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   OVG Berlin, 06.02.2004 - 2 N 121.04   

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https://dejure.org/2004,22406
OVG Berlin, 06.02.2004 - 2 N 121.04 (https://dejure.org/2004,22406)
OVG Berlin, Entscheidung vom 06.02.2004 - 2 N 121.04 (https://dejure.org/2004,22406)
OVG Berlin, Entscheidung vom 06. Februar 2004 - 2 N 121.04 (https://dejure.org/2004,22406)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel; Ausreichen eines Visums als Aufenthaltsgenehmigung eines Ausländers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet hat; Sachliche Zuständigkeit einer Auslandsvertretung; Anforderungen an ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 3 Abs. 3 S. 1; AuslG § 63 Abs. 3
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, Visum, Auslandsvertretung, Einreise, Gewöhnlicher Aufenthalt, Zuständigkeit, Sachliche Zuständigkeit, Berufungszulassungsantrag, Ernstliche Zweifel

  • Judicialis

    AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 1; ; AuslG § 30 Abs. 3; ; AuslG § 30 Abs. 4; ; AuslG § 55 Abs. 2; ; AuslG-VwV § 63 Abs. 3; ; AuslG-VwV Nr. 63.3.1; ; DVAuslG § 9; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 2004, 200
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.1993 - 17 A 1283/92
    Auszug aus OVG Berlin, 06.02.2004 - 2 N 121.04
    Das Visum, eine nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung vor der Einreise einzuholende besondere Form der Aufenthaltsgenehmigung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG), ist nicht für das Aufenthaltsgenehmigungsbegehren von Ausländern vorgesehen, die bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet haben (OVG NW, Urteile vom 13. Oktober 1993 - 17 A 1283.92 - InfAuslR 1994, 49 [50]).

    Entsprechendes gilt für die Fälle, die denen eines nur vorübergehenden - legalen - Aufenthaltes vergleichbar sind (vgl. OVG NW, Urteile vom 13. Oktober 1993 - 17 A 1283.92 - InfAuslR 1994, 49 [50] und vom 25. Oktober 1995 - 17 A 58.93 -, a.a.O.).

  • VG Berlin, 21.11.2014 - 1 K 241.13

    Erteilung eines Visums zum Nachzug zur in Hamburg lebenden Ehefrau

    Unter diesen Umständen nämlich kann ein Kläger sein regelmäßig im Wege der Verpflichtungsklage verfolgtes ursprüngliches Rechtsschutzziel - Erteilung eines Visums nach § 6 Abs. 3 AufenthG durch die gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG zuständige Auslandsvertretung - nicht mehr erreichen, da eine entsprechende gerichtliche Verpflichtung der infolge der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vom Aus- ins Inland nicht mehr sachlich zuständigen Auslandsvertretung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. April 2011 - 2 B 14.10 - juris, Rn. 12; 18. Februar 2011 - 2 M 10.11 - amtlicher Entscheidungsabdruck, S. 2; 8. Januar 2010 - 11 M 41.09 - juris, Rn. 2; 17. Juni 2009 - 12 N 26.09 - juris, Rn. 2; OVG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2004 - 2 N 121.04 - juris, Rn. 5; VG Berlin, Urteile vom 25. Oktober 2011 - 24 K 271.11 V -, S. 4f.; 6. Juli 2011 - 20 K 250.10 V -, S. 3; 20. Juni 2011 - 21 K 6.11 V -, S. 4f., jeweils in den amtlichen Entscheidungsabdrucken).

    Reist ein Ausländer aber - wie der Kläger - zum Zweck der Begründung eines Daueraufenthalts in das Bundesgebiet ein und begründet hier unter Umgehung visarechtlicher Bestimmungen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist dies nicht mehr als unschädlicher, kurzfristiger Besuchsaufenthalt anzusehen, da in diesen Fällen eine bei reinen Besuchsreisen nicht gegebene Identität von Einreise- und Aufenthaltszweck besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2004, a.a.O., Rn. 6).

    Denn sie ist in der vorliegenden Form mangels der erforderlichen Passivlegitimation der gegenwärtigen Beklagten auch unbegründet, weil die Zuständigkeit der gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG durch das Auswärtige Amt ermächtigten Auslandsvertretung infolge der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vom Aus- ins Inland von dieser auf die nunmehr allein für die Erteilung eines den illegalen Aufenthalt des Klägers gegebenenfalls nachträglich legitimierenden Aufenthaltstitels zuständige inländische Ausländerbehörde übergegangen ist (§ 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Nrn. 71.1.1.0 ff. AufenthG-VwV; OVG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2004, a.a.O., Rn. 4 f.; VG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2011 - 21 K 6.11 V - amtlicher Entscheidungsabdruck, S. 4f.).

  • VGH Bayern, 13.06.2023 - 19 ZB 23.455

    Kein Verzicht auf Nachholung des Visumverfahrens

    Würde unter solchen Umständen die Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat des Ausländers gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (entgegen BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 1 C 5.10 - juris Rn. 11) verneint (so aber OVG Berl.-Brandenbg., B.v. 6.2.2004 - 2 N 121.04 - juris Rn. 5 f.; B.v. 20.11.2009 - 3 M 80.09 - juris Rn. 1 f.; B.v. 20.5.2014 - 3 B 3.12 - juris Rn. 14 f.; B.v. 11.8.2020 - 3 B 117.18 - juris Rn. 19 ff.) und wäre in der Konsequenz eine Legalisierung des bereits (rechtswidrig begründeten) Aufenthaltes im Bundesgebiet nur durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Außerachtlassen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG möglich, so würde dies die dargelegte Steuerungswirkung des Visumverfahrens geradezu konterkarieren.
  • VG Aachen, 15.07.2020 - 8 K 1005/18

    Abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht; minderjähriger Unionsbürger;

    vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2010 - OVG 11 M 41.09 -, juris, Rn. 2, und vom 6. Februar 2004 - 2 N 121.04 -, juris, Rn. 4 ff.; VG Berlin, Urteil vom 14. Februar 2012 - 35 K 209.11 V -, juris, Rn. 20, und Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2006 - 27 V 81.04 -, juris, Rn. 14 f.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2020 - 3 B 117.18

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Verpflichtungsklage; Visum; Familiennachzug;

    Unter diesen Umständen nämlich kann ein Kläger sein regelmäßig im Wege der Verpflichtungsklage verfolgtes ursprüngliches Rechtsschutzziel - Erteilung eines Visums nach § 6 Abs. 3 AufenthG durch die gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG zuständige Auslandsvertretung - nicht mehr erreichen, weil eine entsprechende gerichtliche Verpflichtung der infolge der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vom Ausland ins Inland nicht mehr sachlich zuständigen Auslandsvertretung nicht mehr in Betracht kommt (st. Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2011 - OVG 2 B 14.10 - juris Rn. 12; Beschluss vom 8. Januar 2010 - OVG 11 M 41.09 - juris Rn. 2; Beschluss vom 20. November 2009 - OVG 3 M 80.09 - juris Rn. 1; Beschluss vom 17. Juni 2009 - OVG 12 N 26.09 - juris Rn. 2; OVG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2004 - OVG 2 N 121.04 - juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2009 - 3 M 80.09

    Visum zum Ehegattennachzug; zwischenzeitliche Einreise mit einem Schengenvisum;

    Es gehört nicht zu den mit dem Visumverfahren verfolgten Zwecken, den Aufenthalt nach bereits erfolgter Einreise nachträglich zu legitimieren (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2004 - 2 N 121.04 -, bei Juris, Rn. 5, sowie InfAuslR 2004, 200, worauf die Klägerin bereits durch den Schriftsatz der Beklagten vom 30. September 2009 hingewiesen worden ist, so dass der Senat von der erbetenen Übersendung der Entscheidung absehen kann).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2014 - 3 B 3.12

    Ghana; Visum; Familiennachzug; Einreise in das Bundesgebiet (bereits erfolgt);

    Auch der mit dem Visumverfahren verfolgte Zweck der Kontrolle und Steuerung des Zuzugs von Ausländern kann nicht mehr erfüllt werden (vgl. zu allem OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2009 - OVG 12 N 26.09 -, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2004 - OVG 2 N 121.04 -, juris) .
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2005 - 11 N 23.05

    Erteilung eines Visums für bereits im Bundesgebiet ansässige Ausländer; Besitz

    Das (nationale) Visum, eine nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung vor der Einreise einzuholende besondere Form des Aufenthaltsrechts (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG, jetzt § 6 Abs. 4 AufenthG), ist nicht für das Aufenthaltsgenehmigungsbegehren von Ausländern vorgesehen, die bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet haben (OVG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2004 - OVG 2 N 121.04 -, InfAuslR 2004, 200).
  • VG Berlin, 03.04.2012 - 16 K 209.10

    Feststellung des Willens zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft

    Die mangelnden Erfolgsaussichten folgen allerdings nicht bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin nach den Angaben ihres deutschen Ehemanns und Prozessbevollmächtigten bereits Ende August 2010 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und nach Zwischenaufenthalt(en) in Polen spätestens seit Oktober 2011 durchgehend im Bundesgebiet leben soll, womit dem klagegegenständlichen Visumsbegehren zumindest die materielle Grundlage entzogen ist (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2004, InfAuslR 2004, 200, 201).
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