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BGH, 17.12.1997 - IV ZB 30/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfris - Anwaltlicher Umfang der Sorgfaltspflicht zur fristwahrenden Einlegung des Rechtsmittels
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 516
Verschulden des Verkehrsanwalts und des Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsfrist - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.11.1990 - I ZB 13/90
Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten und des Verkehrsanwalts nach …
Auszug aus BGH, 17.12.1997 - IV ZB 30/97
Beide hatten hier bis zur Übernahme des Mandats durch einen Berufungsanwalt die Pflicht, alles Zumutbare zu tun, damit die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gewahrt blieb (vgl. BGH, Beschluß vom 23. November 1990 - I ZB 13/90 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 12 = VersR 1991, 896).
- BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 10/04
Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wegen fehlender Akteneinsicht
Der Verkehrsanwalt ist Bevollmächtigter der Partei, für dessen Verschulden diese nach § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hat (BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1997 - IV ZB 30/97, RuS 1998, 174). - BGH, 12.08.2004 - VIII ZR 10/04 Der Verkehrsanwalt ist Bevollmächtigter der Partei, für dessen Verschulden diese nach § 85 II ZPO einzustehen hat (BGH, Beschluss vom 17.12.1997 - IV ZB 30/97, RuS 1998, 174).