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   BGH, 17.06.2015 - IV ZR 426/13   

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https://dejure.org/2015,26482
BGH, 17.06.2015 - IV ZR 426/13 (https://dejure.org/2015,26482)
BGH, Entscheidung vom 17.06.2015 - IV ZR 426/13 (https://dejure.org/2015,26482)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 2015 - IV ZR 426/13 (https://dejure.org/2015,26482)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG, § 195 BGB, § 5a VVG, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Lebensversicherungen auf den Todesfall und Erlebensfall; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht in einem Versicherungsvertrag; Ansprüche auf Prämienrückzahlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Lebensversicherungen auf den Todesfall und Erlebensfall; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht in einem Versicherungsvertrag; Ansprüche auf Prämienrückzahlung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge für fondsgebundene Lebensversicherung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - IV ZR 426/13
    Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

    bb) Die Kündigung der Versicherungsverträge steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m. w. N.).

    Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m. w. N.).

    b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m. w. N.).

    Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - IV ZR 426/13
    Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 103/15

    Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs nach Widerspruch gemäß § 5a VVG

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - IV ZR 426/13
    Der nach einem W iderspruch gemäß § 5a VVG a. F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, WM 2015, 865 Rn. 19 ff.).
  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b) erfolgte entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch, dass den Klägern weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung (Senatsurteil vom 17. Juni 2015 IV ZR 426/13, juris Rn. 12).
  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b) erfolgte entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch, dass dem Kläger weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung (Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - IV ZR 426/13, juris Rn. 12).
  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 130/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an

    Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3b) erfolgte entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht dadurch, dass d. VN mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung (Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - IV ZR 426/13, juris Rn. 12).
  • BGH, 23.03.2016 - IV ZR 329/15

    Widerspruchsrecht eines Versicherungsmaklers bei selbst vermittelter

    Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis erfolgte nicht dadurch, dass d. VN weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 26; vom 17. Juni 2015  IV ZR 426/13, juris Rn. 12).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2022 - 4 U 55/21

    Rückabwicklung einer im Wege des sogenannten Policenmodells zustande gekommenen

    cc) In inhaltlicher Hinsicht enthält die Widerspruchsbelehrung zwar keinen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. einzuhaltende Textform des Widerspruchs; das Textformerfordernis kann der Versicherungsnehmer nicht (in der gebotenen Deutlichkeit) aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige "Absendung" des Widerspruchs genüge (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015, Az. IV ZR 426/13, zitiert nach juris, Rdnr. 12).

    Allerdings hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, entschieden, dass § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. C-209/12, zitiert nach juris) richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden muss, dass die Norm im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, zitiert nach juris, Rdnr. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 2015, Az. IV ZR 426/13, zitiert nach juris, Rdnr. 14).

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2021 - 4 U 64/19

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von im sogenannten Policenmodell zustande

    bb)In inhaltlicher Hinsicht enthält die den VN 6 bis 14 jeweils erteilte Widerspruchsbelehrung zwar keinen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der Fassung vom 13. Juli 2001 ebenso wie in der Fassung vom 2. Dezember 2004 im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses einzuhaltende Textform des Widerspruchs; das Textformerfordernis konnten die Versicherungs-nehmer nicht (in der gebotenen Deutlichkeit) aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige "Absendung" des Widerspruchs genüge (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015, Az. IV ZR 426/13, zitiert nach juris, Rdnr. 12).

    Allerdings hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, entschieden, dass § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. C-209/12, zitiert nach juris) richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden muss, dass die Norm im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, zitiert nach juris, Rdnr. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 2015, Az. IV ZR 426/13, zitiert nach juris, Rdnr. 14).

  • KG, 12.04.2016 - 6 U 102/15

    Lebensversicherungsvertrag: Treuwidrigkeit der Geltendmachung von

    Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3b) erfolgte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch, dass der Klägerin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung (Urteil des BGH vom 17. Juni 2015 - IV ZR 426/13, juris Rn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 27.01.2021 - 12 U 221/20

    Rentenversicherung im sog. Policenmodell: Anwendbarkeit der Jahreshöchstfrist im

    Auf dieses Formerfordernis war in der Belehrung hinzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.06.2015 - IV ZR 426/13, juris Rn. 12).
  • BGH, 16.03.2016 - IV ZR 222/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags;

    Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3b) erfolgte entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht dadurch, dass d. VN mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung (Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - IV ZR 426/13, juris Rn. 13).
  • OLG Hamm, 27.04.2016 - 20 U 12/16

    Anforderungen an die Bezeichnung der Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer

    Auch der zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine mit "WIDERSPRUCHSRECHT" überschriebene Belehrung nur im Falle einer fehlenden drucktechnischen Hervorhebung bemängelt (vgl. BGH, Urt. v. 17.06.2015, IV ZR 426/13, juris, Rn. 12).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2022 - 4 U 208/20

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 4 U 55/21 v. 18.02.2022

  • OLG Köln, 04.07.2022 - 20 U 136/22
  • OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 7 U 38/20

    Fondsgebundener Lebensversicherungsvertrag im Policenmodell: Widerspruchsrecht

  • OLG Stuttgart, 05.11.2020 - 7 U 38/20

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines fondsgebundenen

  • OLG Stuttgart, 14.01.2021 - 7 U 249/20

    Versicherung nach dem sogenannten Policenmodell: Bereicherungsrechtliche

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