Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 19.08.2004 - 20 W 315/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 5 Abs 1 S 1 FGG, § 65 Abs 1 FGG, § 65 Abs 5 FGG, § 69b FGG, § 69f FGG
Vorläufige Betreuerbestellung: Vom Eilgericht vorzunehmende Dringlichkeitsmaßnahmen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung der Gerichtszuständigkeit in Betreunungssachen bei Bestehen einer Notwendigkeit für den Betroffenen durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer zu bestellen; Abschluss der Maßnahme der Bestellung eines vorläufigen Betreuers nach mündlicher ...
- Wolters Kluwer
(Vorläufige Betreuerbestellung: Vom Eilgericht vorzunehmende Dringlichkeitsmaßnahmen)
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Vorläufiger Betreuer, Zeitpunkt der Verpflichtung
- Judicialis
FGG § 5; ; FGG § 65 I; ; FGG § 65 V; ; FGG § 69 b; ; FGG § 69 f
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mündliche Verpflichtung und Aushändigung des Betreuerausweises vor Übersendung des Vorgangs an das zuständige Vormundschaftsgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Vorläufigen Betreuer verpflichten und Betreuerausweis aushändigen!
Verfahrensgang
- AG Gießen - 235 XVII 652/04
- AG Marburg, 30.07.2004 - 32 XVII 452/04
- OLG Frankfurt, 19.08.2004 - 20 W 315/04
Papierfundstellen
- FGPrax 2004, 287
- FamRZ 2005, 237 (Ls.)
- JurionRS 2004, 49525
Wird zitiert von ...
- OLG Frankfurt, 26.10.2011 - 20 W 464/11
Zuständigkeitsbestimmung durch das OLG bei Bestellung eines vorläufigen Betreuers
8 Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Gießen nicht nur die Ehefrau des Betroffenen zu dessen vorläufiger Betreuerin bestellt, sondern auch die zunächst unterlassene Anhörung des Betroffenen nachgeholt und dafür Sorge getragen, dass gemäß § 289 FamFG die vorläufige Betreuerin verpflichtet und ihr gemäß § 290 FamFG die Bestellungsurkunde ausgehändigt wurde (zur Zuständigkeit des Eilgerichts hierfür siehe Senatsbeschluss FGPrax 2004, 287).Zwar wurde unter der Geltung des FGG nach Erledigung der durch die Dringlichkeit gebotenen vorläufigen Maßnahmen durch das Eilgericht nach einhelliger Rechtsprechung und Literatur im Streitfalle eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß §§ 5 Abs. 1, 65 Abs. 1 FGG dahingehend vorgenommen, dass das Betreuungsverfahren sodann von dem für den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen allgemein zuständigen Gericht fortzuführen war (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1339 und FGPrax 1996, 145; OLG Hamm NJW-RR 2007, 157; OLG Frankfurt FGPrax 2004, 287 und FGPrax 2009, 161;… Keidel/Kuntze/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 65 Rn. 9 jeweils m. w. N.).