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   BGH, 04.07.1994 - II ZR 197/93   

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https://dejure.org/1994,1526
BGH, 04.07.1994 - II ZR 197/93 (https://dejure.org/1994,1526)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1994 - II ZR 197/93 (https://dejure.org/1994,1526)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1994 - II ZR 197/93 (https://dejure.org/1994,1526)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Zustimmung des Aufsichtsrats einer Gesellschaft zum Beratungsvertrag eines neuen Aufsichtsratsmitglieds - Treuhandanstalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahlrecht der Treuhand hinsichtlich der Rechtsform eines umzuwandelnden Unternehmens; Zustimmung des Aufsichtsrats zu einem bestehenden Beratungsvertrag mit einem zum Aufsichtsrat bestellten Dienstverpflichteten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 126, 340
  • NJW 1994, 2484
  • ZIP 1994, 1216
  • MDR 1994, 897
  • WM 1994, 1473
  • DB 1994, 1666
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 188/89

    Pflichten des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand; Wirksamkeit eines

    Auszug aus BGH, 04.07.1994 - II ZR 197/93
    Wie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung BGHZ 114, 127 ff. ausgesprochen hat, sind Beratungsverträge der Aktiengesellschaft mit einem Mitglied ihres Aufsichtsrats, die sich auf Tätigkeiten beziehen, welche bereits von der zur Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats gehörenden Beratungspflicht umfaßt werden, nichtig, wenn der Vertrag während der Amtszeit geschlossen wird, und für die Dauer der Amtszeit unwirksam, wenn er vor deren Beginn abgeschlossen worden ist.

    Dies könnte dafür sprechen, daß der im vorliegenden Fall getroffenen Regelung, die es dem Beklagten ermöglichte, Beraterleistungen auf den verschiedenartigsten, nur recht allgemein bezeichneten Gebieten in einem weitgehend von ihm selbst zu bestimmenden Umfang zu erbringen und der Klägerin in Rechnung zu stellen, schon nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung BGHZ 114, 127 ff. die rechtliche Wirksamkeit abzusprechen ist.

    Der Senat hat die Frage, ob auch vor Antritt des Aufsichtsratsmandats abgeschlossene Beratungsverträge der Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 114 AktG bedürfen, in seiner Entscheidung BGHZ 114, 127 noch offengelassen, da es auf sie angesichts der Lage des seinerzeitigen Falles nicht ankam.

    Wie der Senat (BGHZ 114, 127, 133 f.) ausgeführt hat, enthält § 113 AktG eine zwingende und abschließende Regelung.

    Die von einem Teil des auf dem gegenteiligen Standpunkt stehenden Schrifttums vertretene Ansicht (vgl. Schlaus aaO. S. 378; Meyer-Landrut aaO. § 114 Anm. 6), die zwar einerseits die Anwendbarkeit des § 114 AktG auf Altverträge leugnet, andererseits aber den Vorstand mit Rücksicht auf den in § 114 AktG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken verpflichten will, den Beratungsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, ist schon in sich nicht frei von Widersprüchen (so zutreffend Lutter/Kremer aaO. S. 99): Wenn die Beziehungen eines Aufsichtsratsmitglieds zur Gesellschaft im Augenblick seines Eintritts in den Aufsichtsrat den für Aufsichtsratsmitglieder geltenden zwingenden rechtlichen Regeln unterworfen werden, wie der Senat in seiner Entscheidung BGHZ 114, 127, 133 angenommen hat, so entspricht es jedenfalls innerer Folgerichtigkeit, die sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht nur für § 113 AktG, sondern auch für § 114 AktG zu ziehen, und zwar in Form des Eintritts der damit verbundenen Rechtswirkungen im Zeitpunkt des Eintritts des Beraters in den Aufsichtsrat und nicht in Form einer im Gesetz nicht vorgesehenen Kündigungspflicht.

    Wie der Senat aber gleichfalls bereits in seiner Entscheidung BGHZ 114, 127, 137 ausgesprochen hat, muß zu dem berechtigten Vertrauen auf den Bestand der seinerzeitigen Rechtslage hinzukommen, daß es das Aufsichtsratsmitglied wirtschaftlich ungleich schwerer als die Aktiengesellschaft treffen würde, wenn diese sich auf die Unwirksamkeit des Beratungsvertrags berufen könnte.

  • BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Pflicht zur Aufklärung über die Höhe des

    Insoweit gilt mit Rücksicht auf die grundlegenden Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 114, 127; 126, 340) für den vorliegenden Fall nach dem bisher vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt folgendes:.

    aa) Ist der behauptete Anwaltsdienstvertrag gemäß dem Klagevortrag geschlossen worden, bevor der Kläger am 8. Juni 1993 zum Aufsichtsratsmitglied bestellt wurde, so ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen (vgl. BGHZ 114, 127, 133; 126, 340, 348).

    Dieses Ergebnis stellt sich auch dann ein, wenn die Vertragspflichten des Klägers im Sinne des § 114 AktG außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat lagen (vgl. dazu BGHZ 114, 127, 132; 126, 340, 344 f) und der Aufsichtsrat dem Vertrag nicht zugestimmt hat (vgl. BGHZ 126, 340, 347 f); in diesem Falle wäre zu prüfen, ob die weitergehende Klageforderung wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten aus §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 114 Abs. 2 Satz 2 AktG begründet ist.

  • BGH, 03.07.2006 - II ZR 151/04

    Zustimmungsbedürftigkeit eines Beratungsvertrages zwischen einer AG und einem

    b) Ein Vertrag, nach dem das Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft oder ein von ihm beherrschtes Unternehmen die Gesellschaft "in betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fragen beraten" soll, verstößt mangels Abgrenzung gegenüber der Organtätigkeit des Aufsichtsrats gegen § 113 AktG und ist daher einer Zustimmung durch den Aufsichtsrat als Gesamtorgan gemäß § 114 Abs. 1 AktG nicht zugänglich (Fortführung von BGHZ 114, 127; 126, 340, 344 ff.).

    Der im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 1994 (BGHZ 126, 340, 346 f.) dargelegte Schutzzweck des § 114 AktG gebiete es, § 114 AktG einschließlich des gegen das Aufsichtsratsmitglied gerichteten Rückzahlungsanspruchs gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG auch dann anzuwenden, wenn das Aufsichtsratsmitglied den Beratungsvertrag nicht selbst abschließe, sondern sich dazu einer von ihm als Alleingesellschafter geführten GmbH bediene.

    Wie das Landgericht zutreffend ausführe, sei der in dem Beschlussprotokoll vom 15. Mai 1987 genannte Vertragsentwurf nicht konkret genug gewesen, um dem Aufsichtsrat eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, ob die zu erbringende Leistung außerhalb oder innerhalb der organschaftlichen, durch die Aufsichtsratsvergütung abgegoltenen Pflichten liege (vgl. BGHZ 126, 340, 344 f.).

    Wie der Senat im Urteil vom 4. Juli 1994 (II ZR 197/93, BGHZ 126, 340, 346 f.) ausgeführt hat, ist der Regelungszweck des § 114 AktG in Zusammenhang mit demjenigen des § 113 AktG zu sehen.

    Darüber hinaus ist eine präventive Kontrolle von Beratungsverträgen im Hinblick darauf geboten, dass diese auch außerhalb der Gewährung rechtswidriger Sondervorteile zu engen Beziehungen und Verflechtungen zwischen dem Vorstand und einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern führen können (vgl. BGHZ 126, 340, 347 f.).

    a) Wie der Senat in seinen Grundsatzentscheidungen vom 25. März 1991 (BGHZ 114, 127 ff.) und vom 4. Juli 1994 (BGHZ 126, 340 ff.) ausgesprochen hat, sind Beratungsverträge einer AG mit Aufsichtsratsmitgliedern über Tätigkeiten, welche bereits von der zur Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats gehörenden Beratungspflicht umfasst werden, gemäß §§ 113 AktG, 134 BGB nichtig.

    Zulässig, aber in ihrer Wirksamkeit von der Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 114 AktG abhängig, sind nur Verträge über Dienstleistungen, die nicht in den Aufgabenbereich des Aufsichtsrats fallen (vgl. § 114 Abs. 1 AktG; BGHZ 126, 340, 344).

    Verträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, weil sie Beratungsgegenstände umfassen, die auch zur Organtätigkeit gehören oder gehören können, sind von vornherein nicht von § 114 Abs. 1 AktG gedeckt, sondern nach § 113 AktG zu beurteilen (BGHZ 126, 340, 344 f.).

    Aus dem gleichen Grund stellt sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit mündlich getroffener Honorarvereinbarungen (offengelassen in BGHZ 126, 340, 345) hier ebenfalls nicht.

  • BGH, 02.04.2007 - II ZR 325/05

    Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats wegen Ausschlusses des Stimmrechts eines

    Ohne deren (ausdrückliche) Zustimmung geschlossene Beratungsverträge der AG mit einem Aufsichtsratsmitglied (oder mit einem ihm gleichzustellenden Unternehmen) über Tätigkeiten, die ihm schon aufgrund seiner Organstellung obliegen, sind nicht nach § 114 Abs. 1 AktG genehmigungsfähig, sondern gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 113 AktG nichtig (Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO; v. 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, ZIP 2006, 1529; BGHZ 114, 127; 126, 340, 344 f.).

    Dasselbe gilt, wenn der dem Aufsichtsrat zur Genehmigung gemäß § 114 Abs. 1 AktG vorgelegte Vertrag nicht eindeutige Feststellungen darüber ermöglicht, ob die nach dem Vertrag zu vergütenden Leistungen außer- oder innerhalb des organschaftlichen Pflichtenkreises des Aufsichtsratsmitglieds liegen und ob der Vertrag nicht verdeckte Sonderzuwendungen einschließt (Senat aaO; BGHZ 126, 340, 344 f.).

    Die "anwaltliche Beratung in sämtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft" ist so allgemein gefasst, dass sie zur Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats (§ 111 Abs. 1 AktG; BGHZ 114, 127, 129 ff.; 126, 340, 345) gehörende Tätigkeiten einschließt.

    Soweit der erkennende Senat Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern über Dienste, die Fragen eines besonderen Fachgebiets betreffen, für gemäß § 114 AktG genehmigungsfähig erachtet hat, geht es um spezielle Einzelfragen, die eine besondere "Beratungstiefe" erfordern (vgl. BGHZ 126, 340, 344 f.; Lutter/Kremer, ZGR 1992, 87, 108; Lutter/Drygala aaO S. 394).

  • BGH, 10.07.2012 - II ZR 48/11

    Fresenius

    Der dadurch bewirkte Zwang, den Beratungsvertrag offenzulegen und dem Aufsichtsrat zur Zustimmung zu unterbreiten, soll diesem zugleich die Möglichkeit eröffnen, sachlich ungerechtfertigte Sonderleistungen der Aktiengesellschaft an einzelne Aufsichtsratsmitglieder - etwa in Form überhöhter Vergütungen - und damit eine denkbare unsachliche, der Erfüllung seiner Kontrollaufgabe abträgliche Beeinflussung des Aufsichtsratsmitglieds durch den Vorstand zu verhindern (BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 197/93, BGHZ 126, 340, 346 ff.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 9; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 9).
  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 279/05

    Wirksamkeit eines Beratungsvertrages mit einem Unternehmen, an dem ein

    Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, ist der Regelungszweck des § 114 AktG in Zusammenhang mit demjenigen des § 113 AktG zu sehen (BGHZ 126, 340, 346 f.; Sen.Urt. v. 3. Juli 2006, ZIP aaO S. 1531, Tz. 9).

    Sie stellen vielmehr eine nach § 113 AktG unzulässige Vergütungsvereinbarung dar und sind daher - sofern nicht die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat - gemäß § 134 BGB nichtig (BGHZ 114, 127 ff.; 126, 340, 344 f.; Sen.Urt. v. 3. Juli 2006, ZIP aaO S. 1533, Tz. 16).

  • BGH, 22.06.2021 - II ZR 225/20

    Die §§ 113, 114 AktG betreffen auch den Fall, dass ein Unternehmen, dessen

    Darüber hinaus ist eine präventive Kontrolle von Beratungsverträgen im Hinblick darauf geboten, dass diese auch außerhalb der Gewährung rechtswidriger Sondervorteile zu engen Beziehungen und Verflechtungen zwischen dem Vorstand und einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern führen können (BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 197/93, BGHZ 126, 340, 346 ff.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 9; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 9; Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 13 - Fresenius).

    Sie stellen vielmehr eine nach § 113 AktG unzulässige Vergütungsvereinbarung dar und sind daher gemäß § 134 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 25. März 1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, 129; Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 197/93, BGHZ 126, 340, 344 f.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 16; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 13; Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 15).

    Um Umgehungen des § 113 AktG zu verhindern, muss der Beratungsvertrag eindeutige Feststellungen darüber ermöglichen, ob die zu erbringende Leistung außer- oder innerhalb des organschaftlichen Pflichtenkreises des Aufsichtsratsmitglieds liegt und ob der Vertrag darüber hinaus keine verdeckten Sonderzuwendungen, etwa in Form einer überhöhten Vergütung, enthält (BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 197/93, BGHZ 126, 340, 344 f.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 16; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 13; Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 15).

    Soweit einzelne der im Beratungsvertrag 2014 angeführten Beratungsleistungen außerhalb der Tätigkeit des Beklagten zu 2 im Aufsichtsrat der P.     liegen sollten, verstößt die Vereinbarung mangels Abgrenzung gegenüber der vorgenannten Organtätigkeit des Aufsichtsrats gegen § 113 AktG und ist daher einer Zustimmung durch den Aufsichtsrat als Gesamtorgan gemäß § 114 Abs. 1 AktG nicht zugänglich (BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 197/93, BGHZ 126, 340, 344 f.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 15 f.).

    b) Wie bereits ausgeführt ist ein Vertrag mit einem Mitglied des Aufsichtsrats bzw. einer ihm zuzurechnenden Gesellschaft, durch den dem Aufsichtsratsmitglied eine zusätzliche Vergütung für seine Aufsichtsratstätigkeit gewährt wird, wegen Umgehung des § 113 AktG nach § 134 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 25. März 1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, 129; Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 197/93, BGHZ 126, 340, 344 f.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 9, 16; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 13; Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 15).

  • LG Stuttgart, 27.05.1998 - 27 O 7/98

    Anspruch eines Konkursverwalters gegenüber einer Rechtsanwaltssozietät auf

    Eine nicht in den Aufgabenbereich des Aufsichtsrats fallende - und nach § 114 AktG zulässige - Tätigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann vor, wenn die zu leistenden Dienste Fragen "eines besonderen Fachgebietes" betreffen (BGH a.a.O., BGH NJW 1994, 2484, [BGH 04.07.1994 - II ZR 197/93] jeweils m.w.N.).

    Erstreckt er sich beispielsweise auf die beabsichtigte Geschäftspolitik des Unternehmens oder grundsätzliche Fragen der Geschäftsführung, so fällt die Rechtsberatung in den organgschaftlichen Pflichtenkreis des Aufsichtsratsmitglieds, ist Gegenstand der Beratung ein bestimmter zu entwerfender Vertrag, so kann zulässigerweise insoweit eine vertragliche und gesondert zu vergütende Vereinbarung zwischen dem rechtsberatend tätigen Aufsichtsratsmitglied und der Gesellschaft getroffen werden, sofern der Aufsichtsrat zustimmt (vgl. Jaeger, Beraterverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern, ZIP 1994, 1759 [BGH 04.07.1994 - II ZR 197/93] ).

    Nach alldem muß ein zwischen einem Aufsichtsratsmitglied und der Gesellschaft abgeschlossener und nach § 114 AktG vom Aufsichtsrat zu genehmigender Vertrag eindeutige Feststellungen - unter Heranziehung genannter Kriterien ("besonderes Fachgebiet") - darüber ermöglichen, ob eine erlaubte, vertraglich nach § 114 AktG zu vereinbarende und zu vergütende Tätigkeit oder eine organschaftlich geschuldete und daher nicht gesondert zu vergütende Tätigkeit des Aufsichtsratsmitglieds vorliegt, soll nicht der Umgehung des § 113 AktG Tür und Tor geöffnet werden (BGH NJW 1994, 2484, 2485 [BGH 04.07.1994 - II ZR 197/93] ).

    Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, daß in dem dem Aufsichtsrat zur Zustimmung vorzulegenden Vertrag "spezielle Einzelfragen, in denen das Aufsichtsratsmitglied den Vorstand beraten soll sowie das für die Leistungen von der Gesellschaft zu entrichtende Entgelt so konkret" zu bezeichnen sind, "daß sich der Aufsichtsrat ein eigenständiges Urteil über die Art der Leistung, ihren Umfang sowie die Höhe und Angemessenheit der Vergütung bilden kann" (BGH NJW 1994, 2484, 2485 [BGH 04.07.1994 - II ZR 197/93] ).

    Schließlich führen besondere Beraterbeziehungen zwischen dem Vorstand und einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern auch außerhalb der Gewährung rechtswidriger Sondervorteile zu engen Beziehungen und Verflechtungen zwischen den an ihnen beteiligten Personen, die Einfluß auf die Ausübung der Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats haben können (BGH NJW 1994, 2484, 2486 [BGH 04.07.1994 - II ZR 197/93] ).

    Dabei ist in Kauf zu nehmen, daß den Vorschriften der §§ 113, 114 AktG genügende Verträge umfangreicher geraten und häufiger erneuert werden müssen, wenn der ein Aufsichtsratsmandat inne habende Rechtsanwalt vor der Nichtigkeit seines nebenher wahrgenommenen Beratungsvertrages sicher sein will (vgl. Jäger, ZIP 1994, 1759, 1761 [BGH 04.07.1994 - II ZR 197/93] ).

    Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so verliert der Beratungsvertrag für die Dauer des Bestehens seine Wirkung, gleiches gilt, wenn der Vertrag dem Aufsichtsrat zur Zustimmung gar nicht vorgelegt wird (BGH ZIP 1991, 653, 656 [BGH 25.03.1991 - II ZR 188/89] ; BGH NJW 1994, 2484, 2486 [BGH 04.07.1994 - II ZR 197/93] ).

  • BGH, 29.06.2021 - II ZR 75/20

    Ein Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft,

    Der dadurch bewirkte Zwang, den Beratungsvertrag offenzulegen und dem Aufsichtsrat zur Zustimmung zu unterbreiten, soll diesem zugleich die Möglichkeit eröffnen, sachlich ungerechtfertigte Sonderleistungen der Aktiengesellschaft an einzelne Aufsichtsratsmitglieder - etwa in Form überhöhter Vergütungen - und damit eine denkbare unsachliche, der Erfüllung seiner Kontrollaufgabe abträgliche Beeinflussung des Aufsichtsratsmitglieds durch den Vorstand zu verhindern (BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 197/93, BGHZ 126, 340, 346 ff.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 9; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 9; Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 12 f. - Fresenius).

    Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es geboten, dass das Bestehen derartiger Verträge gegenüber dem Aufsichtsrat offengelegt und ihre Wirksamkeit von seiner Zustimmung abhängig gemacht wird (BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 197/93, BGHZ 126, 340, 347 f.).

  • OLG Köln, 11.07.2019 - 18 U 37/18

    Honoraranspruch aus einem Dienstvertrag

    Dienstverträge mit einem Aufsichtsratsmitglied oder einer Gesellschaft, an der dieser beteiligt ist, über Tätigkeiten, die das Aufsichtsratsmitglied schon aufgrund seiner Organstellung im Rahmen der auch die vorsorgende Beratung einschließenden Überwachung erbringen muss, stellen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25.03.1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127-137, zitiert nach juris, Rn. 10; 126, 340, 344 f.; Urteil vom 03.07.2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188-200, zitiert nach juris, Rn. 16; Urteil vom 20.11.2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60-67, zitiert nach juris, Rn. 13) eine nach § 113 AktG unzulässige Vergütungsvereinbarung dar und sind daher - sofern nicht die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat - gemäß § 134 nichtig.

    Verträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, weil sie - wie hier - als Beratungsgegenstand nur generell bezeichnete Einzelfragen auf Gebieten angeben, die grundsätzlich auch zur Organtätigkeit gehören oder gehören können, sind von vornherein nicht von § 114 AktG gedeckt, sondern vielmehr nach § 113 AktG zu beurteilen (BGH, Urteil vom 04.07.1994 - II ZR 197/93, AG 1994, 508-510, zitiert nach juris, Rn. 9).

  • OLG Frankfurt, 21.09.2005 - 1 U 14/05

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines Beratervertrages zwischen einer

    a) Ein Beratungsvertrag ist nur dann genehmigungsfähig, wenn er die zu erbringenden Beratungsleistungen so konkret beschreibt, dass diese als außerhalb des organschaftlichen Beratungsbereichs liegend nachvollziehbar werden, und wenn er die zu erwartende Vergütung in etwa beschreibt; genügt der Vertrag diesen Anforderungen nicht, ist er nach §§ 113 AktG, 134 BGB nichtig, also nicht genehmigungsfähig (vgl. BGH ZIP 1994, 1216 ff. [juris-Rn. 9]; LG Stuttgart ZIP 1998, 1275, 1278 f.; OLG Naumburg OLGR 2002, 29, 31 f.; Mertens Festschrift Steindorff 173, 175; Lutter/Kremer ZGR 1992, 87, 96; Rellermeyer ZGR 1993, 77, 86; Deckert AG 1997, 109, 114; Kropff, in: Semler/v. Schenck, ARHdb., 2. Aufl. [2004], § 8 Rn. 123 f.).

    Es erscheint schon zweifelhaft, ob mündliche Beratungsverträge den Kontrollerfordernissen überhaupt genügen können (vgl. - Zweifel andeutend - BGH ZIP 1994, 1216 ff. [juris-Rn. 9]); der Senat neigt dazu, diese Frage zu verneinen.

  • OLG Frankfurt, 15.02.2011 - 5 U 30/10

    Aktiengesellschaft: Zahlungen des Vorstands an ein Aufsichtsratsmitglied ohne

  • LG Frankfurt/Main, 02.02.2010 - 5 O 178/09

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Europäischen

  • OLG Nürnberg, 08.03.2017 - 12 U 927/15

    Rückzahlung von Vergütungen an ein Mitglied des Aufsichtsrats einer

  • OLG Köln, 27.05.2004 - 18 U 114/03

    Erfordernis einer Zustimmung bzw. Genehmigung des Aufsichtsrats für einen

  • OLG Hamburg, 17.01.2007 - 11 U 48/06

    Aktiengesellschaft: Beratungsvertrag mit einer Rechtsanwaltssozietät bei

  • OLG München, 21.02.2024 - 7 U 2211/23

    Kaufvertrag, Berufung, Beratungsvertrag, Leistungen, Aufsichtsrat, Gesellschaft,

  • OLG Naumburg, 30.11.1999 - 1 U 87/99

    Rechtsberatungsvertrag zwischen Genossenschaft und Rechtsanwalt als Vorsitzender

  • OLG Köln, 27.02.2019 - 18 U 37/18

    Honoraranspruch aus einem Dienstvertrag

  • OLG Köln, 31.01.2013 - 18 U 21/12

    Anfechtung der Entlastung des Vorstandes in der Hauptversammlung einer

  • LG Köln, 05.07.2019 - 82 O 89/18

    Rückzahlung von Vergütungen für Beratungsleistungen und Unterstützungsleistungen

  • OLG Rostock, 25.07.1996 - 1 U 45/95
  • LG Köln, 12.01.2012 - 91 O 77/11

    Erfolgsaussichten der Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses durch einen

  • LG Köln, 29.11.2019 - 82 O 88/18
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