Rechtsprechung
BGH, 23.02.2006 - III ZR 176/05 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 313 n. F.; BGB § 242
Wegfall der Geschäftsgrundlage oder treuwidrige Berufung auf Bergschadensverzicht bei wesentlich höheren als den ursprünglich erwarteten Schäden
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zumutbarkeit des Festhaltens an einem Vergleich im Hinblick auf Treu und Glauben; Eintritt nachträglicher erheblicher Äquivalenzstörungen in den beiderseitigen Leistungen
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 779
Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Vergleichs - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 26.11.2002 - 1 O 391/02
- OLG Köln, 18.07.2005 - 16 U 12/03
- OLG Köln, 25.07.2005 - 16 U 12/03
- BGH, 23.02.2006 - III ZR 176/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 12.07.1983 - VI ZR 176/81
Keine Anpassung bei unvorhergesehenen strukturellen Besoldungsverbesserungen bei …
Auszug aus BGH, 23.02.2006 - III ZR 176/05
Auf dieser Grundlage kommen, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, Nachforderungen der Kläger wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bergschäden nur in Betracht, wenn ihnen ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich entfallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die geänderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den beiderseitigen Leistungen eingetreten sind, die für die Kläger nach den Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - LM Nr. 16 zu § 779 BGB; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - NJW 1984, 115; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - NJW 1991, 1535; s. auch Urteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 124/90 - NJW-RR 1992, 714, 715). - BGH, 19.06.1990 - VI ZR 255/89
Festhalten an einem Abfindungsvergleich nach Veränderungen der die Schadenshöhe …
Auszug aus BGH, 23.02.2006 - III ZR 176/05
Auf dieser Grundlage kommen, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, Nachforderungen der Kläger wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bergschäden nur in Betracht, wenn ihnen ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich entfallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die geänderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den beiderseitigen Leistungen eingetreten sind, die für die Kläger nach den Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - LM Nr. 16 zu § 779 BGB; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - NJW 1984, 115; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - NJW 1991, 1535; s. auch Urteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 124/90 - NJW-RR 1992, 714, 715). - OLG Köln, 18.07.2005 - 16 U 12/03
Ersatzpflicht für "neuartige" Bergschäden trotz Bergschadensverzichts
Auszug aus BGH, 23.02.2006 - III ZR 176/05
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Juli 2005 - 16 U 12/03 - wird zurückgewiesen. - BGH, 28.02.1961 - VI ZR 95/60
Einschränkende Auslegung eines Abfindungsvergleichs hinsichtlich von Ansprüchen …
Auszug aus BGH, 23.02.2006 - III ZR 176/05
Auf dieser Grundlage kommen, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, Nachforderungen der Kläger wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bergschäden nur in Betracht, wenn ihnen ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich entfallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die geänderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den beiderseitigen Leistungen eingetreten sind, die für die Kläger nach den Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - LM Nr. 16 zu § 779 BGB; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - NJW 1984, 115; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - NJW 1991, 1535; s. auch Urteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 124/90 - NJW-RR 1992, 714, 715). - BGH, 29.01.1992 - XII ZR 124/90
Kostenverteilung des Austauschs kontaminierten Erdreichs zwischen Pächter und …
Auszug aus BGH, 23.02.2006 - III ZR 176/05
Auf dieser Grundlage kommen, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, Nachforderungen der Kläger wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bergschäden nur in Betracht, wenn ihnen ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich entfallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die geänderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den beiderseitigen Leistungen eingetreten sind, die für die Kläger nach den Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - LM Nr. 16 zu § 779 BGB; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - NJW 1984, 115; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - NJW 1991, 1535; s. auch Urteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 124/90 - NJW-RR 1992, 714, 715).