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   FG Nürnberg, 28.11.2007 - III 230/2005   

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FG Nürnberg, 28.11.2007 - III 230/2005 (https://dejure.org/2007,14768)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 28.11.2007 - III 230/2005 (https://dejure.org/2007,14768)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 28. November 2007 - III 230/2005 (https://dejure.org/2007,14768)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit einer abweichenden Festsetzung einer Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen; Finanzbehördliche Ermessensentscheidung über eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen als Gegenstand einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung; Anforderungen ...

  • Judicialis

    AO § 163; ; FGO § 102; ; EStG § 34 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abweichende Festsetzung der Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen bei sog. Kirchensteuerübererstattung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abweichende Festsetzung der Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen bei sog. Kirchensteuerübererstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.11.2007 - III 230/05
    Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer vor allem dann, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber im Einzelfall nach dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint (vgl. BFH-Urteile vom 26.10.1994 X R 104/92, BStBl. II 1995, 297, vom 21.10.1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546 und vom 21.01.1992 VIII R 51/88, BStBl II 1993, 3).

    Die Billigkeitsprüfung muss sich, je nach Fallgestaltung, nicht nur auf allgemeine Rechtsgrundsätze und verfassungsmäßige Wertungen erstrecken (vgl. BFH-Urteile vom 21.02.1991 V R 105/84, BStBl II 1991, 498 und vom 26.10.1994 X R 104/92, BStBl. II 1995, 297; v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Rz.170 ff., 180 ff., 270 ff. und 285 ff. m.w.N.).

    Nur auf diese Weise lassen sich Wertungswidersprüche aufdecken und im Billigkeitswege beseitigen, die bei isolierter Betrachtungsweise als typischer Nebeneffekt der Anwendung einzelner steuerrechtlicher Normen hinnehmbar erscheinen, insgesamt aber, in ihrem Zusammenwirken in einem atypischen Einzelfall eine Rechtslage herbeiführen, welche die Durchsetzung des Steueranspruchs als sachlich unbillig erscheinen lässt (BFH-Urteil vom 26.10.1994 X R 104/92, BStBl. II 1995, 297).

    Jedoch ist nach der Rechtsprechung des BFH eine derart isolierte Betrachtung einzelner Normen, hier des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG und des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, nicht anzustellen, sondern eine Gesamtbeurteilung aller Normen vorzunehmen, die für die Verwirklichung des in Frage stehenden Steueranspruchs im konkreten Fall maßgeblich sind (BFH-Urteil vom 26.10.1994 X R 104/92, BStBl. II 1995, 297).

  • BFH, 26.06.1996 - X R 73/94

    Ohne Rechtsgrund gezahlte Kirchensteuer nicht als Sonderausgaben abziehbar

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.11.2007 - III 230/05
    Kirchensteuererstattungen, die vollständig mit Kirchensteuerzahlungen im Erstattungsjahr gegengerechnet werden, werden im Ausgangspunkt mit Kirchensteuererstattungen, denen im Erstattungsjahr keine Kirchensteuerzahlungen oder Kirchensteuerzahlungen gegenüberstehen, die geringer als der Erstattungsbetrag sind, gleichbehandelt: bei beiden Sachverhaltsgestaltung gilt, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. BFH-Urteile vom 26.06.1996 X R 73/94, BStBl II 1996, 646;vom 28.05.1998 X R 7/96, BStBl II 1999, 95, m.w.N.; vom 24.04.2002 XI R 40/01, BStBl II 2002, 569 und vom 07.07.2004, XI R 10/04, BStBl. II 2004, 1058).

    Das gilt auch, wenn erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums geklärt wird, ob Sonderausgaben erstattet werden (BFH-Urteil vom 26.06.1996 X R 73/94, BStBl II 1996, 646).

    Das ist wie hier der Fall, wenn im Erstattungsjahr keine gleichartigen Sonderausgaben angefallen sind (BFH-Urteil vom 26.06.1996 X R 73/94, BStBl II 1996, 646) oder wenn im Erstattungsjahr die gezahlten (gleichartigen) Sonderausgaben niedriger sind als die Erstattung.

  • BFH, 07.07.2004 - XI R 10/04

    Minderung des Sonderausgabenabzugs des Jahres der Verausgabung der Kirchensteuer

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.11.2007 - III 230/05
    In der rückwirkenden Anwendung einer Rechtsprechung, nämlich des BFH-Urteils vom 07.07.2004, BStBl. II 2004, 1058, liege eine sachliche Unbilligkeit; die Kläger hätten sich nicht darauf einstellen können.

    Der Beklagte wandte zu Recht die der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 07.07.2004 XI R 10/04, BStBl. II 2004, 1058, niedergelegten Grundsätze auf den Streitfall an.

    Kirchensteuererstattungen, die vollständig mit Kirchensteuerzahlungen im Erstattungsjahr gegengerechnet werden, werden im Ausgangspunkt mit Kirchensteuererstattungen, denen im Erstattungsjahr keine Kirchensteuerzahlungen oder Kirchensteuerzahlungen gegenüberstehen, die geringer als der Erstattungsbetrag sind, gleichbehandelt: bei beiden Sachverhaltsgestaltung gilt, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. BFH-Urteile vom 26.06.1996 X R 73/94, BStBl II 1996, 646;vom 28.05.1998 X R 7/96, BStBl II 1999, 95, m.w.N.; vom 24.04.2002 XI R 40/01, BStBl II 2002, 569 und vom 07.07.2004, XI R 10/04, BStBl. II 2004, 1058).

  • BFH, 29.04.1981 - IV R 23/78

    Betriebsaufgabe - Billigkeitsgründe - Steuererlaß

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.11.2007 - III 230/05
    Als persönliche Billigkeitsgründe werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen angesehen (BFH-Urteil vom 29.04.1981 IV R 23/78, BStBl II 1981, 726).

    Eine Unbilligkeit ist hier anzunehmen, wenn im Falle der Versagung des Erlasses dessen wirtschaftliche Existenz vernichtet oder ernsthaft gefährdet würde (vgl. BFH-Urteil vom 29.04.1981 IV R 23/78, BStBl II 1987, 612, sowie BFH-Beschluss vom 02.04.1996 III B 171/95, BFH/NV 1996, 728).

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.11.2007 - III 230/05
    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 18.01.2006, Az. 2 BvR 2194/99, zwar festgehalten, dass es einen unmittelbar anwendbaren Halbteilungsgrundsatz im Einkommensteuerrecht nicht gibt; es sei aber zu beachten, dass die Steuerbelastung in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie fällt.

    Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Beschluss vom 18.01.2006 2 BvR 2194/99, BFH/NV 2006, Beilage 3, S. 368 aus, die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers werde auch bei der Schrankenbestimmung der Grundrechte (hier Art. 14 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2 GG) durch Auferlegung von Steuerlasten, die an vermögenswerte Rechtspositionen anknüpfen, durch die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit begrenzt.

  • BFH, 31.10.1990 - I R 3/86

    Keine sachliche Unbilligkeit wegen Änderung der Rechtsauffassung bei fehlendem

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.11.2007 - III 230/05
    Darüber hinaus kann die Festsetzung einer Steuer sachlich unbillig sein, wenn sie den Geboten der Gleichheit und des Vertrauensschutzes, den Grundsätzen von Treu und Glauben, dem Erfordernis der Zumutbarkeit oder dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Zweck widerspricht (BFH-Urteil vom 31.10.1990 I R 3/86, BStBl II 1991, 610).

    Die Verdrängung gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben kann nur in besonderen Fällen in Betracht kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maße schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten (BFH-Urteil vom 31.10.1990 I R 3/86 BStBl II 1991, 610).

  • BFH, 21.01.1992 - VIII R 51/88

    Prüfungspflicht bei Nichtdurchführung des Einspruchverfahrens (§ 163 AO 1 1977)

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.11.2007 - III 230/05
    Das Gericht kann ausnahmsweise eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen (§ 101 Satz 1 FGO), wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (vgl. zur Ermessensreduzierung auf Null: BFH-Urteil vom 21.01.1992 VIII R 51/88, BStBl II 1993, 3; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 101 Rz. 3 und § 102 Rz. 3 m.w.N.).

    Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer vor allem dann, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber im Einzelfall nach dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint (vgl. BFH-Urteile vom 26.10.1994 X R 104/92, BStBl. II 1995, 297, vom 21.10.1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546 und vom 21.01.1992 VIII R 51/88, BStBl II 1993, 3).

  • BFH, 21.10.1987 - X R 29/81

    Anforderungen an den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis -

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.11.2007 - III 230/05
    Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer vor allem dann, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber im Einzelfall nach dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint (vgl. BFH-Urteile vom 26.10.1994 X R 104/92, BStBl. II 1995, 297, vom 21.10.1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546 und vom 21.01.1992 VIII R 51/88, BStBl II 1993, 3).

    Bei der sachlichen Billigkeitsprüfung müssen, vor allem im Hinblick auf das Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG), grundsätzlich solche Erwägungen unbeachtet bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt (BFH-Urteil vom 21.10.1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546; v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 227 AO, Rz. 31 f. und 141 m.w.N.).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.11.2007 - III 230/05
    Wie der Große Senat im Beschluss vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl. II 1984, 751, ausführt, ist eine rückwirkende - auch verschärfende - Rechtsprechung zulässig.
  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.11.2007 - III 230/05
    Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE-Beschluss vom 16.03.2005 2 BvL 7/00, BStBl. II 2006, 1622, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 26.02.1987 - IV R 298/84

    Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen bei zukunftssichernden Maßnahmen bei

  • BFH, 28.05.1998 - X R 7/96

    Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • BFH, 21.02.1991 - V R 105/84

    Rechtsschutzgarantie - Billigkeitserlaß - Aussetzungszinsen

  • BFH, 24.04.2002 - XI R 40/01

    Erstattung von Nachzahlungszinsen i.S. des § 233 a AO

  • BFH, 02.04.1996 - III B 171/95

    Besteuerung des Wegfalls eines negativen Kapitalkontos

  • BFH, 26.05.1994 - IV R 51/93

    Sachliche Billigkeitsmaßnahme bei versäumter Antragstellung (Ausschlußfrist) nach

  • BFH, 26.04.1995 - XI R 81/93

    Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist im

  • BFH, 17.09.1987 - IV R 31/87

    Vorübergehende Befreiung von der Buchführungspflicht als mögliche Bewilligung von

  • BFH, 09.09.1993 - V R 45/91

    Die nach § 14 Abs. 3 UStG gegenüber dem Rechnungsaussteller festgesetzte

  • BFH, 20.02.1991 - II R 63/88

    1. Kein Erlaß von Wechselsteuer bei ersatzweise ausgestellten neuen Wechseln 2.

  • BFH, 24.09.1987 - V R 76/78

    Selbstverbrauchssteuer - Investitionszulage - Baumaßnahmen - Wertungswiderspruch

  • BFH, 24.02.1994 - V R 43/92

    Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens

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