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   LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2006 - L 8 SO 50/05   

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https://dejure.org/2006,9128
LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2006 - L 8 SO 50/05 (https://dejure.org/2006,9128)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20.04.2006 - L 8 SO 50/05 (https://dejure.org/2006,9128)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20. April 2006 - L 8 SO 50/05 (https://dejure.org/2006,9128)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - Einkommenseinsatz - Zinsen aus Schmerzensgeld

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 85 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 BSHG; § 88 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 SGB XII; § 76 Abs. 1 BSHG; § 6 Abs. 1 Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG; § 77 Abs. 2 BSHG; § 253 Abs. 2 BGB
    Anspruch eines Kostenbeitrags aus den Zinsen der Schmerzensgeldzahlung; Zuständigkeit des Landes für den Kostenbescheid als überörtlicher Träger der Sozialhilfe; Berücksichtigung der Entschädigung eines Nichtvermögensschadens bei der Einkommensanrechnung; Erstreckung des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Kostenbeitrags aus den Zinsen der Schmerzensgeldzahlung; Zuständigkeit des Landes für den Kostenbescheid als überörtlicher Träger der Sozialhilfe; Berücksichtigung der Entschädigung eines Nichtvermögensschadens bei der Einkommensanrechnung; Erstreckung des ...

  • lwl.org PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Zinsen aus Schmerzensgeld als Einkommen beim Anspruch auf Sozialhilfe

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2006 - L 8 SO 50/05
    So erfasst das BSHG bzw das SGB XII einen anderen Personenkreis als den, der vom Stiftungsgesetz erfasst wird (Leistungen an contergangeschädigte Kinder, dazu BVerfGE 42, Seite 263).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 22.93

    Schmerzensgeld im Sozialhilferecht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2006 - L 8 SO 50/05
    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Einsatz von Schmerzensgeld als Vermögen für den Hilfesuchenden grundsätzlich eine Härte iS von § 88 Abs. 3 BSHG (jetzt § 90 Abs. 3 SGB XII) bedeutet (Urteil vom 18. Mai 1995 - 5 C 22/93 - BVerwGE 98, Seite 256 = FEVS 46, Seite 57).
  • BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 2.88

    Einkommen, Anrechnung von Leistungen der Stiftung "Hilfswerk für behinderte

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2006 - L 8 SO 50/05
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13. August 1992 - 5 C 2/88 - FEVS 43, Seite 353) entschieden, dass Leistungen nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (vom 17. Dezember 1971, BGBl I Seite 2018) gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Stiftungsgesetz weder als Einkommen noch als Vermögen auf die Sozialhilfe anzurechnen sind, dies allerdings für Zinsen aus der Anlage von Stiftungsleistungen nicht angenommen, die demnach nicht den Anrechnungsschutz des § 21 Abs. 2 Satz 1 Stiftungsgesetz genießen.
  • VG Braunschweig, 01.08.2002 - 3 A 202/01

    Schmerzensgeldrente und Zinsen daraus als Vermögen oder Einkommen geschützt

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2006 - L 8 SO 50/05
    Das SG bezog sich hierzu im Wesentlichen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 1. August 2002 - 3 A 202/01 -.
  • SG Karlsruhe, 27.01.2010 - S 4 SO 1302/09

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Das Schmerzensgeld ist dem entsprechend eine Leistung, die die Sozialhilfe nicht kennt und die deshalb anrechnungsfrei bleiben soll (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. April 2006, L 8 SO 50/05, JURIS Rn. 29; Schellhorn, in Schellhorn/Schellhorn/Holm, SGB XII, 17. Aufl., 2006, Kommentar, § 90 Rn. 77; Lücking, in Hauck/Noftz, SGB XII, Kommentar, Loseblatt, Stand Dez. 2005, § 90 Rn. 70).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2011 - L 20 AS 22/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Der Senat schließt sich insoweit der bisher in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - einhellig und überzeugend vertretenen Auffassung an, dass zwischen dem Schmerzensgeld selbst und den aus ihm erzielten Zinsen ein untrennbarer Zusammenhang bestehe (Verwaltungsgericht (VG) Münster, Urteil vom 07.03.2006 - 5 K 2547/04; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.04.2006 - L 8 SO 50/05; SG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2010 - S 4 SO 1302/09).

    Soweit der Sozialhilfesenat des BSG in diesem Zusammenhang darauf abstellt, Zinseinkünfte selbst würden vom Schutzzweck des maßgeblichen Stiftungsgesetzes nicht erfasst, weil sie auf Leistungen Dritter - der Bank - und mit diesen abgeschlossenen Rechtsgeschäften beruhten, liegt zur Überzeugung des Senats von vornherein eine vergleichbare Fallgestaltung (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.04.2006 a. a. O.) nicht vor.

  • OLG Frankfurt, 02.07.2009 - 20 W 491/08

    Prüfung der Mittellosigkeit im Rahmen der Betreuervergütung

    Gegen eine Anrechnung von Bankzinsen, die aus einem angelegten Schmerzensgeld resultieren, haben sich des Weiteren das VG Karlsruhe (Urteil vom 17.01.2006 - 5 K 4146/04) und das LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 20.04.2006 - L 8 SO 50/05 ) sowie das SG Aachen (Urteil vom 03. Februar 2009 - S 23 AS 2/08 - sämtlich dok. bei Juris) im Hinblick auf den vom Gesetzgeber beabsichtigten umfassenden Schutz des Schmerzensgeldes ausgesprochen.
  • SG Hannover, 07.06.2022 - S 81 SO 440/21
    Das Schmerzensgeld ist daher eine Leistung, die die Sozialhilfe nicht kennt und die deshalb anrechnungsfrei bleiben soll (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. April 2006 - L 8 SO 50/05 -, Rn. 29, juris unter Verweis auf Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Auflage 2002, § 77 Rdnr 21).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2009 - L 19 B 43/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Dabei kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens offen bleiben, inwieweit es sich bei den Einnahmen bis auf das Kindergeld um privilegiertes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 3 SGB II handelt (vgl. zu Zinsen aus kapitalisiertem Schmerzensgeldanspruch: Brühl in LPK-SGB 11, 2 Aufl., § 11 Rdz. 57; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.04.2006, L 8 SO 50/05; VG Münster, Urteil vom 07.03.2006, 5 K 2547/04; Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 SGB II Rdz. 11.106).
  • LSG Sachsen, 21.09.2006 - L 3 AL 96/06

    Berücksichtigung von geldwerten Ansprüchen für die Altersvorsorge bei der

    Wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, auch die hieraus erzielten und weiter angesparten Zinsen seien abzusetzen (vgl. zu Schmerzensgeld insoweit bei der Sozialhilfe LSG Nds.-Bremen, Urt. v. 20.04.2006 - L 8 SO 50/05 - JURIS), würden etwa seit 2000 etwa 2.600 EUR (5% des vorgenannten Betrages x 3, 75 Jahre ) insoweit aufgelaufen sein, sodass insgesamt 16.352,22 EUR von vornherein nicht angerechnet werden könnten.
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