Rechtsprechung
| BGH, 11.10.1990 - III ZR 134/88 |
Volltextveröffentlichungen
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Amtshaftung einer Gemeinde wegen fehlender Entwässerung bzw. fehlendem Honwasserschutz in einem Baugebiet
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Überschwemmungen: Haftet die Gemeinde? (IBR 1991, 412)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 1991, 733
- VersR 1991, 888
- IBR 1991, 412
Wird zitiert von ... (12)
- BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96
Amtspflichten einer Gemeinde bei der Planung und Erstellung von …
Auch unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes und der Verkehrssicherung ist die Gemeinde verpflichtet, die Wohngrundstücke im Rahmen des Zumutbaren vor den Gefahren zu schützen, die durch Überschwemmungen auftreten können (vgl. Senat, Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1056; vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733).Der Senat hat mehrfach darauf hingewiesen, daß es bei der Planung und Dimensionierung eines Entwässerungssystems entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich in abwasserwirtschaftlicher und abwassertechnischer sowie topographischer Hinsicht, ankommt (Senat, BGHZ 115, 141, 148; Urteil vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733, 734 m.w.N.).
Allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten "Berechnungsregen" oder eine bestimmte "Einstauhäufigkeit" sind dann nicht maßgebend, wenn im konkreten Fall bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außerstande ist, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen (Senat, Urteile vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733, 734; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307, 1308).
- BGH, 22.04.2004 - III ZR 108/03
Immobilien - Kommune haftet nicht für Wasserschäden durch Jahrhundertregen
Von der Gemeinde darf zwar im allgemeinen erwartet werden, daß die von ihr betriebene Abwasserkanalisation das aufgenommene Wasser schadlos ableitet; insofern gehen auch die Anforderungen an den Tatbestand der "höheren Gewalt" im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG über die an das Aufnahmevermögen des Kanalnetzes, mit denen sich der Senat verschiedentlich unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung befaßt hat (vgl. BGHZ 109, 8, 10 f.; 115, 141, 147 f.; 140, 380, 385; Urteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307 f.; s. auch Urteil vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733, 734 = VersR 1991, 888, 889), hinaus. - BGH, 05.06.2008 - III ZR 137/07
Amtshaftung - Abwehr von Hochwassergefahren
Der Senat hat die Amtspflichten zur Abwehr von Hochwassergefahren mit Rücksicht auf die konkrete Gefährdung des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums und sonstiger Rechte und Rechtsgüter einzelner Bürger stets als drittgerichtet angesehen (vgl. etwa BGHZ 54, 165, 169 ff.; 140, 380, 388; Urteile vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - VersR 1991, 888, 889; vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - VersR 1994, 935, 937 und vom 11. November 2004 - III ZR 200/03 - VersR 2005, 1580, 1581 m.w.N.).
- OLG Hamm, 23.07.2010 - 11 U 145/08 Daneben ist die Beklagte als Ausfluss der ihr im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge als Amtspflicht obliegenden Verpflichtung zur Gewährleistung eines effektiven Hochwasserschutzes ( BGH DVBl 1983, 1055 ff m.w.N.; BGH NJW-RR 1991, 733 ) gehalten, alle erkennbar gebotenen, durchführbaren und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Ableitung des nach den örtlichen Verhältnissen anfallenden Oberflächenwassers zu treffen, was im Streitfall -soweit in eigener Verantwortung vorgenommeneine ausreichend groß bemessene Dimensionierung der Verrohrung des T-Bachs -deren Einbau allerdings nach unwiderlegtem Vortrag der Beklagten im Straßenkörper der C1-Straße (L ###) in die Verantwortung des Landes als Träger der Straßenbaulast fiel- und daneben zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit dieser Verrohrung (vgl. BGH DVBl 1983, 1055 ff ) auch deren Schutz vor Verstopfung durch etwaiges Schwemmgut erforderte.
Nach der Rechtsprechung des BGH ( NJW-RR 1991, 733 ff, 734, BGH DVBl 1983, 1055 ff ) kommt es für die Ermittlung der erforderlichen Dimensionierung eines Entwässerungssystems entscheidend auf die im konkreten Fall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse an, namentlich in abwasserwirtschaftlicher und -technischer, daneben aber auch in topographischer Hinsicht.
Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall ein katastrophenartiges Unwetter schadensursächlich geworden ist, ist danach letztlich eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände ( BGH DVBl 1983, 1055 ff ), wobei zudem allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten "Berechnungsregen" oder eine bestimmte "Einstauhäufigkeit", dann nicht ausschlaggebend sind, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außerstande ist, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen ( BGH NJW-RR 1991, 733 ff, 734 unter Hinweis auf BGH VersR 1984, 34 ff, 40 und BGH NJW 1990, 1167 ).
- OLG Brandenburg, 06.05.2008 - 2 U 20/02
Amtshaftung - Anspruch der Wohnungseigentümer bei Wasserschäden?
Es bedarf für die Bestimmung des Pflichtenkreises (und seiner Verletzung) im Einzelfall mithin einer umfassenden Würdigung aller maßgeblichen abwasserwirtschaftlichen, technischen und topographischen Gegebenheiten (BGHZ 109, 8, 10 f.; BGH NJW-RR 1991, 733, 734; BGHZ 115, 141, 148 f.; BGH NJW 1998, 1307; BGHZ 140, 380, 384 ff.). - OLG Karlsruhe, 07.10.1999 - 19 U 93/98
Haftung der Gemeinde für aus der Kanalisation austretendes Regenwasser)
Eine Gemeinde ist unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes und der Verkehrssicherung verpflichtet, Wohngrundstücke im Rahmen des Zumutbaren vor den Gefahren zu schützen, die durch Überschwemmungen auftreten können (BGH NJW-RR 1991, 733;… DVBl 1999, a.a.O.). - OLG Schleswig, 21.02.2008 - 11 U 102/05
Amtshaftung - Amtshaftung für Überschwemmungsschäden
Allgemeine Regeln etwa im Hinblick auf einen bestimmten Berechnungsregen sind dann nicht mehr allein maßgebend, wenn im konkreten Fall bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein darauf zugeschnittenes Abwassersystem außerstande ist, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen zu bewältigen (BGH NJW-RR 1991, 733). - OLG Koblenz, 14.02.2001 - 1 U 1675/97
Amtshaftung für Hochwasser- und Überflutungsschäden
Allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten Berechnungsregen, seien dann nicht maßgebend, wenn im konkreten Fall bestimmte Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außer Stande sei, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen (BGH NJW-RR 1991, 733: Rohrdurchlass; vgl. auch BGH NJW 1998, 1307). - OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 1 U 7/08
Haftung einer Gemeinde aufgrund von Wasserschäden bei extremen …
Das Kanalnetz ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen abwasserwirtschaftlichen, technischen und topographischen Gegebenheiten zu errichten (…zur Amtshaftung: BGHZ 109, S. 8; BGH NJW-RR 1991, S. 733). - BGH, 23.05.1991 - III ZR 128/89 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.07.1996 - 12 A 11779/95
- VG Regensburg, 16.11.2009 - RO 8 K 09.1966
Zum Anspruch auf Abwehr von bei Starkregenereignissen zulaufendem …
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