7/96
    Die genaue Angabe, für welche Steuerarten und welche Besteuerungszeiträume (Veranlagungszeiträume) den getroffenen Feststellungen Rechtswirkung zukommen soll, ist nicht erforderlich (Änderung der Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 11. Januar 1995 II R 125/91, BFHE 176, 444, BStBl II 1995, 302, 304).

    Der Hinweis hat nicht bloße Begründungsfunktion (so Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 181 AO 1977 Tz. 4), sondern Regelungscharakter (Senatsurteil vom 11. Januar 1995 II R 125/91, BFHE 176, 444, BStBl II 1995, 302, 304; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, § 181 Anm. 6; Baum in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 181 Rdnr. 13; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 181 AO 1977 Rz. 47), weil mit ihm der zeitliche Geltungsbereich der getroffenen Feststellungen abweichend von § 182 Abs. 1 AO 1977 bestimmt und damit rechtsgestaltend auf das Steuerrechtsverhältnis eingewirkt wird.

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 176, 444, BStBl II 1995, 302, 304 darüber hinaus die genaue Angabe für erforderlich angesehen hat, für welche Steuerarten und welche Besteuerungszeiträume (Veranlagungszeiträume) den getroffenen Feststellungen Rechtswirkung zukommen soll, wird hieran nicht mehr festgehalten.

  • BFH, 17.08.1989 - IX R 76/88

    Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 18.03.1998 - II R 7/96
    Die in dem Hinweis liegende Regelung muß den Bestimmtheitsanforderungen des § 119 Abs. 1 AO 1977 genügen und deshalb unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die Feststellungen nach Ablauf der Feststellungsfrist getroffen worden und nur noch für solche Folgesteuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. August 1989 IX R 76/88, BFHE 159, 398, BStBl II 1990, 411, 412).

    Die Nennung der gesetzlichen Vorschrift (§ 181 Abs. 5 AO 1977) reicht als allgemeiner Hinweis auf die Rechtslage nicht aus, um den inhaltlichen Anforderungen zu genügen (BFH-Urteil in BFHE 159, 398, BStBl II 1990, 411, 412).

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.02.1995 - 3 K 1788/94

    Zulässigkeit einer Artfortschreibung; Änderung in der Höhe des Wertes des

    Auszug aus BFH, 18.03.1998 - II R 7/96
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 576 veröffentlicht.

    Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil des FG Rheinland- Pfalz vom 3. Februar 1995 3 K 1788/94 und den Einheitswertbescheid vom 13. Dezember 1991 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 13. April 1994 aufzuheben.

  • BFH, 25.11.2020 - II R 3/18

    Festsetzungsverjährung bei Erstattungsansprüchen im dreistufigen Verfahren

    Es bedarf aber keiner genauen Angabe, für welche Steuerarten und welche Besteuerungszeiträume (Veranlagungszeiträume) den getroffenen Feststellungen Rechtswirkung zukommen soll (BFH-Urteil vom 18.03.1998 - II R 7/96, BFHE 185, 573, BStBl II 1998, 555).
  • FG Hessen, 08.03.2012 - 3 K 108/08

    Inhaltliche Anforderungen an den Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO

    Allerdings braucht sie - entgegen der früheren Rechtsprechung des BFH - keine genauen Angaben darüber enthalten, für welche Steuerarten und für welche Besteuerungszeiträume den getroffenen Feststellungen Rechtswirkung zukommen soll (vgl. BFH-Urteil vom 18.03.1998 II R 7/96, BStBl II 1998, 555).

    Der Hinweis, der dem BFH-Urteil vom 18.03.1998 II R 7/96 (BStBl II 1998, 555) zu Grunde lag, hatte folgenden Wortlaut: "Die fehlerbeseitigende Artfortschreibung auf den 01.01.1986 erfolgt für Zwecke der Einkommensteuer und Vermögensteuer gemäß § 181 Abs. 5 AO." Die Vorentscheidung zu dem vorgenannten BFH-Urteil hatte die Auffassung vertreten, der Hinweis entspreche den gesetzlichen Anforderungen des § 181 Abs. 5 Satz 2 AO.

    Nach § 181 Abs. 5 AO kann er deshalb nur solchen Steuerfestsetzungen zu Grunde gelegt werden, deren Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war." Der BFH seinerseits hat diesen Hinweistext im Hinblick auf eine ältere Arbeitsanweisung für zutreffend gehalten (Urteil vom 18.03.1998 II R 7/96, BStBl II 1998, 555, mit Hinweis auf Niedersächsisches Finanzministerium, Erlass vom 14.02.1996, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1996, 468).

    Vielmehr ist er - zumindest in einem maßgebenden Teilbereich - ähnlich unbestimmt wie der Text, der dem BFH-Urteil vom 18.03.1998 II R 7/96 (BStBl II 1998, 555) zu Grunde lag.

  • FG Köln, 26.08.2015 - 4 K 4035/10

    Änderung von Steuerbescheiden: Reichweite der Ermittlungspflicht des FA im

    Auf diese eingeschränkte Wirkung sei im Feststellungsbescheid hinzuweisen (BFH, BStBl. II 1998, 555).
  • BFH, 15.07.2021 - II R 38/19

    Inhalt eines Wirkhinweises

    Weder dem Wortlaut ist es zu entnehmen noch gibt es einen sachlichen Grund, der Entscheidung in einem Grundlagenbescheidsverfahren, in dem im gesetzlich vorgesehenen Umfang über die Besteuerungsgrundlagen des Folgebescheids entschieden wird, zusätzlich die abschließende Entscheidung über die Verjährung des gesamten Folgebescheids zu überantworten (vgl. bereits BFH-Urteil vom 18.03.1998 - II R 7/96, BFHE 185, 573, BStBl II 1998, 555).
  • FG Niedersachsen, 02.07.2014 - 2 K 301/13

    Berichtigung nach § 129 AO; Anwendbarkeit des § 181 Abs. 5 AO im Rahmen der

    Entgegen dem BFH-Urteil vom 18. März 1998, II R 7/96, BFHE 185, 573, BStBl II 1998, 555, orientiere sich der vom FA verwendete Erläuterungstext nicht an dem Vorschlag des Niedersächsischen Finanzministeriums.

    Dort wird ausgeführt: "Die in dem Hinweis liegende Regelung muss den Bestimmtheitsanforderungen des § 119 Abs. 1 AO genügen und deshalb unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Feststellungen nach Ablauf der Feststellungsfrist getroffen worden und nur noch für solche Folgesteuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war" (BFH-Urteil vom 18. März 1998, II R 7/96, BFHE 185/573, BStBl II 1998, 555).

  • FG Köln, 12.04.2016 - 5 K 1346/15

    Rechtmäßigkeit des Ergehens eines Feststellungsbescheids über die

    Hierbei war es nicht erforderlich, im Feststellungsbescheid konkrete Angaben dazu zu machen, welche Grunderwerbsteuerfestsetzungen betreffend den Vertrag vom 15.12.2009 trotz eingetretener Feststellungsverjährung noch möglich waren (Urteil des BFH vom 18.03.1998, II R 7/96, BStBl II 1998, 555).
  • FG Schleswig-Holstein, 26.11.2003 - 2 K 128/03

    Zur Änderung eines Folgebescheides bei ursprünglich fehlerhafter Auswertung des

    Der Hinweis hat dabei nicht bloße Begründungsfunktion, sondern Regelungscharakter, weil mit ihm der zeitliche Geltungsbereich der getroffenen Feststellungen abweichend von § 182 Abs. 1 AO bestimmt und damit rechtsgestaltend auf das Steuerrechtsverhältnis eingewirkt wird (BFH-Urteil vom 18. März 1998, BStBl. II 1998, 555; Klein/Brockmeyer, Kommentar zur AO , § 181 RNr. 15; Tipke/Kruse, Kommentar zur AO , § 181 Tz. 22).
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 3 K 3142/12

    Grundsteuermessbescheid aufgrund Einheitswertfeststellung mit Einschränkung nach

    Er muss also nicht angeben, für welche Folgesteuern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 18. März 1998 II R 7/96, BStBl II 1998, 555; Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung, § 181 Rn. 27 ff.).
  • FG Düsseldorf, 03.06.2008 - 11 K 588/07

    Beginn der Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung nach § 138 Abs. 6

    Wegen seiner rechtsgestaltenden Auswirkung auf des Steuerrechtsverhältnis (Regelungscharakter, BFH, BStBl II 1998, 555) dürfe der Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO nicht ohne rechtliche Voraussetzungen erfolgen.
  • FG Hamburg, 30.03.2007 - 7 K 122/06

    Einkommensteuer/Vermögensteuer: Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur

    Die genaue Angabe, für welche Steuerarten und welche Besteuerungszeiträume (Veranlagungszeiträume) den getroffenen Feststellungen Rechtswirkung zukommen soll, ist nicht erforderlich (BFH, Urteil vom 18.3.1998 - II R 7/96, BStBl II 1998, 555).
  • FG Baden-Württemberg, 15.06.2021 - 8 K 1764/18

    Zum Erlass eines Gewinn-Feststellungsbescheides nach § 174 Abs. 3 und Abs. 4 AO

  • FG Baden-Württemberg, 16.06.2021 - 8 K 1764/18

    Ablauf der Feststellungsfrist für die gesonderte und einheitliche Feststellung

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Rechtsprechung
   BFH, 17.07.1998 - II R 7/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,10340
BFH, 17.07.1998 - II R 7/96 (https://dejure.org/1998,10340)
BFH, Entscheidung vom 17.07.1998 - II R 7/96 (https://dejure.org/1998,10340)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 1998 - II R 7/96 (https://dejure.org/1998,10340)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,10340) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 25.11.1992 - II S 9/92

    Festsetzung des Streitwerts durch das Finanzgericht

    Auszug aus BFH, 17.07.1998 - II R 7/96
    Beim Streit über die Artfeststellung "Einfamilienhaus" beträgt der Streitwert für Stichtage ab 1. Januar 1974 60 v. T. der vollen Höhe des festgestellten Einheitswerts (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 1984 III B 3/84, BFHE 140, 418, BStBl II 1984, 421 und vom 25. November 1992 II S 9/92, BFH/NV 1993, 261).

    Dies beruht auf der Überlegung, daß mit einer Artänderung nicht nur Wertänderungen verbunden sein können, sondern zum Teil erhebliche finanzielle Auswirkungen, die nicht berücksichtigt werden können, weil sie nicht Gegenstand des Verfahrens sind, für das der Streitwert festgesetzt wird (BFH-Beschluß vom 25. November 1992 II S 9/92, BFH/NV 1993, 261).

  • BFH, 17.02.1984 - III B 3/84

    Einfamilienhaus - Artfeststellung - Streitwert - Einheitswert

    Auszug aus BFH, 17.07.1998 - II R 7/96
    Beim Streit über die Artfeststellung "Einfamilienhaus" beträgt der Streitwert für Stichtage ab 1. Januar 1974 60 v. T. der vollen Höhe des festgestellten Einheitswerts (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 1984 III B 3/84, BFHE 140, 418, BStBl II 1984, 421 und vom 25. November 1992 II S 9/92, BFH/NV 1993, 261).
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