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   BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 661/80   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1361, § 1578
    Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1982, 1870
  • MDR 1982, 738
  • FamRZ 1982, 575
  • FamRZ 1982, 576



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Wird zitiert von ... (56)  

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93  

    Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den

    Der Bundesgerichtshof und die ihm folgende Rechtsprechung verstehen hierunter die Verhältnisse, die für den Lebenszuschnitt in der Ehe und damit für den ehelichen Lebensstandard bis zur Scheidung bestimmend gewesen sind (vgl. BGH, FamRZ 1982, S. 575 ; FamRZ 1999, S. 367 ; stRspr).
  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01  

    Familienrecht - Berücksichtigung eines nachehelichen Einkommensrückgangs

    Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, daß für den nachehelichen Unterhaltsanspruch grundsätzlich die ehelichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend sind (etwa Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 576, 577).

    Von der Maßgeblichkeit des Scheidungszeitpunktes für die Berücksichtigung von Einkommenssteigerungen hat der Senat dabei Ausnahmen nach zwei Richtungen zugelassen: Zum einen muß eine dauerhafte Verbesserung der Einkommensverhältnisse, die nach der Trennung der Ehegatten, aber noch vor der Rechtskraft der Scheidung eintritt, für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf einer unerwarteten und vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruht (Senatsurteil vom 31. März 1982 aaO 578) oder trennungsbedingt ist (etwa BGHZ 89, 108, 112 und Senatsurteil vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 16/85 - FamRZ 1986, 439, 440).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95  

    Familienarbeit

    Maßgebend sollen deshalb regelmäßig die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung sein, es sei denn, das Einkommen eines Ehegatten hat während des Getrenntlebens bis zur Scheidung eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung genommen (vgl. BGH, FamRZ 1982, S. 576 ).
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