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   BFH, 29.06.2004 - IV B 127/03   

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https://dejure.org/2004,11161
BFH, 29.06.2004 - IV B 127/03 (https://dejure.org/2004,11161)
BFH, Entscheidung vom 29.06.2004 - IV B 127/03 (https://dejure.org/2004,11161)
BFH, Entscheidung vom 29. Juni 2004 - IV B 127/03 (https://dejure.org/2004,11161)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz; ; AO 1977 § 155 Abs. 2; ; AO 1977 § 268; ; AO 1977 § 269 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 270 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Fehlerhafte Zurechnung von Besteuerungsgrundlagen bei Zusammenveranlagung; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 16.03.1993 - XI R 42/90
    Auszug aus BFH, 29.06.2004 - IV B 127/03
    Entspricht der Folgebescheid im Hinblick auf die Steuerfestsetzung bereits dem Grundlagenbescheid, ist eine Anpassung nicht notwendig (BFH-Urteil vom 16. März 1993 XI R 42/90, BFH/NV 1994, 75).

    Soweit das FG ausführt, die Besteuerungsgrundlagen seien in den Einkommensteuerbescheid übernommen worden, ist dies --auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen-- nur dahin zu verstehen, dass in dem Einkommensteuerbescheid die Besteuerungsgrundlagen, soweit sie sich im Feststellungsbescheid wiederfinden, bereits zutreffend erfasst sind (s. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 75, II.4.).

  • BFH, 04.07.1985 - IV R 136/83

    Verzicht auf die gsonderte Feststellung des Gewinns von Landwirts-Eheleuten

    Auszug aus BFH, 29.06.2004 - IV B 127/03
    In mehreren Entscheidungen hat der BFH denn auch eine Beschwer der zusammenveranlagten Steuerpflichtigen und im Ergebnis auch die Rechtswidrigkeit des gemeinsamen Steuerbescheides bejaht, obwohl die fehlerhafte Einkunftszurechnung keine Auswirkung auf die Steuerfestsetzung zeitigte (BFH-Urteile vom 16. August 1978 I R 125/75, BFHE 126, 4, BStBl II 1979, 26; vom 27. Januar 1981 VIII R 20/79, nicht veröffentlicht; vom 4. Juli 1985 IV R 136/83, BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576, und BFH-Beschluss vom 7. November 1986 III B 50/85, BFHE 148, 126, BStBl II 1987, 94).

    Der Steuerbescheid muss aber ebenso wenig dann aufgehoben werden, wenn ein Interesse der Ehegatten an einer Aufteilung der Steuerschuld zu keinem Zeitpunkt erkennbar war (Senatsurteil in BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576, Buchst. c).

  • BFH, 07.11.1986 - III B 50/85

    Beschwer - Zusammenveranlagung - Aufteilung der Steuerschuld - Erhöhung von

    Auszug aus BFH, 29.06.2004 - IV B 127/03
    In mehreren Entscheidungen hat der BFH denn auch eine Beschwer der zusammenveranlagten Steuerpflichtigen und im Ergebnis auch die Rechtswidrigkeit des gemeinsamen Steuerbescheides bejaht, obwohl die fehlerhafte Einkunftszurechnung keine Auswirkung auf die Steuerfestsetzung zeitigte (BFH-Urteile vom 16. August 1978 I R 125/75, BFHE 126, 4, BStBl II 1979, 26; vom 27. Januar 1981 VIII R 20/79, nicht veröffentlicht; vom 4. Juli 1985 IV R 136/83, BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576, und BFH-Beschluss vom 7. November 1986 III B 50/85, BFHE 148, 126, BStBl II 1987, 94).

    Danach setzt das Vorliegen einer Beschwer voraus, dass ein Aufteilungsantrag dem Grunde nach noch möglich ist (BFH-Beschluss in BFHE 148, 126, BStBl II 1987, 94).

  • BFH, 10.07.2019 - X R 21/17

    Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) bei Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten

    § 269 Abs. 2 Satz 2 AO schließt dies aus, wenn die zusammenveranlagten Steuerpflichtigen die festgesetzte Einkommensteuer bereits vollständig gezahlt haben (vgl. zu diesen Grundsätzen BFH-Beschluss vom 29.06.2004 - IV B 127/03, juris, unter 1., mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BFH, 14.12.2021 - VIII R 16/20

    Zulässigkeit der im Fall einer Zusammenveranlagung nur von einem Ehegatten

    cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Klagebefugnis entfällt, wenn eine geänderte Einkünfteaufteilung zwischen zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten keine steuerrechtliche Auswirkung mehr haben kann, weil ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld wegen vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer nicht mehr in Betracht kommt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16.08.1978 - I R 125/75, BFHE 126, 4, BStBl II 1979, 26; BFH-Beschlüsse vom 07.11.1986 - III B 50/85, BFHE 148, 126, BStBl II 1987, 94, und vom 29.06.2004 - IV B 127/03, juris; aus dem Schrifttum: Braun in HHSp, § 40 FGO Rz 252, m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 14.02.2008 - 5 K 282/04

    Umfang der Änderung von Einkommensteuerbescheiden

    Auch eine fehlerhafte Zurechnung von Besteuerungsgrundlagen kann dann eine Beschwer des Steuerpflichtigen begründen, obwohl die fehlerhaften Besteuerungsgrundlagen keine Auswirkung auf die Steuerfestsetzung haben, wenn die zutreffende Einordnung für eine spätere Aufteilung der Steuerschuld gemäß §§ 268, 270 Satz 2 AO bedeutsam ist (vgl. BFH, Urteil vom 16. August 1978, I R 125/75, BStBl II 1979, 26 undBeschluss vom 29. Juni 2004, IV B 127/03, [...]).

    Die ESt-Schuld war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des ESt-Bescheids noch nicht getilgt, so dass eine Aufteilung der ESt-Schuld nach Bekanntgabe des Steuerbescheids auch in Betracht gekommen wäre (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 29. Juni 2004, IV B 127/03, [...]).

  • BFH, 10.12.2019 - VIII R 30/16

    Nachträgliche Beseitigung der Rechtswidrigkeit eines wegen einer vGA geänderten

    Die Beschwer der Klägerin gemäß § 40 Abs. 2 FGO durch diesen Bescheid würde erst entfallen, wenn sie einen Antrag auf Aufteilung der rückständigen Gesamtschuld gemäß § 269 Abs. 2 Satz 2 AO wegen einer vollständigen Tilgung der Steuerforderung nicht mehr zulässig stellen könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 07.11.1986 - III B 50/85, BFHE 148, 126, BStBl II 1987, 94, unter II.1.; vom 29.06.2004 - IV B 127/03, juris).
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