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   BFH, 20.05.2021 - IV R 31/19   

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https://dejure.org/2021,34559
BFH, 20.05.2021 - IV R 31/19 (https://dejure.org/2021,34559)
BFH, Entscheidung vom 20.05.2021 - IV R 31/19 (https://dejure.org/2021,34559)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - IV R 31/19 (https://dejure.org/2021,34559)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 9 Nr 1 S 2, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2, AO § 39 Abs 2 Nr 1 S 2, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, GewStG VZ 2008, GewStG VZ 2009
    Beherrschungsidentität bei treuhänderischer Bindung der mehrheitlich an einer Besitzgesellschaft beteiligten Kommanditistin

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 15 Abs 2 EStG 2009, § 39 Abs 2 Nr 1 S 2 AO, EStG VZ 2008
    Beherrschungsidentität bei treuhänderischer Bindung der mehrheitlich an einer Besitzgesellschaft beteiligten Kommanditistin

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Annahme einer Betriebsaufspaltung bei Handeln der mehrheitlich an einer Betriebsgesellschaft beteiligten Kommanditistin einer Besitzgesellschaft als Treuhänderin

  • rewis.io

    Beherrschungsidentität bei treuhänderischer Bindung der mehrheitlich an einer Besitzgesellschaft beteiligten Kommanditistin

  • Betriebs-Berater

    Beherrschungsidentität bei treuhänderischer Bindung der mehrheitlich an einer Besitzgesellschaft beteiligten Kommanditistin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beherrschungsidentität bei treuhänderischer Bindung der mehrheitlich an einer Besitzgesellschaft beteiligten Kommanditistin

  • rechtsportal.de

    Annahme einer Betriebsaufspaltung bei Handeln der mehrheitlich an einer Betriebsgesellschaft beteiligten Kommanditistin einer Besitzgesellschaft als Treuhänderin

  • datenbank.nwb.de

    Beherrschungsidentität bei treuhänderischer Bindung der mehrheitlich an einer Besitzgesellschaft beteiligten Kommanditistin

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beherrschungsidentität bei treuhänderischer Bindung der mehrheitlich an einer Besitzgesellschaft beteiligten Kommanditistin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beherrschungsidentität - und die treuhänderische Bindung des Mehrheitskommanditen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Beherrschungsidentität bei treuhänderischer Bindung der mehrheitlich an einer Besitzgesellschaft beteiligten Kommanditistin

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
    Personelle Verflechtung bei treuhänderischer Bindung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 9 Nr 1 S 2, EStG § 15 Abs 2 S 1
    Erweiterte Kürzung, Ausschließlichkeit, Betriebsaufspaltung, Mittelbare Beteiligung, Personelle Verflechtung, Immobilienfonds, Mitarbeiterbeteiligung

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Liegt eine -der Gewährung der erweiterten Kürzung entgegenstehende- Betriebsaufspaltung vor, wenn die hinter der Betriebsgesellschaft stehende Kapitalgesellschaft zwar nicht über die Mehrheit der Stimmrechte bei der Besitzgesellschaft verfügt, aber als ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 2074
  • DB 2021, 2055
  • BStBl II 2021, 768
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 28.05.2020 - IV R 4/17

    Personelle Verflechtung bei von Geschäftsführung ausgeschlossenem

    Auszug aus BFH, 20.05.2021 - IV R 31/19
    Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (originär) gewerblich tätig (z.B. BFH-Urteil vom 28.05.2020 - IV R 4/17, BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 24, m.w.N.).

    Das ist stets anzunehmen, wenn das Grundstück der räumliche und funktionale Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens ist (z.B. BFH-Urteil in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 25, m.w.N.).

    Zu den wesentlichen Fragen gehören insbesondere die hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen bestehenden Nutzungsüberlassungsverträge (sachliche Verflechtung), die nicht gegen den Willen der Person oder der Personengruppe sollen aufgelöst werden können, die das Besitzunternehmen beherrscht (z.B. BFH-Urteile in BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II.2.b; in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 27, m.w.N.).

    Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710 (Rz 29) ausgeführt hat, dass sich eine personelle Verflechtung ergeben könne, "wenn eine Person oder Personengruppe zwar nicht nach den Beteiligungsverhältnissen, aber nach ihren Befugnissen zur Geschäftsführung bei der Besitz- wie auch der Betriebsgesellschaft in Bezug auf die die sachliche Verflechtung begründenden Wirtschaftsgüter ihren Willen durchsetzen kann", sollte damit nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass bei Prüfung der Beherrschungsidentität der Frage der Mehrheitsbeteiligung an Besitz- und Betriebsunternehmen keine Bedeutung (mehr) zukommt.

    Zum anderen waren nach dem der Entscheidung in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710 zugrunde liegenden Sachverhalt drei Gesellschafter gemeinsam (als Personengruppe) jeweils mehrheitlich an Besitz- und Betriebsunternehmen beteiligt, wobei eine Beherrschungsidentität trotz dieser Beteiligungsverhältnisse von jenem FG wegen eines von diesem angenommenen Verstoßes gegen § 181 BGB verneint worden war.

  • BFH, 27.08.1992 - IV R 13/91

    Alleingesellschafter-Herrschaft bei GmbH & Co KG

    Auszug aus BFH, 20.05.2021 - IV R 31/19
    Wegen der rechtlichen Verselbständigung der B-GmbH als juristische Person entfalte diese --wie sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.08.1992 - IV R 13/91 (BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134) ergebe-- abschirmende Wirkung.

    In seinem Urteil in BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134 habe der BFH die beherrschende Stellung einer natürlichen Person bezüglich einer Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG u.a. deshalb bejaht, weil sie, vermittelt durch die Komplementär-GmbH, die täglichen Geschäfte der Betriebsgesellschaft habe steuern können.

    Zu den wesentlichen Fragen gehören insbesondere die hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen bestehenden Nutzungsüberlassungsverträge (sachliche Verflechtung), die nicht gegen den Willen der Person oder der Personengruppe sollen aufgelöst werden können, die das Besitzunternehmen beherrscht (z.B. BFH-Urteile in BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II.2.b; in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 27, m.w.N.).

    So geht die höchstrichterliche Rechtsprechung bei einem Unternehmen in der Rechtsform einer KG (wie hier die Klägerin) im Grundsatz davon aus, dass in dieser Gesellschaft (nur) derjenige seinen Willen durchsetzen kann, der auch über die erforderliche Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung der KG verfügt (BFH-Urteil in BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II.2.b, zu einer Betriebs-Personengesellschaft).

    Schon nach bisheriger Rechtsprechung des BFH, an der festzuhalten ist, kann die Herrschaft über das Betriebsunternehmen auch mittelbar über eine Kapitalgesellschaft ausgeübt und damit --unter der Voraussetzung der gleichzeitigen Beherrschung des Besitzunternehmens-- eine personelle Verflechtung begründet werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.08.1974 - I R 136/70, BFHE 114, 98, BStBl II 1975, 112; in BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II.1.b, m.w.N.; vom 28.11.2001 - X R 50/97, BFHE 197, 254, BStBl II 2002, 363, unter II.4.a; vom 20.07.2005 - X R 22/02, BFHE 210, 345, BStBl II 2006, 457, unter II.3.d; vom 29.11.2007 - IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471, unter II.2.d; vom 05.06.2008 - IV R 76/05, BFHE 222, 284, BStBl II 2008, 858, unter II.2.b; vom 29.11.2017 - X R 8/16, BFHE 260, 224, BStBl II 2018, 426, Rz 48).

  • FG Köln, 17.10.2019 - 6 K 832/16

    Gewährung der erweiterten Kürzung der Gewerbesteuer; Notwendige sachliche

    Auszug aus BFH, 20.05.2021 - IV R 31/19
    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17.10.2019 - 6 K 832/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 29.02.2016 aufgehoben.

    Das FG Köln wies die Klage mit Urteil vom 17.10.2019 - 6 K 832/16 mit der Begründung ab, dass zwischen der Klägerin und der M-KG eine Betriebsaufspaltung vorgelegen habe.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Köln vom 17.10.2019 - 6 K 832/16 und die Einspruchsentscheidung des FA vom 29.02.2016 aufzuheben und unter Abänderung der geänderten Gewerbesteuermessbescheide 2008 und 2009, jeweils vom 09.07.2015, den Gewerbesteuermessbetrag 2008 und 2009 jeweils auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn an Stelle der einfachen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG die erweiterte Kürzung i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt wird.

  • BFH, 16.09.2021 - IV R 7/18

    Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft

    Eine Beherrschungsidentität wird regelmäßig durch die Mehrheitsbeteiligung von Gesellschaftern an Besitz- und Betriebsunternehmen indiziert (vgl. BFH-Urteil vom 20.05.2021 - IV R 31/19, BFHE 272, 367, BStBl II 2021, 768, Rz 24 f.).
  • BFH, 22.02.2024 - III R 13/23

    Umgekehrte Betriebsaufspaltung und erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2

    Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird deshalb als gewerbliche Tätigkeit beurteilt, die eine erweiterte Kürzung ausschließt (ständige Rechtsprechung, grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 08.11.1971 - GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, unter V.3.; vgl. z.B. auch BFH-Urteile vom 29.03.1973 - I R 174/72, BFHE 109, 456, BStBl II 1973, 686, unter 2.b; vom 22.02.2005 - VIII R 53/02, BFH/NV 2005, 1624, unter II.1.; vom 22.06.2016 - X R 54/14, BFHE 254, 354, BStBl II 2017, 529, Rz 21 und vom 20.05.2021 - IV R 31/19, BFHE 272, 367, BStBl II 2021, 768, Rz 19).
  • FG München, 17.04.2023 - 7 K 434/19

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei kapitalistischer

    Eine Beherrschungsidentität wird regelmäßig durch die Mehrheitsbeteiligung von Gesellschaftern an Besitz- und Betriebsunternehmen indiziert (vgl. BFH-Urteil vom 20.05.2021 IV R 31/19, BStBl II 2021, 768 , Rz 24 f.).
  • FG München, 25.06.2023 - 7 K 434/19

    Mittelbare Beteiligung an Kapitalgesellschaft

    Eine Beherrschungsidentität wird regelmäßig durch die Mehrheitsbeteiligung von Gesellschaftern an Besitz- und Betriebsunternehmen indiziert (vgl. BFH-Urteil vom 20.05.2021 IV R 31/19, BStBl II 2021, 768, Rz 24 f.).
  • FG Düsseldorf, 22.09.2022 - 9 K 2833/21

    Kürzung um den auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Teil des

    Der für Kapitalgesellschaften zuständige I. Senat des BFH hat in der Divergenzanfrage des IV. Senates (Urteil vom 20.5.2021 IV R 31/19, BStBl II 2021, 768: Betriebsaufspaltung verneint, und Urteil vom 16.9.2021 IV R 7/18, BFH/NV 2022, 377, Rz. 21, 22, 40) zu erkennen gegeben, am Durchgriffsverbot für Besitzkapitalgesellschaften sowohl im Hinblick auf § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wie auch § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG festhalten zu wollen.
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