Rechtsprechung
   BFH, 25.03.1998 - IV B 30/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5893
BFH, 25.03.1998 - IV B 30/97 (https://dejure.org/1998,5893)
BFH, Entscheidung vom 25.03.1998 - IV B 30/97 (https://dejure.org/1998,5893)
BFH, Entscheidung vom 25. März 1998 - IV B 30/97 (https://dejure.org/1998,5893)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,5893) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Entschädigung - Ersatz für entgangene Einnahmen - Schaden des Steuerpflichtigen - Wegfall einer Einnahmequelle - Abschluß von Geschäften - Einnahmeausfall

  • Judicialis

    EStG § 24 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 155; ; ZPO § 295

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 09.08.1974 - VI R 142/72

    AG - Vorstandsmitglied - Bestellungszeitraum - Ablauf des Bestellungszeitraums -

    Auszug aus BFH, 25.03.1998 - IV B 30/97
    Auf diese, in der Entschädigungsvereinbarung zum Ausdruck kommende Sicht der Vertragsparteien ist abzustellen, sofern dem kein mißbräuchliches Zusammenwirken zugrunde liegt (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1974 VI R 142/72, BFHE 113, 239, BStBl II 1974, 714, und Senatsurteil vom 26. Januar 1984 IV R 141/80, nicht veröffentlicht --NV--).

    Vielmehr ist im Rahmen von § 24 Nr. 1 EStG kein Vorteilsausgleich vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 113, 239, BStBl II 1974, 714, und vom 20. Oktober 1978 VI R 107/77, BFHE 126, 408, BStBl II 1979, 176, unter b).

  • BFH, 26.01.1984 - IV R 141/80
    Auszug aus BFH, 25.03.1998 - IV B 30/97
    Auf diese, in der Entschädigungsvereinbarung zum Ausdruck kommende Sicht der Vertragsparteien ist abzustellen, sofern dem kein mißbräuchliches Zusammenwirken zugrunde liegt (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1974 VI R 142/72, BFHE 113, 239, BStBl II 1974, 714, und Senatsurteil vom 26. Januar 1984 IV R 141/80, nicht veröffentlicht --NV--).

    Daraus folgt, was der Senat auch im Urteil vom 26. Januar 1984 IV R 141/80 (NV) bereits ausgesprochen hat, daß die tatsächliche Gewinnentwicklung für die Jahre, für die die Entschädigung gezahlt wird, nicht nachträglich herangezogen werden darf, um danach Umfang und Zeitpunkt der eingetretenen Schäden festzustellen.

  • BFH, 20.07.1978 - IV R 43/74

    Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG möglich bei Mitwirkung des

    Auszug aus BFH, 25.03.1998 - IV B 30/97
    Ein derartiger Schaden ist anzunehmen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen durch den Wegfall einer Einnahmequelle oder in anderer Weise verschlechtert (BFH-Urteil vom 16. September 1966 VI 381/65, BFHE 86, 760, BStBl III 1967, 2) bzw. ihm die Grundlage zum Abschluß einer unbestimmten Vielzahl von Geschäften dergestalt verloren geht, daß dem Unternehmen --zumindest teilweise-- die Ertragsgrundlage entzogen wird (Senatsurteil vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9, unter 1. c bb a.E.).
  • BFH, 20.10.1978 - VI R 107/77

    Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG und Anwendung des ermäßigten

    Auszug aus BFH, 25.03.1998 - IV B 30/97
    Vielmehr ist im Rahmen von § 24 Nr. 1 EStG kein Vorteilsausgleich vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 113, 239, BStBl II 1974, 714, und vom 20. Oktober 1978 VI R 107/77, BFHE 126, 408, BStBl II 1979, 176, unter b).
  • BFH, 07.02.1995 - V B 62/94

    Voraussetzungen des des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten

    Auszug aus BFH, 25.03.1998 - IV B 30/97
    Dazu bedarf es der Darlegung, daß die unterlassene Sachaufklärung auf der Grundlage der vom FG im übrigen vertretenen Rechtsauffassung, mag diese richtig oder falsch sein, entscheidungserheblich war (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Februar 1995 V B 62/94, BFH/NV 1995, 861).
  • BFH, 16.09.1966 - VI 381/65

    Abgrenzung zwischen Entschädigung und Abfindung im Fall einer unfreiwilligen

    Auszug aus BFH, 25.03.1998 - IV B 30/97
    Ein derartiger Schaden ist anzunehmen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen durch den Wegfall einer Einnahmequelle oder in anderer Weise verschlechtert (BFH-Urteil vom 16. September 1966 VI 381/65, BFHE 86, 760, BStBl III 1967, 2) bzw. ihm die Grundlage zum Abschluß einer unbestimmten Vielzahl von Geschäften dergestalt verloren geht, daß dem Unternehmen --zumindest teilweise-- die Ertragsgrundlage entzogen wird (Senatsurteil vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9, unter 1. c bb a.E.).
  • BFH, 27.07.1978 - IV R 149/77

    Ausgleich an Architekten wegen Nichtdurchführung eines Bauprojekts ist keine

    Auszug aus BFH, 25.03.1998 - IV B 30/97
    Dazu können auch Folgeschäden gehören, wie etwa ein Einnahmeausfall, den ein Steuerpflichtiger dadurch erleidet, daß das schadenstiftende Ereignis seinen Ruf beeinträchtigt und ihm deshalb in der Folgezeit weniger Aufträge erteilt werden (Senatsurteil vom 27. Juli 1978 IV R 149/77, BFHE 126, 158, BStBl II 1979, 66, unter 2. d).
  • BFH, 17.05.1989 - II B 45/89

    Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 25.03.1998 - IV B 30/97
    An einer ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensmangels fehlt es zudem deshalb, weil es bei einer unterlassenen Sachaufklärung durch Nichterhebung von Beweisen der Darlegung bedarf, warum der Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (Verzicht auf das Rügerecht, § 155 FGO, § 295 der Zivilprozeßordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. März 1970 VI B 69/69, BFHE 98, 462, BStBl II 1970, 458, und vom 17. Mai 1989 II B 45/89, BFH/NV 1990, 576).
  • BFH, 10.03.1970 - VI B 69/69

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Studienrats für ein häusliches

    Auszug aus BFH, 25.03.1998 - IV B 30/97
    An einer ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensmangels fehlt es zudem deshalb, weil es bei einer unterlassenen Sachaufklärung durch Nichterhebung von Beweisen der Darlegung bedarf, warum der Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (Verzicht auf das Rügerecht, § 155 FGO, § 295 der Zivilprozeßordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. März 1970 VI B 69/69, BFHE 98, 462, BStBl II 1970, 458, und vom 17. Mai 1989 II B 45/89, BFH/NV 1990, 576).
  • BFH, 11.01.2005 - IX R 67/02

    Abfindung für vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages

    bb) Löst das schädigende Ereignis für den Steuerpflichtigen zugleich anderweitige Vorteile aus, so steht dies der Beurteilung einer Abfindung als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht entgegen; ein Vorteilsausgleich ist nicht vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 1974 VI R 142/72, BFHE 113, 239, BStBl II 1974, 714; vom 20. Oktober 1978 VI R 107/77, BFHE 126, 408, BStBl II 1979, 176, jeweils zur Abfindung nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; BFH-Beschluss vom 25. März 1998 IV B 30/97, juris-Nr. STRE985051260, zur Abfindung nach Auflösung eines Mietvertrages).

    Ob die Entschädigung im konkreten Fall als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird, ist grundsätzlich aus der Sicht der Vertragsparteien zu beurteilen; dazu ist der Inhalt der Entschädigungsvereinbarung, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 113, 239, BStBl II 1974, 714; BFH-Beschluss vom 25. März 1998 IV B 30/97, a.a.O.).

  • FG Köln, 01.06.2017 - 10 K 3444/15

    Einkommensteuer: Steuerpflicht einer Verdienstausfallentschädigung bei

    Zunächst schließt sich das Gericht für die notwendige Aufteilung einer Gesamtleistung der höchstrichterlichen Rechtsprechung an, die es für geboten hält, sich für die Aufteilung an der in der Entschädigungsvereinbarung zum Ausdruck kommenden Sicht der Vertragsparteien zu orientieren, solange keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Zusammenwirken erkennbar werden (BFH-Beschluss vom 25.3.1998 - IV B 30/97, veröff.
  • BFH, 22.01.2009 - IV R 12/06

    Mitunternehmerschaft von Ehegatten - Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens

    bb) Löst das schädigende Ereignis für den Steuerpflichtigen zugleich anderweitige Vorteile aus, so steht dies der Beurteilung einer Abfindung als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht entgegen; ein Vorteilsausgleich ist nicht vorzunehmen (BFH-Beschluss vom 25. März 1998 IV B 30/97, [...]; zur Abfindung nach Auflösung eines Mietvertrages BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1044, m.w.N.).
  • FG Hessen, 27.06.2012 - 11 K 459/07

    Abgrenzung zwischen laufenden Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und einer

    Ob die Entschädigung im konkreten Fall als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird, ist grundsätzlich aus der Sicht der Vertragsparteien zu beurteilen; dazu ist der Inhalt der Entschädigungsvereinbarung, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen (vgl. BFH-Urteile vom 09.08.1974 VI R 142/72, BFHE 113, 239, BStBl II 1974, 714; BFH-Beschluss vom 25. März 1998 IV B 30/97, Juris, sowie BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, a.a.O. und vom 22. Januar 2009 IV R 12/06, a.a.O.).

    Löst das schädigende Ereignis für den Steuerpflichtigen zugleich anderweitige Vorteile aus, so steht dies der Beurteilung einer Abfindung als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1a EStG nicht entgegen; ein Vorteilsausgleich ist nicht vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 1974 VI R 142/72, a.a.O.; vom 20. Oktober 1978 VI R 107/77, BFHE 126, 408, BStBl II 1979, 176, jeweils zur Abfindung nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; BFH-Beschluss vom 25. März 1998 IV B 30/97, Juris, zur Abfindung nach Auflösung eines Mietvertrages).

  • FG Düsseldorf, 28.01.2004 - 7 K 3859/01

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; Lebenslanges Pachtrecht; Übertragung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist sowohl dem Begriff der Entschädigung als auch der Formulierung des Nr. 1 a "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" zu entnehmen, dass der Steuerpflichtige einen Schaden erlitten haben muss oder erlitten hätte, wenn er die Entschädigung nicht erhalten hätte (BFH vom 25. März 1998 IV B 30/97 n.v.).
  • FG Niedersachsen, 01.09.2010 - 2 K 306/08

    Begünstigte Besteuerung der aufgrund der Aufhebung eines Mietverhältnisses

    b) Löst das schädigende Ereignis für den Steuerpflichtigen zugleich anderweitige Vorteile aus, so steht dies der Beurteilung einer Abfindung als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht entgegen; ein Vorteilsausgleich ist nicht vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 1974 VI R 142/72, BStBl II 1974, 714; vom 20. Oktober 1978 VI R 107/77, BStBl II 1979, 176, jeweils zur Abfindung nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; BFH-Beschluss vom 25. März 1998 IV B 30/97, juris-Nr. STRE985051260, zur Abfindung nach Auflösung eines Mietvertrages).
  • FG München, 26.02.2013 - 6 K 2742/12

    Tarifbegünstigung des § 34 EStG bei einer Entschädigung, die auf den späteren

    Löst das schädigende Ereignis für den Steuerpflichtigen zugleich anderweitige Vorteile aus, so steht dies der Beurteilung einer Abfindung als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht entgegen; ein Vorteilsausgleich ist nicht vorzunehmen (BFH-Beschluss vom 25. März 1998 IV B 30/97, juris; zur Abfindung nach Auflösung eines Mietvertrages BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044, m.w.N.).
  • FG München, 04.05.2016 - 2 V 567/16

    Abgelehnter Antrag im Streit um Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer

    Ob die Entschädigung im konkreten Fall als Ersatz für entgangene (oder entgehende) Einnahmen gezahlt wird, ist grundsätzlich aus der Sicht der den Vergleich abschließenden Parteien zu beurteilen; dazu ist der Inhalt der Entschädigungsvereinbarung, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. März 1998 IV B 30/97, juris, m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht