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   LSG Baden-Württemberg, 30.08.2005 - L 9 SF 863/05 B   

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https://dejure.org/2005,7386
LSG Baden-Württemberg, 30.08.2005 - L 9 SF 863/05 B (https://dejure.org/2005,7386)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.08.2005 - L 9 SF 863/05 B (https://dejure.org/2005,7386)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. August 2005 - L 9 SF 863/05 B (https://dejure.org/2005,7386)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitige Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit; Insolvenzforderung hinsichtlich der rückständigen Beiträge zur Sozialversicherung; Rechtmäßigkeit der Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht; Beurteilung des Rechtswegs nach der Natur des Rechtsverhältnisses; ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 2; InsO § 184 § 185; StGB § 266a
    Rechtsweg bei deliktischer Haftung des Arbeitgebers wegen vorenthaltener Arbeitgeberanteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 1418
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.03.2003 - III ZR 305/01

    Begriff des Vorenthaltens von Beiträgen zur Sozialversicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.08.2005 - L 9 SF 863/05
    Sie erweitert - worauf die Klägerin zutreffend hinweist -, sofern es sich bei der Beitragsschuldnerin um eine Juristische Person handelt, den Kreis der straf- und haftungsrechtlich verantwortlichen Personen, die in Bezug auf die "primäre" Pflicht zur Beitragsentrichtung nicht persönlich angesprochen sind, beschränkt sie jedoch zugleich auf die Arbeitnehmeranteile (vgl. BGH Versäumnisurteil vom 20.03.2004 III ZR 305/01, VersR 2004, 887-889).
  • BGH, 19.12.1996 - III ZB 105/96

    Rechtsweg für einen Rechtsstreit zwischen einer Stiftung und ihren

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.08.2005 - L 9 SF 863/05
    Der Streitwert wird in Anlehnung an den Beschluss des BGH vom 19.12.1996 (NJW 1998, 909-910) auf ca. ein Fünftel der Hauptforderung, mithin auf 225,- Euro festgesetzt.
  • GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73

    Keine Krankenversicherungspflicht aufgrund der Höhe des Verdienstes;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.08.2005 - L 9 SF 863/05
    Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 04.06.1974, BSGE 37, 292, der sich auch das Bundessozialgericht angeschlossen hat (BSG SozR 5910 § 13 Nr. 1 mwN), richtet sich der Rechtsweg nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.
  • BGH, 16.02.1984 - IX ZR 45/83

    Rechtsweg bei Bürgschaft für Sozialversicherungsbeiträge

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.08.2005 - L 9 SF 863/05
    Von wesentlicher Bedeutung ist auch, dass es für die Rechtsnatur der Forderung nicht auf die Person des Verpflichteten ankommt, vielmehr auf die Art der Forderung, und dass sich diese nicht ändert, wenn der Verpflichtete wechselt (BSG aaO, BGHZ 90, 187, 192).
  • BSG, 12.05.1998 - B 11 SF 1/97 R

    Wirksame Rechtswegbeschwerde beim BSG, Streitigkeiten zwischen Bundesanstalt für

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.08.2005 - L 9 SF 863/05
    Einer Abhilfeentscheidung des SG bedarf es im Rechtswegbeschwerdeverfahren nicht (BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 24).
  • BSG, 01.08.2002 - B 3 SF 1/02 R

    Klage eines Pflegedienstes gegen einen Sozialhilfeträger, Rechtsweg,

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.08.2005 - L 9 SF 863/05
    In Verfahren über die Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen (BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 27 m.w.N.).
  • BSG, 11.12.1986 - 12 RK 52/84

    Beitragspflicht - Krankenversicherung - Sozialhilfeträger

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.08.2005 - L 9 SF 863/05
    Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 04.06.1974, BSGE 37, 292, der sich auch das Bundessozialgericht angeschlossen hat (BSG SozR 5910 § 13 Nr. 1 mwN), richtet sich der Rechtsweg nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.
  • LSG Hessen, 30.01.2020 - L 1 KR 683/18

    Unzulässigkeit der Klage einer gesetzlichen Krankenkasse auf Feststellung einer

    Dies gilt z.B. auch wegen Nichtabführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile, wenn diese auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB beruht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2013 - L 1 KR 161/13 B - juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 15.04.2011 - 16 W 50/11; LG Freiburg, Beschluss vom 13.04.2011 - 3 T 23/11; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2005, L 9 SF 863/05 B).
  • LG Itzehoe, 18.07.2008 - 9 T 27/08

    Zuständige Gerichtsbarkeit für die Klage einer gesetzlichen Krankenkasse gegen

    Klagt eine gesetzliche Krankenkasse gegen einen in Insolvenz gefallenen Arbeitgeber auf Feststellung, dass er unstreitig rückständige Beiträge aus dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung schulde, so ist die Sozialgerichtsbarkeit zur Entscheidung berufen (Anschluss an SG Gelsenkirchen ZfF 2007, 252; gegen LSG Baden-Württemberg v. 30.8.2005 - L 9 SF 863/05 B; Abgrenzung zu BGH NJW 1976, 2129; BGH ZIP 1984, 633 = NJW 1984, 1622; BGH ZVI 2006, 311 = NJW 2006, 2922).

    Nicht zu folgen ist daher der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 30.8.2005 (L 9 SF 863/05 B, Juris).

  • LSG Thüringen, 18.10.2012 - L 6 KR 950/12

    Zulässiger Rechtsweg für eine Feststellungsklage über das Nichtbestehen geltend

    Nach nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. April 2011 - Az.: 16 W 50/11; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.März 2011 - Az.: L 9 SO 5/09; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2005 - Az.: L 9 SF 863/05 B; alle nach juris) und Literatur (vgl. Herchen in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Auflage 2012, § 184 Rn. 13; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand: September 2012, § 185 Rn. 8) liegt bei einer isolierten Klage auf Feststellung, dass es sich bei einer Forderung um eine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt bzw. nicht handelt (sog. Attributsklage), der Schwerpunkt des Rechtsstreits nicht bei der Anwendung von Vorschriften des Sozialversicherungsrechts.

    Hier steht vorrangig die sich aus dem Sozialversicherungsrecht ergebende Forderung als solche im Streit, so dass in die Kompetenz der Fachgerichte eingegriffen würde, wenn auch insoweit die ordentlichen Gerichte zuständig wären (vgl. hierzu Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand: September 2012, § 185 Rn. 9, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2005 - Az.: L 9 SF 863/05 B, nach juris, Rn. 19).

  • LG Freiburg, 13.04.2011 - 3 T 23/11

    Rechtswegzuständigkeit: Klage auf Feststellung einer Insolvenzforderung aus

    Bei dem Feststellungsanspruch nach § 184 InsO geht es in erster Linie um die Feststellung des Rechtsgrundes einer unerlaubten Handlung und nicht um Grund und Höhe der abzuführenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV (so auch LSG Baden-Württemberg B.v. 30.08.2005 -L 9 SF 863/05 B- Rn. 19 -zitiert nach juris, LG Berlin B.v. 15.06.2010 -55 T 37/10 - Rn.8 -zitiert nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.10.2011 - L 1 AR 5/11

    Insolvenzverfahren - Restschuldbefreiung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit -

    Dies unterscheidet Rückabwicklungsfälle aufgrund der §§ 44ff SGB X von dem Streit der Krankenkasse gegen Arbeitgeber bei Vorenthaltung von Arbeitgeberanteilen, welcher einem Beschluss des LSG Baden-Württemberg (B. v. 30.08.2005 - L 9 SF 863/05 B -) zugrunde lag, für welchen dieses LSG den Rechtsweg zu den Sozialgerichten verneint hat.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2011 - L 9 SO 5/09

    Sozialhilfe

    Dabei handelt es sich aber um eine Feststellung zivilrechtlicher Art (so auch LSG Bad.-Württ., Beschl. v. 30.08.2005 - L 9 SF 863/05 B; VGH Schl.-Holst., Beschl. v. 22.05.2009 - 15 A 56/09).
  • LG Kassel, 10.11.2010 - 3 T 639/10

    Rechtsweg: Klage auf Feststellung der Nichterfüllung einer öffentlich-rechtlichen

    Der teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, für Klagen der vorliegenden Art sei stets der Zivilrechtsweg eröffnet (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. August 2005, Aktenzeichen L 9 SF 863/05), könne - so das Amtsgericht abschließend - damit nicht gefolgt werden.
  • SG Gelsenkirchen, 29.05.2006 - S 2 SO 26/05

    Sozialhilfe

    Das Sozialgericht Gelsenkirchen teilt darum nicht die Rechtsauffassung des LSG BW (Beschluss vom 30.08.2005 - L 9 SF 863/05 B -), dass es sich bei der Feststellung einer unerlaubten Handlung um einen vorrangig bürgerlich-rechtlichen Anspruch handele mit der Folge, dass für die beantragte Feststellung die Zivilgerichtsbarkeit zuständig sei.
  • LSG Baden-Württemberg, 04.04.2012 - L 1 SV 612/12
    Es verbleibt daher bei der Feststellung, dass Streitgegenstand hier nicht die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, sondern des Zivil- und Strafrechts sind (so auch LSG B.-W. Beschluss vom 30.08.2005 - L 9 SF 863/05 B -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.07.2009 - L 13 AS 59/09
    Es erscheint angemessen, für den Verweisungsrechtsstreit, der in der Beutung erheblich hinter die eigentliche Klage zurücktritt, den Streitwert für dieses Verfahren auf 20 von Hundert des Wertes der Hauptsache, mithin hier auf 102, 00 EUR festzusetzen (LSG Bad.-Württ., Beschl. vom 30. August 2005 - L 9 SF 863/05 B - vgl. BVerwG, Beschl. vom 14.12.1998 - BVerwG 8 B 125.98 -, BVerwGE 108, 153 = DVBl. 1999, 984); denn die von der Klägerin auch geltend gemachte Zinsforderung wirkt sich gem. § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend aus.
  • SG Gelsenkirchen, 10.09.2007 - S 2 (27) SO 71/06
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