Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 2 - Revision (§§ 542 - 566)   
§ 564
Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Rechtsprechung zu § 564 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 564 ZPO

Querverweise

Auf § 564 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Rechtsbeschwerde
            § 577 (Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde)

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