Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 2 - Revision (§§ 542 - 566)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 550
Zustellung der Revisionsschrift

(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Abs. 1 Satz 4 geschehen ist.

(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.

Rechtsprechung zu § 550 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 550 ZPO

Querverweise

Auf § 550 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Revision
          § 551 (Revisionsbegründung)
          § 554 (Anschlussrevision)
          § 566 (Sprungrevision)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 550 ZPO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht