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   LSG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022 - L 7 KA 12/20   

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https://dejure.org/2022,24194
LSG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022 - L 7 KA 12/20 (https://dejure.org/2022,24194)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.05.2022 - L 7 KA 12/20 (https://dejure.org/2022,24194)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Mai 2022 - L 7 KA 12/20 (https://dejure.org/2022,24194)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 101 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, § 103 Abs 1 S 2 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB 5, § 21 SGB 10, § 39 Abs 1 Ärzte-ZV
    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Ermittlungsdefizit der Zulassungsbehörden - eingeschränkte Beweislastumkehr - effektiver Rechtsschutz - Verurteilung der Zulassungsbehörden zur Erteilung der Sonderbedarfszulassung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 101 SGB 5, § 103 SGB 5, § 36 Bedarfsplanungs-RL, § 37 Bedarfsplanungs-RL, § 153 SGG, § 96 SGG, § 444 ZPO, § 21 SGB X, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG
    Sonderbedarfszulassung - Psychologischer Psychotherapeut - Verhaltenstherapie - Amtsermittlung - Beweisvereitelung - Eingeschränkte Beweislastumkehr - Anspruch auf Zulassung - Effektiver Rechtsschutz - Spruchreife

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonderbedarfszulassung - Psychologischer Psychotherapeut - Verhaltenstherapie - Amtsermittlung - Beweisvereitelung - Eingeschränkte Beweislastumkehr - Anspruch auf Zulassung - Effektiver Rechtsschutz - Spruchreife

  • rechtsportal.de

    Sonderbedarfszulassung - Psychologischer Psychotherapeut - Verhaltenstherapie - Amtsermittlung - Beweisvereitelung - Eingeschränkte Beweislastumkehr - Anspruch auf Zulassung - Effektiver Rechtsschutz - Spruchreife

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 28/16 R

    Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung - Anerkennung eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022 - L 7 KA 12/20
    Die dagegen eingelegte Revision der Beigeladenen zu 1) blieb erfolglos (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 28. Juni 2017 - B 6 KA 28/16 R).

    Am 23. Oktober 2018 drohte das Sozialgericht Berlin dem Beklagten auf Antrag des Klägers ein Zwangsgeld für den Fall an, dass er bis zum 11. Januar 2019 seiner Verpflichtung zur Umsetzung des o.g. Urteils des BSG (B 6 KA 28/16 R) nicht nachkomme (S 83 KA 249/12).

    Auch den Vorgaben des Bundessozialgerichts in dem Urteil B 6 KA 28/16 R würde ein solches Vorgehen durchaus gerecht.

    Erforderlich sei zudem die Befragung der Ärzte nach ihrem Leistungsangebot und der Aufnahmekapazität ihrer Praxen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 28. Juni 2017 - B 6 KA 28/16 R Rdnr. 23).

    § 37 BedarfsplRL richtet die besondere Qualifikation eng an den Subspezialisierungen des ärztlichen Weiterbildungsrechts und - bei Psychotherapeuten - an den drei Richtlinienverfahren aus (BSG, Urteil vom 28.06.2017, B 6 KA 28/16 R, juris).

    Von einer besonderen Qualifikation des Klägers geht schließlich auch das BSG in seinem Urteil vom 28. Juni 2017 aus (B 6 KA 28/16 R Rdnr. 29).

    Die Ermittlung des Sachverhalts muss das nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maß ausschöpfen, d. h. sich so weit erstrecken, wie sich Ermittlungen als erforderlich aufdrängen (BSG Urteil vom 18. Dezember 2010, B 6 KA 36/09 R, Rdnr. 18 ff., beck-online; Urteil vom 28. Juni 2017, B 6 KA 28/16 R, in juris Rdnr. 21 ff.).

    Speziell für den Kläger hat das BSG bereits in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2017 (B 6 KA 28/16 R) klare Vorgaben für die Ermittlungstätigkeit des Beklagten dergestalt aufgestellt, dass die niedergelassenen Psychotherapeuten "im Einzugsbereich zum bestehenden Angebot und Wartezeiten befragt" werden sollen (BSG, a.a.O., Rdnr. 31).

    Im Rahmen der gebotenen Sachverhaltsermittlung sollen die bereits niedergelassenen Ärzte/Psychotherapeuten mit der Sonderbedarfsumfrage (regelmäßig) zu ihrem tatsächlichen Leistungsumfang sowie zu freien Kapazitäten befragt werden (BSG, Urteil vom 28. Juni 2017, B 6 KA 28/16 R, Rdnr. 23).

    Dem Beklagten als nach § 21 SGB X i.V.m. § 36 Abs. 4 BedarfsplRL zur Amtsermittlung Verpflichteten wurde sowohl in der Entscheidung des Senats vom 27. April 2016 (L 7 KA 48/14) als auch in dem nachfolgenden Urteil des BSG (vom 28. Juni 2017 - B 6 KA 28/16 R) hinreichend verdeutlicht, dass die Kostenerstattungsanträge der Krankenkassen einen wesentlichen, wenn nicht sogar zentralen Hinweis auf einen bestehenden Bedarf liefern können.

    Mit Blick auf die verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit des Klägers (Art. 12 Abs. 1 GG) und den Vorrang der Sachleistung vor einem Kostenerstattungsverfahren (dazu BSG, Urteil vom 28. Juni 2017, B 6 KA 28/16 R, Rdnr. 34) ist die Erteilung der Sonderbedarfszulassung die für den Kläger allein rechtmäßige Entscheidung.

  • BSG, 17.03.2021 - B 6 KA 2/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung der spezialisierten fachärztlichen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022 - L 7 KA 12/20
    Bis dahin sind grundsätzlich alle Änderungen sowohl der Sachlage als auch alle Rechtsänderungen zu berücksichtigen (Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 97 SGB V Rdnr. 113 unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, zuletzt BSG, Urteil vom 17. März 2021, B 6 KA 2/20 R, Rdnr. 22).

    Ausschlaggebend dafür ist der Umstand, dass es sich bei den Zulassungs- und Berufungsausschüssen um sachverständige, gruppenplural zusammengesetzte Gremien handelt, die bei der Entscheidung über das Vorliegen eines besonderen Versorgungsbedarfs eine Vielzahl unterschiedlicher Faktoren zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen haben (vgl. zum Ganzen Bundessozialgericht, Urteil vom 13. August 2014, B 6 KA 33/13 R, dort Rdnr. 17 bis 19, zuletzt: BSG, Urteil vom 17. März 2021, B 6 KA 2/20 R, Rdnr. 20 und Urteil des Senats vom 13. November 2019, L 7 KA 31/17, Rdnr. 34/35, jeweils juris).

    Das umschreibt den (sog.) Einzugsbereich des beantragten Ortes der Niederlassung bzw. Praxis (zuletzt BSG, Urteil vom 17. März 2021, B 6 KA 2/20 R, Rdnr. 30).

    Selbiges gilt für Praxen mit weit unterdurchschnittlichen Fallzahlen, die erklären, keine freien Kapazitäten mehr zu haben (BSG, Urteil vom 17. März 2021, B 6 KA 2/20 R, Rdnr. 54).

    Nach § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V bewirkt die Zulassung, dass Vertragsärzte sowie Vertragspsychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung im Umfang ihres aus der jeweiligen Zulassung folgenden zeitlich vollen oder hälftigen Versorgungsauftrags verpflichtet werden (BSG, Urteil vom 17. März 2021, B 6 KA 2/20 R, Rdnr. 31).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2016 - L 7 KA 48/14

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassungsgremien - Anerkennung eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022 - L 7 KA 12/20
    Die dagegen von der beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KÄV, Beigeladene zu 1) eingelegte Berufung wies der Senat mit Urteil vom 27. April 2016 mit der Maßgabe zurück, dass der Beklagte die Rechtsauffassung des Senats bei der Neubescheidung zu berücksichtigen habe (L 7 KA 48/14).

    Dem Beklagten als nach § 21 SGB X i.V.m. § 36 Abs. 4 BedarfsplRL zur Amtsermittlung Verpflichteten wurde sowohl in der Entscheidung des Senats vom 27. April 2016 (L 7 KA 48/14) als auch in dem nachfolgenden Urteil des BSG (vom 28. Juni 2017 - B 6 KA 28/16 R) hinreichend verdeutlicht, dass die Kostenerstattungsanträge der Krankenkassen einen wesentlichen, wenn nicht sogar zentralen Hinweis auf einen bestehenden Bedarf liefern können.

  • BSG, 13.08.2014 - B 6 KA 33/13 R

    (Vertragsarzt - Sonderbedarfszulassung nach § 101 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5 -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022 - L 7 KA 12/20
    Ausschlaggebend dafür ist der Umstand, dass es sich bei den Zulassungs- und Berufungsausschüssen um sachverständige, gruppenplural zusammengesetzte Gremien handelt, die bei der Entscheidung über das Vorliegen eines besonderen Versorgungsbedarfs eine Vielzahl unterschiedlicher Faktoren zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen haben (vgl. zum Ganzen Bundessozialgericht, Urteil vom 13. August 2014, B 6 KA 33/13 R, dort Rdnr. 17 bis 19, zuletzt: BSG, Urteil vom 17. März 2021, B 6 KA 2/20 R, Rdnr. 20 und Urteil des Senats vom 13. November 2019, L 7 KA 31/17, Rdnr. 34/35, jeweils juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2019 - L 7 KA 31/17

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsbeschränkung bei Überversorgung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022 - L 7 KA 12/20
    Ausschlaggebend dafür ist der Umstand, dass es sich bei den Zulassungs- und Berufungsausschüssen um sachverständige, gruppenplural zusammengesetzte Gremien handelt, die bei der Entscheidung über das Vorliegen eines besonderen Versorgungsbedarfs eine Vielzahl unterschiedlicher Faktoren zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen haben (vgl. zum Ganzen Bundessozialgericht, Urteil vom 13. August 2014, B 6 KA 33/13 R, dort Rdnr. 17 bis 19, zuletzt: BSG, Urteil vom 17. März 2021, B 6 KA 2/20 R, Rdnr. 20 und Urteil des Senats vom 13. November 2019, L 7 KA 31/17, Rdnr. 34/35, jeweils juris).
  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022 - L 7 KA 12/20
    Mit einer gerichtlichen Aufhebung des Beschlusses des Berufungsausschusses lebt die Entscheidung des Zulassungsausschusses nicht mehr auf (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - B 6 KA 49/11 R -, Rdnr. 18).
  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 81/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wegfall der Überversorgung - teilweise Aufhebung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022 - L 7 KA 12/20
    a) Streitgegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (BSG, Urteil vom 23. Februar 2015, B 6 KA 81/03 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 13) sind die Beschlüsse des Beklagten vom 12. Dezember 2018 (schriftlicher Bescheid vom 24. April 2019) und vom 2. März 2022 (schriftliche Ausfertigung vom 6. April 2022).
  • BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 1/20 R

    Zulässigkeit einer Klage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Regress

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022 - L 7 KA 12/20
    Daran fehlt es grundsätzlich bei einem "Ausführungsbescheid", der in Umsetzung eines noch nicht rechtskräftigen Urteils eine nur vorläufige Regelung bezogen auf den Streitgegenstand trifft und vom Bestand dieses Urteils abhängt (BSG, Urteil vom 14. Juli 2021, B 6 KA 1/20 R, Rdnr. 20; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/B. Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 96 Rdnr. 4b).
  • SG Berlin, 06.09.2023 - S 87 KA 99/22

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Ermächtigung als Ausbildungsambulanz -

    Der Beurteilungsspielraum des Beklagten sei auf Null reduziert, dies ergebe sich aus dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin Brandenburg im vergleichbaren Fall der Bedarfsermittlung zum Sonderbedarf vom 18. Mai 2022, L 7 KA 12/20.

    Die Ermittlung des Sachverhalts muss das nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maß ausschöpfen, das heißt sich so weit erstrecken, wie sich Ermittlungen als erforderlich aufdrängen (BSG Urteil vom 18. Dezember 2010, B 6 KA 36/09 R Rn 18 ff., Urteil vom 28. Juni 2017, B 6 KA 28/16 R Rn 21ff.; LSG BB, Urteil vom 18. Mai 2022, L 7 KA 12/20 Rn 62).

    Soweit die Zulassungsgremien dem Umfang der Leistungserbringung durch die bereits zugelassenen Ärzte oder ihrer Kapazität entscheidende Bedeutung beimessen, muss ihr Beurteilungsergebnis auf ausreichend fundierte Ermittlungen gegründet sein (LSG BB, Urteil vom 18. Mai 2022, L 7 KA 12/20 Rn 62).

    Denn allein der Beklagte hat die Möglichkeit zur Sachaufklärung bezüglich des Bedarfs, auch wenn die materielle Beweislast bei der Klägerin liegt (LSG BB Urteil vom 18. Mai 2022, L 7 KA 12/20 Rn 65).

    Anderes gilt nur dann, wenn der Beurteilungsspielraum so verdichtet ist, dass nur eine Entscheidung zugunsten einer Zulassung (rechts-)fehlerfrei ist (LSG BB, Urteil vom 18. Mai 2022, L 7 KA 12/20 Rn 65).

    Zum anderen liegt im vorliegenden Fall eine erstmalige Entscheidung und keine wiederholte und anhaltend grobe Verletzung der Ermittlungspflicht des Beklagten vor (vgl. dazu LSG BB, Urteil vom 18. Mai 2022, L 7 KA 12/20 Rn 64).

  • SG Berlin, 27.09.2023 - S 83 KA 203/21

    Fachgruppenwechsel, Ermittlungsdefizit der Zulassungsbehörden,

    Die Ermittlung des Sachverhalts muss das nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maß ausschöpfen, das heißt sich so weit erstrecken, wie sich Ermittlungen als erforderlich aufdrängen (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2010 - B 6 KA 36/09 R, Rn. 18ff, Urteil vom 28. Juni 2017 - B 6 KA 28/16 R, Rn. 21ff; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2022 - L 7 KA 12/20, Rn. 62).

    Ein Beurteilungsspielraum besteht daher nicht bei der Frage, wie weit die Zulassungsgremien ihre Ermittlungen erstrecken (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2022 - L 7 KA 12/20, Rn. 62).

    Vor dem Hintergrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens, sieht es die Kammer als geboten an, die Verpflichtung des Beklagten, den Wechsel des Klägers zu 2) von der hausärztlichen in die fachärztliche Versorgung als Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie zu genehmigen, direkt auszusprechen und das Verfahren nicht zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuverweisen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2022 - L 7 KA 12/20, Rn. 78ff).

  • SG Berlin, 11.10.2023 - S 87 KA 5/22

    Sonderbedarfszulassung, Fachgruppenwechsel, Auswahlentscheidung,

    Die Kammer sieht vorliegend auch einen Ausnahmefall dahingehend gegeben, dass der Beurteilungsspielraum des Beklagten so verdichtet ist, dass nur eine Entscheidung einer Sonderbedarfszulassung im Umfang eines halben Vertragsarztsitzes zulässig ist (vgl. dazu LSG BB, Urteil vom 18. Mai 2022, L 7 KA 12/20 Rn 64ff.).

    Die Wahrung des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG für den Kläger ist im konkreten Statusfeststellungsverfahren nur durch die Verurteilung des Beklagten gegeben (vgl. dazu LSG BB, Urteil vom 18. Mai 2022, L 7 KA 12/20 Rn 77ff.).

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