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   BGH, 29.06.1987 - II ZR 242/86   

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https://dejure.org/1987,1147
BGH, 29.06.1987 - II ZR 242/86 (https://dejure.org/1987,1147)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1987 - II ZR 242/86 (https://dejure.org/1987,1147)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1987 - II ZR 242/86 (https://dejure.org/1987,1147)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anofrderungen und Kompetenzen eines Ersatzmitglieds eines Aufsichtsrats - Anforderungen an Satzungsänderungen bezüglich des Erfordernisses der qualifizierten Mehrheit auf einfache Mehrheit - Anforderungen an mittelbare Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG §§ 101, 103, 133, 241
    Bestellung eines Aufsichtsrats-Ersatz-Mitglieds; Abänderung des gesetzlichen Erfordernisses qualifizierter Mehrheiten für Beschlüsse der Hauptversammlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 260
  • NJW-RR 1988, 162 (Ls.)
  • ZIP 1987, 1176
  • MDR 1988, 120
  • DNotZ 1988, 187
  • WM 1987, 1070
  • BB 1987, 1841
  • Rpfleger 1987, 459
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.12.1986 - II ZR 18/86

    Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; Bestellung von Ersatzmitgliedern;

    Auszug aus BGH, 29.06.1987 - II ZR 242/86
    Soll die Hauptversammlung Aufsichtsratsmitglieder mit einer anderen als der gesetzlichen Mehrheit abberufen können, so kann dieses Mehrheitserfordernis nur einheitlich für alle von der Hauptversammlung bestellten Mitglieder angeordnet und nicht auf bestimmte Mitglieder beschränkt werden (vgl. Sen.Urt. v. 15. Dezember 1986 - II ZR 18/86, WM 1987, 206, 207).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1986 (aaO) ausgeführt hat, können - wie das hier geschehen ist - für ein Aufsichtsratsmitglied mehrere Ersatzmitglieder mit der Maßgabe gewählt werden, daß sie ihm in einer festgelegten Reihenfolge nachfolgen.

  • BGH, 28.11.1974 - II ZR 176/72

    Verhältnis von Satzungsbestimmungen und dem gesetzlichen Erfordernis erhöhter

    Auszug aus BGH, 29.06.1987 - II ZR 242/86
    Nach deren § 21 beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit, soweit nicht (Jas Gesetz Abweichendes vorschreibt. § 103 Abs. 1 AktG sieht mit seiner 3/4-Mehrheit ein hiervon abweichendes Mehrheitserfordernis vor. Daß es nicht zwingend ist, vielmehr abbedungen werden kann, ist unerheblich; denn durch § 21 der Satzung wird die qualifizierte Mehrheit nicht abbedungen, sondern für Fälle, in denen das Gesetz sie vorschreibt, ausdrücklich bestätigt. Der Wille, gesetzliche Mehrheitserfordernisse zu mildern und statt ihrer die einfache Mehrheit genügen zu lassen, muß in der Satzung eindeutig zum Ausdruck kommen (vgl. Sen. Urt. v. 28. November 1974 - II ZR 176/72, WM 1975, 9).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2018 - 11 U 35/17

    Aktiengesellschaft: Prozessführungsbefugnis im Streit um die Wirksamkeit eines

    Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob jede Kompetenzverletzung geeignet ist, die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses zu begründen (offen gelassen in: BGHZ 99, 211, zitiert nach juris Rn. 14; BGH NJW 1988, S. 260; OLG Hamburg, Urt. v. 13.07.1990 - 11 U 30/90 -, ZIP 1990, S. 1071 ; OLG Stuttgart, Urt. v. 28.07.2004 - 20 U 5/04 -, juris Rn. 26).
  • OLG Braunschweig, 27.08.2013 - 2 W 143/12

    Satzungsbestimmungen zur Ausübung des Stimmrechts des Aktionärs durch

    aa) Streitig ist, ob eine in der Hauptversammlung beschlossene Satzungsbestimmung, die ohne ausdrückliche gesetzliche Zulassung vom Gesetz abweicht oder trotz abschließender Regelung des Gesetzes eine Ergänzung vorsieht und somit gegen § 23 Abs. 5 AktG verstößt, schon deshalb oder jedenfalls i.V.m. § 241 Nr. 3 AktG immer nichtig ist, weil sie mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht vereinbar ist (Münch.Komm.-Pentz, AktG, 3. Auflage, § 23 Rn. 162 m. w. N.; Hopt/Wiedemann-Röhricht, AktG, 4. A., § 23 Rn. 202), oder sich die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen § 23 Abs. 5 AktG nur entsprechend § 241 Nr. 3 AktG ergeben, wonach Nichtigkeit vorliegt, wenn die Satzungsregelung nach ihrem konkreten Inhalt gegen Einzelnormen verstößt, die nach ihrem Inhalt ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind (Hüffer, AktG, 10. Auf., § 23 Rn. 43 m. w. N., Münch.Komm.-Hüffer, AktG, 3. Aufl., § 241 Rn. 60, offengelassen BGH, Urteil vom 29.06.1987, II ZR 242/86, Rn. 8, = NJW 1988, 260ff; Urteil vom 15.12.1986, II ZR 18/86, Rn. 14 (= WM 1987, 206ff.).

    Damit bestehen diese Rechte gerade auch im öffentlichen Interesse (so BGH, Urteil vom 29.06.1987, II ZR 242/86 Rn. 8 für Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats).

  • OLG Braunschweig, 27.08.2013 - 2 W 142/12

    Satzungsbestimmungen zur Ausübung des Stimmrechts des Aktionärs durch

    aa) Streitig ist, ob eine in der Hauptversammlung beschlossene Satzungsbestimmung, die ohne ausdrückliche gesetzliche Zulassung vom Gesetz abweicht oder trotz abschließender Regelung des Gesetzes eine Ergänzung vorsieht und somit gegen § 23 Abs. 5 AktG verstößt, schon deshalb oder jedenfalls i.V.m. § 241 Nr. 3 AktG immer nichtig ist, weil sie mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht vereinbar ist (Münch.Komm.-Pentz, AktG, 3. Auflage, § 23 Rn. 162 m. w. N.; Hopt/Wiedemann-Röhricht, AktG, 4. A., § 23 Rn. 202), oder sich die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen § 23 Abs. 5 AktG nur entsprechend § 241 Nr. 3 AktG ergeben, wonach Nichtigkeit vorliegt, wenn die Satzungsregelung nach ihrem konkreten Inhalt gegen Einzelnormen verstößt, die nach ihrem Inhalt ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind (Hüffer, AktG, 10. Auf., § 23 Rn. 43 m. w. N., Münch.Komm.-Hüffer, AktG, 3. Aufl., § 241 Rn. 60, offengelassen BGH, Urteil vom 29.06.1987, II ZR 242/86, Rn. 8, = NJW 1988, 260ff; Urteil vom 15.12.1986, II ZR 18/86, Rn. 14 (= WM 1987, 206ff.).

    Damit bestehen diese Rechte gerade auch im öffentlichen Interesse (so BGH, Urteil vom 29.06.1987, II ZR 242/86 Rn. 8 für Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats).

  • OLG Stuttgart, 28.07.2004 - 20 U 5/04

    KGaA: Abschlagszahlung auf Tätigkeitsvergütung des persönlich haftenden

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Nichtigkeit wegen Kompetenzüberschreitung wiederholt ausdrücklich offengelassen, weil sie jeweils nicht entscheidungsrelevant war (BGHZ 99, 211; BGH NJW 1988, 260).
  • BGH, 25.01.1988 - II ZR 148/87

    Wirksamkeit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds

    Folge des Verstoßes ist die Nichtigkeit einer solchen Regelung (vgl. Sen.Urt. v. 29. Juni 1987 - II ZR 242/86, WM 1987, 1070).
  • LG Mainz, 17.07.2008 - 8 T 122/08

    Vereinsrecht - Zulässigkeit von Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit

    Ein anderer Schluss kann auch nicht aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. Juni 1987 - II ZR 242/86 - gezogen werden.
  • BGH, 14.11.1988 - II ZR 82/88

    Heilung eines nichtigen Hauptversammlungsbeschlusses; Verlängerung der Frist

    Die hierin liegende Verletzung des Grundsatzes der für alle Aufsichtsratsmitglieder gleichen Rechtsstellung führt nach § 241 Nr. 3 AktG zur Nichtigkeit des Beschlusses (vgl. Sen. Urt. v. 29. Juni 1987 - II ZR 242/86, WM 1987, 1070).
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