Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 2 - Revision (§§ 542 - 566)   

§ 550
Zustellung der Revisionsschrift

(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 1 Satz 3 geschehen ist.

(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.

Rechtsprechung zu § 550 ZPO

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Literatur im Internet zu § 550 ZPO

Querverweise

Auf § 550 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Revision
          § 551 (Revisionsbegründung)
          § 554 (Anschlussrevision)
          § 566 (Sprungrevision)
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