Rechtsprechung
BGH, 17.09.2008 - IV ZR 214/05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit von Satzungsänderungen einer Zusatzversorgungskasse ohne Zustimmung eines bei ihr versicherten Arbeitnehmers; Auswirkungen der Verfassungswidrigkeit und der sich daraus ergebenden Unwirksamkeit von Detailregelungen eines Tarifvertrages auf die Wirksamkeit ...
- Judicialis
ZPO § 128 Abs. 2; ; ATV-K § 19; ; ATV-K § ... 32 Abs. 1; ; ATV-K § 32 Abs. 4; ; ATV-K § 33 Abs. 1 Satz 1; ; ATV-K § 33 Abs. 7; ; RZVKS § 2 Abs. 3 a.F.; ; RZVKS § 8 Abs. 2 a.F.; ; RZVKS § 33 Abs. 2 Satz 1 a.F.; ; RZVKS § 35a a.F.; ; RZVKS § 66; ; RZVKS § 72 Abs. 1; ; RZVKS § 72 Abs. 2; ; RZVKS § 73 Abs. 1 Satz 1; ; RZVKS § 73 Abs. 7; ; BetrAVG § 18 Abs. 2; ; BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; ; BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f; ; BGB §§ 307 ff.; ; VBLS § 78 Abs. 2; ; VBLS § 79 Abs. 1 Satz 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem end-gehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Köln, 25.11.2004 - 137 C 260/04
- LG Köln, 17.08.2005 - 20 S 4/05
- BGH, 17.09.2008 - IV ZR 214/05
- BGH, 04.11.2008 - IV ZR 214/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06
BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - …
Auszug aus BGH, 17.09.2008 - IV ZR 214/05
Dies hält, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff. = BetrAV 2008, 203 = NVwZ 2008, 455 = ZTR 2008, 199) ergibt, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.Die Satzung der VBL findet dabei ihre Grundlage im ATV, die der Beklagten im ATV-K. Die in den Satzungen getroffenen Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften - zu denen sich das Senatsurteil vom 14. November 2007 (aaO) verhält - stimmen daher weitestgehend überein.
Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 27), bestehen keine Bedenken.
Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 25 m.w.N.).
Für den Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 26).
Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 27).
Sie zielt darauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 39).
a) Diese Übergangsregelung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 11, 64).
Das gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der maßgeblichen Berechnungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4 ATV-K, 72 Abs. 2 RZVKS - entspricht § 78 Abs. 2 VBLS -, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVKS - entspricht § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS - i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 77-79).
Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 80 f.).
Denn die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 120).
c) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVKS (entspricht § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS) i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2, 25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 122-140).
Neben Akademikern sind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 136).
Sie legt damit den Wert der vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 141).
- BGH, 23.06.1999 - IV ZR 136/98
Anwendbarkeit des AGBG auf die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der …
Auszug aus BGH, 17.09.2008 - IV ZR 214/05
Denn zum einen schließt die Beklagte - wie die VBL - seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten der Satzung vom 5. Februar 1968 zum 1. Januar 1967 GV. NW. 1968 S. 72) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig). - BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87
Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
Auszug aus BGH, 17.09.2008 - IV ZR 214/05
Denn zum einen schließt die Beklagte - wie die VBL - seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten der Satzung vom 5. Februar 1968 zum 1. Januar 1967 GV. NW. 1968 S. 72) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig).
Rechtsprechung
BGH, 04.11.2008 - IV ZR 214/05 (1) |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Zurückweisung einer Anhörungsrüge als unerheblich
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de
GG Art. 103 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3
Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Zurückweisung einer Anhörungsrüge betreffend die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst - datenbank.nwb.de
- ibr-online
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Köln, 25.11.2004 - 137 C 260/04
- LG Köln, 17.08.2005 - 20 S 4/05
- BGH, 17.09.2008 - IV ZR 214/05
- BGH, 04.11.2008 - IV ZR 214/05 (1)