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   BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 179/03   

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https://dejure.org/2003,12915
BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 179/03 (https://dejure.org/2003,12915)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2003 - IXa ZB 179/03 (https://dejure.org/2003,12915)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 179/03 (https://dejure.org/2003,12915)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Einstellung der Zwangsversteigerung wegen nicht behebbaren Versagungsgrundes; Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung der sofortigen Beschwerde; Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung der ...

  • Judicialis

    ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2; ; ZPO § 577 Abs. 5 Satz 1; ; ZPO § 765a; ; ZVG § 28; ; ZVG § 83 Nr. 6; ; ZVG § 90 Abs. 1; ; ZVG § 93 Abs. 1; ; ZVG § 130; ; GKG § 8 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 2 § 765a
    Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter; Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den

    Auszug aus BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 179/03
    Entscheidet über die Beschwerde - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er grundsätzliche Bedeutung beimißt, und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam, die Entscheidung unterliegt aber auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254).
  • BGH, 21.03.2002 - IX ZB 48/02

    Aussetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das

    Auszug aus BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 179/03
    Die Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn dem Beschwerdeführer durch die weitere Vollziehung der angefochtenen Entscheidung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658).
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