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   BFH, 31.07.2001 - III B 46/01   

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https://dejure.org/2001,10562
BFH, 31.07.2001 - III B 46/01 (https://dejure.org/2001,10562)
BFH, Entscheidung vom 31.07.2001 - III B 46/01 (https://dejure.org/2001,10562)
BFH, Entscheidung vom 31. Juli 2001 - III B 46/01 (https://dejure.org/2001,10562)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.10.1993 - X R 112/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Klagefrist -

    Auszug aus BFH, 31.07.2001 - III B 46/01
    Ein Bevollmächtigter ist verpflichtet, seinen Bürobetrieb so zu organisieren, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss vom 13. Oktober 1993 X R 112/92, BFH/NV 1994, 328, m.w.N.).

    Dazu gehört auch die Berechnung einfacher und in dem jeweiligen Büro geläufiger Fristen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1994, 328, m.w.N.), die Eintragung in das Fristenkontrollbuch und die weitere Kontrolle derartiger Fristen.

    Allerdings setzt das voraus, dass alle Vorkehrungen dafür getroffen worden sind, die nach vernünftigem Ermessen geeignet sind, ein Fristversäumnis auszuschließen und der Prozessvertreter insbesondere durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokraft für das Befolgen seiner sachgerechten Anordnungen Sorge trägt (BFH-Beschluss in BFH/NV 1994, 328, m.w.N.).

    c) Ungeachtet eines möglichen unverschuldeten Büroversehens bleibt der Prozessvertreter stets verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Handlung vorgelegt wird (BFH-Beschluss in BFH/NV 1994, 328).

    Dies gilt gleichermaßen, wenn ihm die Akte bei der Bearbeitung der Sache nicht vorgelegen hat (BFH-Beschlüsse vom 8. April 1992 II R 73/91, BFH/NV 1992, 829, 830, m.w.N., und in BFH/NV 1994, 328).

  • BFH, 08.05.1996 - X B 12/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 31.07.2001 - III B 46/01
    a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Kläger bzw. ihre Prozessbevollmächtigten ohne Verschulden gehindert waren, die Beschwerdefrist einzuhalten und die dafür erheblichen Tatsachen spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schlüssig dargetan werden (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Mai 1996 X B 12/96, BFH/NV 1996, 833).

    Die Frage einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 74 FGO im Hinblick auf das gegen das Urteil des BFH vom 11. August 1999 XI R 77/97 (BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771) anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Az. 2 BvR 2194/99, welches vom BVerfG zur Stellungnahme zugestellt worden ist, stellt sich bei einem unzulässigen Rechtsmittel --wie hier-- nicht; denn dem erkennenden Senat ist dadurch eine Sachentscheidung zu der möglicherweise vorgreiflichen Rechtsfrage verwehrt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 833, 834).

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus BFH, 31.07.2001 - III B 46/01
    Die Frage einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 74 FGO im Hinblick auf das gegen das Urteil des BFH vom 11. August 1999 XI R 77/97 (BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771) anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Az. 2 BvR 2194/99, welches vom BVerfG zur Stellungnahme zugestellt worden ist, stellt sich bei einem unzulässigen Rechtsmittel --wie hier-- nicht; denn dem erkennenden Senat ist dadurch eine Sachentscheidung zu der möglicherweise vorgreiflichen Rechtsfrage verwehrt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 833, 834).
  • BFH, 11.08.1999 - XI R 77/97

    Kein Halbteilungsgrundsatz bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 31.07.2001 - III B 46/01
    Die Frage einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 74 FGO im Hinblick auf das gegen das Urteil des BFH vom 11. August 1999 XI R 77/97 (BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771) anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Az. 2 BvR 2194/99, welches vom BVerfG zur Stellungnahme zugestellt worden ist, stellt sich bei einem unzulässigen Rechtsmittel --wie hier-- nicht; denn dem erkennenden Senat ist dadurch eine Sachentscheidung zu der möglicherweise vorgreiflichen Rechtsfrage verwehrt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 833, 834).
  • BFH, 08.04.1992 - II R 73/91

    Beurteilung des schuldhaften Versäumens der Revisionsfrist beim Antrag auf

    Auszug aus BFH, 31.07.2001 - III B 46/01
    Dies gilt gleichermaßen, wenn ihm die Akte bei der Bearbeitung der Sache nicht vorgelegen hat (BFH-Beschlüsse vom 8. April 1992 II R 73/91, BFH/NV 1992, 829, 830, m.w.N., und in BFH/NV 1994, 328).
  • BFH, 19.12.2006 - VII R 63/02

    Ausfuhrerstattung; Frachtbrief

    Dazu gehört die Berechnung einfacher und in dem jeweiligen Büro geläufiger Fristen, die Eintragung in das Fristenkontrollbuch und die weitere Kontrolle derartiger Fristen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 1990 IV R 29/90, BFH/NV 1991, 174, 175, und vom 31. Juli 2001 III B 46/01, BFH/NV 2002, 39).

    Unterläuft ihr dabei ein Versehen, so hat der Prozessbevollmächtigte dieses grundsätzlich nicht als eigenes Verschulden zu vertreten (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 39).

  • BFH, 08.07.2015 - VI B 5/15

    NZB gegen FG-Urteil, mit dem eine Restitutionsklage abgewiesen wurde -

    Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO darf ebenfalls nur ausgesprochen werden, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen des auszusetzenden Verfahrens erfüllt sind (BFH-Beschluss vom 31. Juli 2001 III B 46/01, BFH/NV 2002, 39; Gräber/Koch, a.a.O., § 74 Rz 7).
  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2016 - 13 K 2290/14

    Ermessensfehler bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden - Keine Wiedereinsetzung

    Denn ein bevollmächtigter Steuerberater oder Rechtsanwalt kann bei ordnungsgemäßer Büroorganisation darauf vertrauen, dass ihm Fristsachen rechtzeitig vorgelegt und die von ihm erteilten Anweisungen befolgt werden (BFH, Beschluss vom 31. Juli 2001 III B 46/01, BFH/NV 2002, 39; BFH, Beschluss vom 13. Februar 2008 I B 166/07, juris).
  • BFH, 24.07.2002 - VII B 150/02

    Wiedereinsetzung; Büroversehen

    Denn ungeachtet eines möglichen (unverschuldeten) Büroversehens bleibt der Prozessvertreter stets verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Handlung vorgelegt wird, selbst wenn ihm dabei die Akte nicht vorgelegen haben sollte (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2001 III B 46/01, BFH/NV 2002, 39, m.w.N.).
  • FG Sachsen, 30.08.2010 - 8 K 658/09

    Prozesskostenhilfe für Restitutionsklage; Unzulässigkeit bzw. Nichtaussetzung

    Die Aussetzung des Verfahrens darf nur ausgesprochen werden, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen hinsichtlich des auszusetzenden Verfahrens erfüllt sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21. Dezember 1990 19 O 104/90, NDR 1991, 452, und BFH-Urteil vom 31. Juli 2001 III B 46/01, BFH/NV 2002, 39 ).
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