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   BGH, 13.03.2019 - IV ZR 124/18   

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https://dejure.org/2019,16213
BGH, 13.03.2019 - IV ZR 124/18 (https://dejure.org/2019,16213)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2019 - IV ZR 124/18 (https://dejure.org/2019,16213)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18 (https://dejure.org/2019,16213)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 552a Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO, § 286 ZPO, § 564 Satz 1 ZPO

  • rewis.io

    Deckungsklage gegen die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Erfordernis einer Einstellungsmitteilung des Versicherers bei späterem Wegfall einer zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit trotz Nichtabgabe eines vorherigen Leistungsanerkenntnisses; Nachweis des Eintritts ...

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BB-BUZ § 5; BB-BUZ § 7
    Einhaltung der Förmlichkeiten des Nachprüfungsverfahrens auch bei unterlassenem Leistungsanerkenntnis (mit Anmerkung von Dr. Gregor Gundlach)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision in einem Verfahren bzgl. des Einstandspflicht einer Berufsunfähigkeitsversicherung; Berufsunfähigkeit aufgrund des Vorliegens einer Depression; Möglichkeit einer rückwirkenden Beendigung der Leistungspflicht ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Späterer Wegfall einer zuvor bestehenden Berufsunfähigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeit im Prozess

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeit im Prozess

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Nur Nachprüfungsverfahren führt zum Entfallen der Leistung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2385
  • VersR 2019, 1134
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 19.11.1997 - IV ZR 6/97

    Ablehnung von Leistungen in der BUZ nach Entfallen der Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - IV ZR 124/18
    Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf ein Anerkenntnis (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1997 - IV ZR 6/97, BGHZ 137, 178 unter 2 b aa [juris Rn. 15]).

    Auch wenn der Versicherer kein Leistungsanerkenntnis abgegeben hat, ist er daher bei Wegfall der zunächst eingetretenen Berufsunfähigkeit an die eine Leistungseinstellung regelnden Versicherungsbedingungen gebunden (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1997 aaO unter 2 b [juris Rn. 14]; vom 11. Dezember 1996 aaO).

    Der Versicherungsnehmer bedarf auch in derartigen Fällen des Schutzes, den ihm die in einem Nachprüfungsverfahren zu liefernde nachvollziehbare Begründung des Versicherers für das Entfallen seiner Leistungspflicht bietet (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1997 aaO).

    Auch wenn der Versicherer kein Anerkenntnis abgegeben hat und noch kein gerichtliches Urteil über seine Leistungspflicht vorliegt, ist die bedingungsgemäße Beurteilung, ob die einmal eingetretene Berufsunfähigkeit bereits wieder entfallen ist, nur im Wege des Vergleichs zweier Zustände und ihrer Auswirkungen möglich (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1997 - IV ZR 6/97, BGHZ 137, 178 unter 2 b [juris Rn. 14]).

  • OLG Karlsruhe, 24.10.2006 - 12 U 109/06

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Voraussetzungen einer Leistungsablehnung

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - IV ZR 124/18
    Das Berufungsgericht hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, da es meinte, von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VersR 2007, 344) abzuweichen.

    Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer erst nach Ende der Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen beantragt und so gegebenenfalls die Leistungspflicht des Versicherers durch sein eigenes Verhalten verlängern könnte, wenn man diesen an der Notwendigkeit einer Änderungsmitteilung festhielte (so OLG Karlsruhe VersR 2007, 344 [juris Rn. 35]), kann hier offen bleiben.

    cc) Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht entgegen dessen Ansicht nicht von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VersR 2007, 344) ab, die auf einem anderen Sachverhalt beruht.

  • BGH, 12.06.1996 - IV ZR 106/95

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Anerkenntnis der Leistungspflicht - Mitteilung

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - IV ZR 124/18
    Denn erst die zugegangene Mitteilung kann - nach einer Schutzfrist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 B-BUZ) - die Leistungspflicht entfallen lassen, nicht bereits zuvor der Eintritt von Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen des Versicherten (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98, VersR 2000, 171 unter II 2 a [juris Rn. 27]; vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95, VersR 1996, 958 unter 2 b [juris Rn. 11]; vom 17. Februar 1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284 unter III 1 [juris Rn. 40]; vom 27. Mai 1987 - IVa ZR 56/86, VersR 1987, 808 unter 1 a [juris Rn. 7]).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bedarf es allerdings keiner außergerichtlichen Erklärung, sondern eine Änderungsmitteilung kann auch in einem während des Rechtsstreits übermittelten Schriftsatz des Versicherers zu sehen sein (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98, VersR 2000, 171 unter II 2 b [juris Rn. 29]; vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95, VersR 1996, 958 unter 2 c dd [juris Rn. 19]).

    Es bleibt dem Versicherer unbenommen, während des Rechtsstreits auch hilfsweise eine Änderungsmitteilung an den Versicherungsnehmer zu richten, die den Wirksamkeitserfordernissen der Versicherungsbedingungen genügt (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1996 aaO).

  • BGH, 27.09.1989 - IVa ZR 132/88

    Anspruch auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - Anzeige

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - IV ZR 124/18
    Ein Versicherer kann auch dann, wenn er kein Anerkenntnis seiner Leistungspflicht abgegeben hat, den späteren Wegfall einer zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit nur durch eine den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügende Änderungsmitteilung geltend machen (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVa ZR 132/88, VersR 1989, 1182 unter 4 [juris Rn. 22]; so auch OLG Karlsruhe r+s 2015, 81, 82 [juris Rn. 145]; OLG Saarbrücken VersR 2013, 1030, 1033 f. [juris Rn. 80]; OLG Düsseldorf NVersZ 2002, 355, 356 [juris Rn. 12]; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. M. Rn. 129; Klenk in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 174 Rn. 2; a.A. Lücke in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 173 Rn. 14).

    Es kann den Versicherer daher nicht freistellen von den Regeln, die er selbst in seinen Versicherungsbedingungen für die Nachprüfung von Berufsunfähigkeit aufgestellt hat, dass er ein nach Sachlage gebotenes Anerkenntnis bislang nicht abgegeben hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95, VersR 1997, 436 unter II 1 a [juris Rn. 16]; vom 27. September 1989 - IVa ZR 132/88, VersR 1989, 1182 unter 4 [juris Rn. 22]).

    (3) Macht der Versicherungsnehmer mangels Anerkenntnis des Versicherers seine Ansprüche im Wege der Klage geltend und führt dort den Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit, steht dem Versicherer im selben Rechtsstreit der Beweis offen, dass und ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder Einstellung der Leistungen nach der für das Nachprüfungsverfahren geltenden Versicherungsbedingung eingetreten sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. November 2016 - IV ZR 502/15, r+s 2017, 202 Rn. 8; vom 20. Januar 2010 - IV ZR 111/07, r+s 2010, 251 Rn. 3; Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVa ZR 132/88, VersR 1989, 1182 unter 4 [juris Rn. 22]).

  • OLG Karlsruhe, 30.09.2014 - 12 U 204/14

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Voraussetzungen Nachprüfungsverfahren

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - IV ZR 124/18
    Ein Versicherer kann auch dann, wenn er kein Anerkenntnis seiner Leistungspflicht abgegeben hat, den späteren Wegfall einer zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit nur durch eine den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügende Änderungsmitteilung geltend machen (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVa ZR 132/88, VersR 1989, 1182 unter 4 [juris Rn. 22]; so auch OLG Karlsruhe r+s 2015, 81, 82 [juris Rn. 145]; OLG Saarbrücken VersR 2013, 1030, 1033 f. [juris Rn. 80]; OLG Düsseldorf NVersZ 2002, 355, 356 [juris Rn. 12]; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. M. Rn. 129; Klenk in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 174 Rn. 2; a.A. Lücke in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 173 Rn. 14).

    Für einen dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt vertrat es dagegen dieselbe Ansicht wie das Berufungsgericht (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2015, 81, 82 [juris Rn. 145]) und betonte, dass sich seine frühere Entscheidung allein auf die dort vorliegende Sachverhaltskonstellation beziehe (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. September 2014 - 12 U 204/14, juris Rn. 148 [insoweit in r+s 2015, 81 nicht abgedruckt]).

  • BGH, 03.11.1999 - IV ZR 155/98

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; Begriff der Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - IV ZR 124/18
    Denn erst die zugegangene Mitteilung kann - nach einer Schutzfrist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 B-BUZ) - die Leistungspflicht entfallen lassen, nicht bereits zuvor der Eintritt von Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen des Versicherten (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98, VersR 2000, 171 unter II 2 a [juris Rn. 27]; vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95, VersR 1996, 958 unter 2 b [juris Rn. 11]; vom 17. Februar 1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284 unter III 1 [juris Rn. 40]; vom 27. Mai 1987 - IVa ZR 56/86, VersR 1987, 808 unter 1 a [juris Rn. 7]).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bedarf es allerdings keiner außergerichtlichen Erklärung, sondern eine Änderungsmitteilung kann auch in einem während des Rechtsstreits übermittelten Schriftsatz des Versicherers zu sehen sein (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98, VersR 2000, 171 unter II 2 b [juris Rn. 29]; vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95, VersR 1996, 958 unter 2 c dd [juris Rn. 19]).

  • BGH, 11.12.1996 - IV ZR 238/95

    Leistungsfreiheit des Versicherers im Hinblick auf neu erworbene berufliche

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - IV ZR 124/18
    Es kann den Versicherer daher nicht freistellen von den Regeln, die er selbst in seinen Versicherungsbedingungen für die Nachprüfung von Berufsunfähigkeit aufgestellt hat, dass er ein nach Sachlage gebotenes Anerkenntnis bislang nicht abgegeben hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95, VersR 1997, 436 unter II 1 a [juris Rn. 16]; vom 27. September 1989 - IVa ZR 132/88, VersR 1989, 1182 unter 4 [juris Rn. 22]).

    Auch wenn der Versicherer kein Leistungsanerkenntnis abgegeben hat, ist er daher bei Wegfall der zunächst eingetretenen Berufsunfähigkeit an die eine Leistungseinstellung regelnden Versicherungsbedingungen gebunden (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1997 aaO unter 2 b [juris Rn. 14]; vom 11. Dezember 1996 aaO).

  • BGH, 27.05.1987 - IVa ZR 56/86

    Anspruch auf künftige Leistungen gegen eine Lebenversicherung mit

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - IV ZR 124/18
    Denn erst die zugegangene Mitteilung kann - nach einer Schutzfrist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 B-BUZ) - die Leistungspflicht entfallen lassen, nicht bereits zuvor der Eintritt von Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen des Versicherten (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98, VersR 2000, 171 unter II 2 a [juris Rn. 27]; vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95, VersR 1996, 958 unter 2 b [juris Rn. 11]; vom 17. Februar 1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284 unter III 1 [juris Rn. 40]; vom 27. Mai 1987 - IVa ZR 56/86, VersR 1987, 808 unter 1 a [juris Rn. 7]).

    Die Änderungsmitteilung hat insoweit rechtsgestaltende Wirkung (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1987 aaO).

  • BGH, 22.06.2011 - IV ZR 225/10

    Zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - IV ZR 124/18
    Das Revisionsgericht hat diese lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie den Sachvortrag und die Beweisergebnisse vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2017 - IV ZR 535/15, VersR 2017, 1134 Rn. 24; vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, NJW 2011, 3299 Rn. 8 [insoweit in BGHZ 190, 120 nicht abgedruckt]).
  • BGH, 31.10.2018 - I ZR 73/17

    Beschränken der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - IV ZR 124/18
    Für die Frage, ob die Beschränkung der Revisionszulassung nach den genannten Grundsätzen wirksam ist, kommt es aus Gründen der Rechtsmittelklarheit auf den Zeitpunkt der beschränkten Zulassung der Revision an (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, WRP 2019, 68 Rn. 15).
  • BGH, 19.07.2017 - IV ZR 535/15

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit

  • BGH, 17.02.1993 - IV ZR 206/91

    Nachprüfungsverfahren zur Leistungspflicht bei der

  • OLG Saarbrücken, 14.11.2012 - 5 U 343/10

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Voraussetzungen einer Arglistanfechtung wegen des

  • BGH, 20.01.2010 - IV ZR 111/07

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Feststellung und Nachweis der Voraussetzungen und

  • BGH, 23.11.2016 - IV ZR 502/15

    Deckungsprozess gegen die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Prüfung der

  • BGH, 09.09.2014 - IV ZR 99/12

    Private Rentenversicherung: Beschränkte Revisionszulassung auf die Möglichkeit

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2001 - 4 U 206/00

    Anerkenntnis der Leistungspflicht bei Berufsunfähigkeitsversicherung

  • BGH, 23.02.2022 - IV ZR 101/20

    Rückwirkende Abgabe eines befristeten Anerkenntnisses für einen abgeschlossenen

    Der Versicherer hat aus der maßgeblichen Perspektive ex ante darüber zu entscheiden, ob und für welchen Zeitraum er ein befristetes Anerkenntnis abgibt (Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, VersR 2019, 1134 Rn. 25).

    Diese Bindung schließt es aus, den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Abgabe des gebotenen Anerkenntnisses rückwirkend auf den tatsächlichen Zeitraum der inzwischen beendeten Berufsunfähigkeit zu beschränken (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, VersR 2019, 1134 Rn. 25).

    cc) Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist der Versicherer selbst dann, wenn er kein Leistungsanerkenntnis abgegeben hat, bei Wegfall der zunächst eingetretenen Berufsunfähigkeit an die eine Leistungseinstellung regelnden Versicherungsbedingungen gebunden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, VersR 2019, 1134 Rn. 19 m.w.N.).

    Der Versicherungsnehmer bedarf auch in derartigen Fällen des Schutzes, den ihm die in einem Nachprüfungsverfahren zu liefernde nachvollziehbare Begründung des Versicherers für das Entfallen seiner Leistungspflicht bietet (Senatsbeschluss vom 13. März 2019 aaO für das fingierte Anerkenntnis).

    Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer erst nach Ende der Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen beantragt und so gegebenenfalls die Leistungspflicht des Versicherers durch sein eigenes Verhalten verlängern könnte, wenn man diesen an der Notwendigkeit einer Änderungsmitteilung festhielte (so OLG Karlsruhe VersR 2007, 344 unter 1 a [juris Rn. 35]), kann hier offenbleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, VersR 2019, 1134 Rn. 20).

  • BGH, 09.10.2019 - IV ZR 235/18

    Vorliegen eines sachlichen Grundes sowie einer Begründung der Befristung durch

    Der Versicherungsnehmer hat bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen Anspruch auf ein Anerkenntnis (Senatsurteil vom 19. November 1997 - IV ZR 6/97, BGHZ 137, 178 unter 2 b aa [juris Rn. 15]; Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, r+s 2019, 395 Rn. 19).

    Das in materieller Hinsicht bestehende Prozessrisiko kann der Versicherungsnehmer nur dann tragfähig abschätzen, wenn ihm bekannt ist, weshalb der Berufsunfähigkeitsversicherer das Anerkenntnis befristet hat; wie bei der Einstellung der Versicherungsleistungen infolge eines Nachprüfungsverfahrens (vgl. Senatsurteile vom 2. November 2005 - IV ZR 15/05, VersR 2006, 102 Rn. 22; vom 17. Februar 1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284 unter B III 2 [juris Rn. 43]; Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, r+s 2019, 395 Rn. 17 f.) gilt auch bei der Befristung des Anerkenntnisses, dass die Nachvollziehbarkeit der Versichererentscheidung Voraussetzung für die Einschätzung der Notwendigkeit und des Risikos eines Prozesses ist (vgl. Höra, r+s 2008, 89, 94 Fn. 19).

    Dabei weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass eine Erklärung nach § 174 Abs. 1 VVG auch in einem während des Rechtsstreits übermittelten Schriftsatz des Versicherers zu sehen sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, r+s 2019, 395 Rn. 21 m.w.N.).

  • BGH, 18.12.2019 - IV ZR 65/19

    Erfordernis einer Änderungsmitteilung des Versicherers bei späterem Wegfall einer

    In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass ein Versicherer auch dann, wenn er kein Anerkenntnis seiner Leistungspflicht abgegeben hat, den späteren Wegfall einer zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit nur durch eine den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügende Änderungsmitteilung geltend machen kann (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, NJW 2019, 2385 Rn. 17 m.w.N.).

    aa) Eine Änderungsmitteilung ist auch dann erforderlich, wenn die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ein befristetes Anerkenntnis erlauben (Senatsbeschluss vom 13. März 2019 aaO Rn. 25).

    bb) Bereits geklärt ist auch, dass im Rahmen der Änderungsmitteilung der Gesundheitszustand der versicherten Person, der einem gebotenen Anerkenntnis hätte zugrunde gelegt werden müssen, dem späteren Gesundheitszustand gegenüberzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2019 aaO Rn. 23).

    Da der Versicherer eine Änderungsmitteilung auch hilfsweise unter Aufrechterhaltung seiner ursprünglichen Leistungsablehnung abgeben kann (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2019 aaO Rn. 22), bindet er sich damit nicht an eine bestimmte Bewertung des Gesundheitszustands.

    Der Versicherer ist vielmehr bereits dann an die Regeln gebunden, die er selbst in seinen Versicherungsbedingungen für die Nachprüfung von Berufsunfähigkeit aufgestellt hat, wenn er ein nach Sachlage gebotenes Anerkenntnis bislang nicht abgegeben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2019 aaO Rn. 19 m.w.N.).

  • OLG Nürnberg, 08.04.2024 - 8 U 119/24

    Verjährung des Stammrechts in der Berufsunfähigkeitsversicherung

    Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer erst nach Ende der Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen beantragt und so gegebenenfalls die Leistungspflicht des Versicherers durch sein eigenes Verhalten verlängern könnte, kann hier offen bleiben (ebenso BGH, Beschluss vom 13.03.2019 - IV ZR 124/18, NJW 2019, 2385 Rn. 20).
  • BGH, 09.09.2020 - IV ZB 9/20

    Keine ermäßigte Gebühr bei Teilaufhebung eines Vertrags

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, wenn der davon betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (vgl. für die Revision: Senatsbeschlüsse vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, VersR 2019, 1134 Rn. 13; vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 8; jeweils m.w.N.).

    Für die Frage, ob die Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung nach den genannten Grundsätzen wirksam ist, kommt es aus Gründen der Rechtsmittelklarheit auf den Zeitpunkt der beschränkten Zulassung des Rechtsmittels an (vgl. für die Revision Senatsbeschluss vom 13. März 2019 aaO Rn. 14 m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 05.04.2023 - 5 U 43/22

    Vorliegen einer Berufsunfähigkeit

    Der Versicherungsnehmer bedarf auch in derartigen Fällen des Schutzes, den ihm die in einem Nachprüfungsverfahren zu liefernde nachvollziehbare Begründung des Versicherers für das Entfallen seiner Leistungspflicht bietet (BGH, Beschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, VersR 2019, 1134).
  • BGH, 31.08.2022 - IV ZR 223/21

    Gewährung von weiteren Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    b) Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer erst nach Ende der Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen beantragt und so gegebenenfalls die Leistungspflicht des Versicherers durch sein eigenes Verhalten verlängern könnte, wenn man diesen an der Notwendigkeit einer Änderungsmitteilung festhielte (so OLG Karlsruhe VersR 2007, 344 unter 1 a [juris Rn. 35]), kann hier offenbleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, VersR 2019, 1134 Rn. 20).
  • OLG Saarbrücken, 20.05.2020 - 5 U 30/19

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Wirksamkeit der Mitteilung über eine

    Erst die zugegangene Mitteilung kann - nach einer Schutzfrist (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BBUZ) - die Leistungspflicht entfallen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2019 - IV ZR 124/18 - VersR 2019, 1134).
  • OLG Brandenburg, 15.07.2020 - 11 U 91/19

    Ende der Leistungspflicht des Versicherers in der

    Diesem Schreiben kommt daher die für eine Änderungserklärung typische rechtsgestaltende Wirkung zu (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 13.03.2019 - IV ZR 124/18, Rn. 18, juris).
  • BGH, 26.04.2023 - IV ZR 17/22

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung eines

    bb) Zudem kann die Zulassung der Revision nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, wenn der davon betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, VersR 2019, 1134 Rn. 13 m.w.N.).

    Für die Frage, ob die Beschränkung der Revisionszulassung nach den genannten Grundsätzen wirksam ist, kommt es aus Gründen der Rechtsmittelklarheit auf den Zeitpunkt der beschränkten Zulassung der Revision an (Senatsbeschluss vom 13. März 2019 aaO Rn. 14).

  • BGH, 26.04.2023 - IV ZR 248/21

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung eines

  • OLG Jena, 02.10.2020 - 4 U 640/18

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Befristung eines Leistungsanerkenntnisses

  • OLG Dresden, 22.08.2023 - 4 U 943/20

    Begriff des Anerkenntnisses durch den Versicherer im Sinne von § 173 Abs. 1 VVG;

  • OLG Saarbrücken, 16.07.2021 - 5 U 107/18

    Berufsunfähigkeit eines Störungsbeseitigungs-IT-Spezialisten

  • OLG Brandenburg, 17.03.2021 - 11 U 42/19

    Voraussetzungen der Verweisung auf eine neue berufliche Tätigkeit in der

  • OLG Brandenburg, 09.12.2019 - 11 U 106/19

    Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Befristetes

  • OLG Stuttgart, 17.09.2020 - 7 U 203/17

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Beweislast des Versicherungsnehmers hinsichtlich

  • OLG Nürnberg, 22.08.2023 - 8 U 344/23

    Keine Bindung des Berufsunfähigkeitsversicherers an ein von ihm eingeholtes

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