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   BFH, 22.09.2011 - IV R 42/09   

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https://dejure.org/2011,3161
BFH, 22.09.2011 - IV R 42/09 (https://dejure.org/2011,3161)
BFH, Entscheidung vom 22.09.2011 - IV R 42/09 (https://dejure.org/2011,3161)
BFH, Entscheidung vom 22. September 2011 - IV R 42/09 (https://dejure.org/2011,3161)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG a. F. - vollbeendete Personengesellschaft nicht mehr Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte - Beiladung der klagebefugten ...

  • openjur.de

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F.; vollbeendete Personengesellschaft nicht mehr Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte; Beiladung der klagebefugten ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § ... 35 Abs 3 S 1, EStG § 35 Abs 3 S 4, AO § 163, FGO § 40 Abs 2, FGO § 48 Abs 1 Nr 3, FGO § 60 Abs 3, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 35 Abs 3 S 1, EStG § 35 Abs 3 S 4, EStG § 35 Abs 2 S 1, EStG § 35 Abs 2 S 5
    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. - vollbeendete Personengesellschaft nicht mehr Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte - Beiladung der klagebefugten ...

  • Bundesfinanzhof

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. - vollbeendete Personengesellschaft nicht mehr Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte - Beiladung der klagebefugten ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 1997, § 35 Abs 3 S 1 EStG 1997, § 35 Abs 3 S 4 EStG 1997, § 163 AO, § 40 Abs 2 FGO
    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. - vollbeendete Personengesellschaft nicht mehr Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte - Beiladung der klagebefugten ...

  • rewis.io

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. - vollbeendete Personengesellschaft nicht mehr Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte - Beiladung der klagebefugten ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. - vollbeendete Personengesellschaft nicht mehr Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte - Beiladung der klagebefugten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 35 Abs. 3 S. 1, 4
    Einbeziehung der anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge in die Feststellung nach § 35 Abs. 3 S. 1 EStG bei einer KG

  • datenbank.nwb.de

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 GewStG in die gesonderte und einheitliche Feststellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08

    Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt -

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 42/09
    Eine vollbeendete Personengesellschaft kann nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO oder --was hier Gegenstand der angefochtenen Bescheide ist-- zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG (heute § 35 Abs. 2 EStG) sein, denn sie ist nicht mehr i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO als Prozessstandschafterin für die Gesellschafter prozessführungsbefugt (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 2008 I R 90/07, BFH/NV 2009, 588, und vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120; BFH-Beschluss vom 27. September 2007 XI B 194/06, BFH/NV 2008, 87, jeweils m.w.N.).

    Die Vollbeendigung hat vielmehr zur Folge, dass grundsätzlich alle gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugten ehemaligen Gesellschafter, die nicht selbst Klage erhoben haben, beizuladen sind, soweit sie vom Ausgang des Rechtsstreits i.S. des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen sind (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1120, m.w.N.).

    Eine notwendige Beiladung der nicht klagenden ehemaligen Gesellschafter (Beteiligten) ist nicht geboten, wenn sie steuerrechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sind (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1120, m.w.N.).

  • BFH, 22.09.2011 - IV R 3/10

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 42/09
    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf sein Urteil vom 22. September 2011 IV R 3/10, DStR 2011, 2241, Bezug.

    Durfte der Gesetzgeber --wie der erkennende Senat in seinem Urteil IV R 3/10 ausgeführt hat-- bei der Ausgestaltung des § 35 EStG die Abschirmung der Vermögenssphäre einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern als sachlichen Differenzierungsgrund berücksichtigen, lässt die konkrete Ausgestaltung des § 35 EStG die "Durchleitung" von anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträgen durch eine Kapitalgesellschaft nicht zu und lassen auch die Gesetzesmaterialien nicht erkennen, dass der Gesetzgeber eine anderslautende oder weniger restriktive Regelung treffen wollte, so ist auch bei Anwendung des § 35 EStG auf den hier vorliegenden Einzelfall kein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers ersichtlich.

  • FG Düsseldorf, 29.10.2009 - 16 K 1567/09

    Feststellung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 42/09
    Die Auffassung der Kläger werde auch durch das Urteil des FG Düsseldorf vom 29. Oktober 2009  16 K 1567/09 F (EFG 2010, 798) gestützt.

    Eine analoge Anwendung werde auch vom FG Düsseldorf (in EFG 2010, 798) nicht überzeugend begründet.

  • FG Hamburg, 26.08.2009 - 6 K 65/09

    Einspruchsbefugnis einer zivilrechtlich vollbeendeten Personengesellschaft im

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 42/09
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 145 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 21.01.1992 - VIII R 51/88

    Prüfungspflicht bei Nichtdurchführung des Einspruchverfahrens (§ 163 AO 1 1977)

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 42/09
    Sachliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, wenn also ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist (z.B. BFH-Urteile vom 21. Januar 1992 VIII R 51/88, BFHE 168, 500, BStBl II 1993, 3, und vom 23. April 2009 IV R 9/06, BFHE 225, 15, BStBl II 2010, 664).
  • BFH, 27.09.2007 - XI B 194/06

    Keine Prozessführungsbefugnis einer vollbeendeten Sozietät; Verstoß gegen § 96

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 42/09
    Eine vollbeendete Personengesellschaft kann nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO oder --was hier Gegenstand der angefochtenen Bescheide ist-- zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG (heute § 35 Abs. 2 EStG) sein, denn sie ist nicht mehr i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO als Prozessstandschafterin für die Gesellschafter prozessführungsbefugt (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 2008 I R 90/07, BFH/NV 2009, 588, und vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120; BFH-Beschluss vom 27. September 2007 XI B 194/06, BFH/NV 2008, 87, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.10.2008 - IV R 74/06

    Prozessstandschaft einer Personengesellschaft - Vollbeendigung - Beiladung des

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 42/09
    Soweit nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluss vom 12. April 2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923; Urteil vom 16. Oktober 2008 IV R 74/06, BFH/NV 2009, 725) eine Personengesellschaft für die Dauer eines Rechtsstreits über den Gewerbesteuer-Messbescheid (steuerrechtlich) als nicht vollbeendet gilt, besteht nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO den Senat bindenden Feststellungen des FG kein solcher Streit und nach einer Außenprüfung bei der KG 1 sind entsprechende Steuerverbindlichkeiten beglichen.
  • BFH, 22.09.2011 - IV R 8/09

    Notwendigkeit der Beiladung sämtlicher Gesellschafter einer aufgelösten

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 42/09
    Zwar hat der erkennende Senat mit Urteil vom 22. September 2011 IV R 8/09, DB 2011, 2640, entschieden, dass das FA anlässlich einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG einen anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrag für alle Mitunternehmer ungeachtet deren tatsächlicher oder vermeintlicher Rechtsform festzustellen hat.
  • BFH, 14.06.1994 - VIII R 20/93

    Anwendung der Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung auch im Rahmen von

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 42/09
    Deshalb kann sie auch nicht mehr notwendig beigeladen werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Juni 1994 VIII R 20/93, BFH/NV 1995, 318; BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 IX B 146/01, BFH/NV 2002, 796, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 23.04.2009 - IV R 9/06

    Personengesellschaft in Liquidation nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - IV R 42/09
    Sachliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, wenn also ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist (z.B. BFH-Urteile vom 21. Januar 1992 VIII R 51/88, BFHE 168, 500, BStBl II 1993, 3, und vom 23. April 2009 IV R 9/06, BFHE 225, 15, BStBl II 2010, 664).
  • BFH, 12.04.2007 - IV B 69/05

    Vollbeendete GbR; Beiladung; Sonder-WK

  • BFH, 11.02.2002 - IX B 146/01

    Klagebefugnis bei vollbeendeter Personengesellschaft - keine Beiladung bei

  • BFH, 23.09.2008 - I R 90/07

    Verzugszinsen als Werbungsko

  • BFH, 10.10.1995 - VIII R 56/91

    Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO, wenn

  • FG Münster, 27.11.2019 - 13 K 2898/16

    Körperschaftsteuer - Ist die Übergangsvorschrift des zur rückwirkenden

    Aufgrund der Rechtsprechung des BFH in seinen Urteilen vom 22.9.2011 IV R 42/09 (BFH/NV 2012, 236) und IV R 3/10 (BFHE 235, 346, BStBl 2012, 14) sei eine Anrechnung der Gewerbesteuermessbeträge der Enkel-Personengesellschaften gemäß § 35 EStG bei der Klägerin nicht möglich, was auch die GKBP festgestellt habe.

    Die Ursache dafür, dass sich das Organschaftsverhältnis auf der Gesellschafterebene nachteilig auswirke, sei nicht das Organschaftsverhältnis, sondern die einkommensteuerliche Nichtberücksichtigung der Gewerbesteuermessbeträge der Enkel-Personengesellschaften aufgrund der Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 22.9.2011 IV R 42/09 und IV R 3/10.

    Die Einfügung von § 34 Abs. 10b Satz 2 und 3 KStG n.F. hatte für die Klägerin keine belastende Wirkung, denn die steuerliche Belastung, auf die sich die Klägerin beruft, ist nicht auf die Anerkennung der steuerlichen Organschaft, sondern auf die Rechtsprechung des BFH in seinen Urteilen vom 22.9.2011 IV R 42/09 (BFH/NV 2012, 236) und IV R 3/10 (BFHE 235, 346, BStBl 2012, 14) zurückzuführen, wonach eine Anrechnung der Gewerbesteuermessbeträge der Enkel-Personengesellschaften gemäß § 35 EStG bei der Klägerin nicht möglich war.

    Dies hat sie indes erst in dem Zeitpunkt getan, als sie die fehlende Anrechnung der Gewerbesteuermessbeträge der Enkel-Personengesellschaften aufgrund der BFH-Urteile vom 22.9.2011 IV R 42/09 (BFH/NV 2012, 236) und IV R 3/10 (BFHE 235, 346, BStBl 2012, 14) erkannt und den Ergebnisabführungsvertrag gekündigt hatte.

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 44/10

    Klagebefugnis und Beiladung der insolventen Personengesellschaft und des

    Deshalb kann sie auch nicht mehr notwendig beigeladen werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22. September 2011 IV R 42/09, BFH/NV 2012, 236, m.w.N.).
  • BFH, 22.09.2011 - IV R 8/09

    Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 (jetzt

    Andererseits steht den vorgenannten Rechtsgrundsätzen auch nicht entgegen, dass der erkennende Senat mit Urteilen vom 22. September 2011 IV R 42/09 und IV R 3/10 entschieden hat, dass nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 die "Durchleitung" des für eine Kapitalgesellschaft festgestellten Anteils am Gewerbesteuer-Messbetrag i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 an eine an dieser Gesellschaft beteiligte Personengesellschaft zum Zwecke ihrer möglichen Verwertung durch die "Schlussgesellschafter" nicht in Betracht kommt, weil § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 nur die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, nicht hingegen an einer Kapitalgesellschaft erfasst, und eine analoge Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt.
  • BFH, 26.04.2012 - IV R 19/09

    Ergänzungsbescheid zur nachträglichen Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben

    Zu Recht geht das FG zwar davon aus, dass die übrigen ehemaligen Gesellschafter der nach den Feststellungen des FG vollbeendeten B-KG zum vorliegenden Verfahren nicht nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen waren, da sie durch die Entscheidung darüber, ob im Wege eines Ergänzungsbescheids nach § 179 Abs. 3 AO Sonderbetriebsausgaben des Klägers zu berücksichtigen sind, unter keinem steuerrechtlichen Gesichtspunkt betroffen sein können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Mai 1999 VIII B 94/98, BFH/NV 1999, 1483; BFH-Urteil vom 22. September 2011 IV R 42/09, BFH/NV 2012, 236, jeweils m.w.N.).
  • FG Saarland, 22.02.2017 - 1 K 1459/14

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG

    Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH vom 22. September 2011 IV R 3/10, BStBl II 2012, 14 und IV R 42/09, BFH/NV 2012, 236) ist § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 (in den Streitjahren: § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG) dahin auszulegen, dass nur anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge zu berücksichtigen sind, die aus einer unmittelbaren Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen (so auch die Vorinstanz im Verfahren IV R 42/09: FG Hamburg vom 26. August 2009 6 K 65/09, EFG 2010, 145).

    Eine Abweichung zu den Urteilen vom 22. September 2011 (IV R 3/10, BStBl II 2012, 14 und IV R 42/09, BFH/NV 2012, 236) in hier maßgeblichen Rechtssätzen sieht der Senat nicht.

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 21/10

    Notwendige Beiladung eines Gesellschafters bei Streit um Veräußerungsgewinn -

    Die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen die Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen, ist mit deren Vollbeendigung daher erloschen (BFH-Urteile vom 23. April 2009 IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650; vom 27. Juli 2005 II R 35/04, BFH/NV 2006, 18; vom 22. September 2011 IV R 42/09, BFH/NV 2012, 236, und vom 30. August 2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 03.05.2023 - I R 7/20

    Heilung eines "fehlerhaften" Gewinnabführungsvertrages

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe zu einer den Verhältnissen des Streitfalles vergleichbaren Konstellation dahin erkannt, dass der "Durchleitung" anteiliger Gewerbesteuermessbeträge von nachgeordneten Personenuntergesellschaften durch eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft deren Abschirmwirkung entgegenstehe (BFH-Urteile vom 22.09.2011 - IV R 3/10, BFHE 235, 346, BStBl II 2012, 14; IV R 42/09, BFH/NV 2012, 236).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.11.2012 - 3 K 2305/10

    Keine separate Ermittlung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag nach § 35 EStG

    Folglich ist sie vom Ausgang des Rechtsstreits nicht betroffen, so dass von ihrer notwendigen Beiladung abzusehen war (vgl. auch BFH, Urteil vom 22.09.2011 IV R 42/09, BFH/NV 2012, 236).
  • BFH, 08.02.2012 - IV B 76/10

    Auslegung einer Nichtzulassungsbeschwerde; rechtsirrtümlich erfolgte Beiladung

    Eine vollbeendete Personengesellschaft kann nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte sein, denn sie ist nicht mehr i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Prozessstandschafterin für die Gesellschafter prozessführungsbefugt (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120, und vom 22. September 2011 IV R 42/09, juris, jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 22.11.2011 - 10 K 2812/07

    Zulässigkeit der Änderung eines bestandskräftigen Bescheides über die gesonderte

    Eine notwendige Beiladung des nicht klagenden ehemaligen Gesellschafters ist allerdings nicht geboten, wenn er steuerrechtlich unter keinen denkbaren Gesichtspunkt betroffen ist (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 22. September 2011 IV R 42/09 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung).
  • FG Düsseldorf, 30.08.2012 - 7 K 951/12

    Notwendige Beiladung nicht klagender Erben nach Vollbeendigung einer

  • FG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - 4 K 1723/09
  • FG Hamburg, 20.12.2012 - 6 K 205/11

    Einkommensteuergesetz - Tonnagebesteuerung: Auch eine ungünstige

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