Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149)   
   Vierter Abschnitt - Hauptversammlung (§§ 118 - 147)   
   Vierter Unterabschnitt - Stimmrecht (§§ 133 - 137)   
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Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit

(1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen.

Rechtsprechung zu § 133 AktG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 133 AktG

Querverweise

Auf § 133 AktG verweisen folgende Vorschriften:

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