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   VerfGH Berlin, 16.06.1993 - VerfGH 19/93   

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https://dejure.org/1993,3130
VerfGH Berlin, 16.06.1993 - VerfGH 19/93 (https://dejure.org/1993,3130)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 16.06.1993 - VerfGH 19/93 (https://dejure.org/1993,3130)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 16. Juni 1993 - VerfGH 19/93 (https://dejure.org/1993,3130)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutz der Freiheit der Presse trotz Fehlens eines eigenständigen grundrechtlichen Schutzes im Landesverfassungsrecht; Interview mit einem Untersuchungshäftling als Ausfluss der Pressefreiheit

  • Wolters Kluwer

    Schutz der Freiheit der Presse trotz Fehlens eines eigenständigen grundrechtlichen Schutzes im Landesverfassungsrecht; Interview mit einem Untersuchungshäftling als Ausfluss der Pressefreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Leitsatz)

    VvB Art. 8 Abs. 1 und 2; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 3343
  • NVwZ 1995, 159 (Ls.)
  • JR 1994, 126
  • LVerfGE 1, 99
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.06.1993 - VerfGH 19/93
    Das ist deshalb nicht von vornherein von der Hand zu weisen, weil die Bedeutung der Presse für das Funktionieren eines freiheitlichen Gemeinwesens nicht nur faktisch offenkundig ist, sondern diesem Gesichtspunkt auch bei der Auslegung der Verfassung Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu statt vieler: BVerfGE 20, 162, 174).
  • VerfGH Berlin, 23.12.1992 - VerfGH 38/92

    Zur Entscheidungskompetenz des VerfGH Berlin bei der Anwendung von

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.06.1993 - VerfGH 19/93
    Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof kann sich die Frage nach dem Gehalt eines bundesgrundrechtlichen Grundrechts nur als Vorfrage stellen (vgl. dazu den Beschluß vom 23. Dezember 1992 - 38/92 -, NJW 1993, 513).
  • BVerwG, 26.04.1978 - 7 B 74.78

    Rundfunkteilnehmer - Ausstrahlung bestimmter Sendungen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.06.1993 - VerfGH 19/93
    unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruch besteht (vgl. BVerwG, DÖV 1979, 102; Jarass/Pieroth, GG, 2. Aufl., 1992, Art. 5 Rdn. 17; Hoffmann-Riem, Alternativkommentar GG, 2. Aufl., 1989, Art. 5 Rdn. 98).
  • OVG Niedersachsen, 07.05.1998 - 10 L 5677/96

    Verbot politischer Werbung im Rundfunk;; Drittsendungen; Rundfunkaufsicht;

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.06.1993 - VerfGH 19/93
    Die Ableitung eines ungeschriebenen Grundrechts aus anderen, geschriebenen Grundrechten bedarf vielmehr konkreter normativer Anhaltspunkte, wie die der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Januar 1993 - 55/92 - (NJW 1999, 515) für den Menschenwürdeschutz angenommen hat.
  • FG Hamburg, 10.12.1993 - I 38/92

    Abgabenordnung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.06.1993 - VerfGH 19/93
    Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof kann sich die Frage nach dem Gehalt eines bundesgrundrechtlichen Grundrechts nur als Vorfrage stellen (vgl. dazu den Beschluß vom 23. Dezember 1992 - 38/92 -, NJW 1993, 513).
  • VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93

    Zur Prüfungsbefugnis des VerfGH Berlin bzgl in Anwendung von Bundesrecht

    Der Verfassungsgerichtshof ist vielmehr davon ausgegangen und hält daran fest, daß Art. 72 Abs. 2 Nr. 4 VvB, § 14 Nr. 6 und §§ 49 ff. VerfGHG ihm die Aufgabe zuweisen, Entscheidungen der Gerichte des Landes Berlin - nach Erschöpfung des Rechtsweges daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer Verkennung spezifischer grundrechtlicher Maßgaben für die Anwendung des einfachen (Bundes-)Rechts beruhen, sofern es sich bei diesen grundrechtlichen Maßgaben um gemäß Art. 31, 142 GG mit dem Bundesrecht nicht in Widerspruch stehende - und demzufolge von diesem nicht"gebrochene" - Rechte aus der Verfassung von Berlin handelt (die Einhaltung von Grundrechten des Grundgesetzes, welche in der Verfassung von Berlin keine Entsprechung finden, wie z. B. der Pressefreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, kann der Verfassungsgerichtshof - selbstverständlich - nicht überprüfen, vgl. Beschluß vom 16. Juni 1993 - VerfGH 19/93 -).
  • VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 59/06

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf Rundfunkfreiheit des Senders

    Die Rundfunkanstalten - hier der RBB - können sich in Berlin stattdessen auf das für ihre Tätigkeit einschlägige Grundrecht der Meinungsfreiheit in Art. 14 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - berufen (vgl. auch Beschluss vom 16. Juni 1993 - LVerfGE 1, 99 ).

    Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 16. Juni 1993 (LVerfGE 1, 99 ) festgestellt, dass aus dem Fehlen eines eigenständigen grundrechtlichen Schutzes der Pressefreiheit im Verfassungsrecht des Landes Berlin nicht der Schluss gezogen werden kann, dass eine Tätigkeit, die bundesrechtlich innerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG liegt, nach der Verfassung von Berlin keinen grundrechtlichen Schutz genösse.

  • VerfGH Berlin, 20.08.2008 - VerfGH 22/08

    Gegendarstellungsbegehren von Behörden

    Die Beschwerdeführerin kann sich aber für ihre Tätigkeit als Presseorgan ohne sachlichen Unterschied auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit in Art. 14 Abs. 1 VvB berufen, wie der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden hat (Beschluss vom 16. Juni 1993 - LVerfGE 1, 99 ).
  • VerfGH Berlin, 26.02.2008 - VerfGH 22 A/08

    Einstweilige Einstellung der Vollstreckung eines Gegendarstellungsanspruchs

    Die Antragstellerin kann sich aber für ihre Tätigkeit als Presseorgan ohne sachlichen Unterschied auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit in Art. 14 Abs. 1 VvB berufen, wie der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden hat (Beschluss vom 16. Juni 1993 - LVerfGE 1, 99 ).
  • VerfGH Berlin, 05.04.2006 - VerfGH 59 A/06

    Einstweilige Anordnung im Presse- und Rundfunkrecht

    Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 16. Juni 1993 (LVerfGE 1, 99 ) festgestellt, dass aus dem Fehlen eines eigenständigen grundrechtlichen Schutzes der Pressefreiheit im Verfassungsrecht des Landes Berlin nicht der Schluss gezogen werden kann, dass eine Tätigkeit, die bundesrechtlich innerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG liegt, nach der Verfassung von Berlin keinen grundrechtlichen Schutz genösse.
  • VerfGH Berlin, 08.09.1993 - VerfGH 54/93

    Keine Verletzung der Meinungsfreiheit iSv Verf BE Art 8 Abs 1 durch Verurteilung

    Der Schatzbereich dieses Grundrechts erstreckt sich - ungeachtet des Fehlens einer eigenständigen Verbürgung der Pressefreiheit in der Verfassung von Berlin - auch auf Meinungsäußerungen in der Presse (vgl. den Beschluß des VerfGH vom 16. Juni 1993 - VerfGH 19/93 - vgl. zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch BVerfGE 85, 1 [12 f.]).
  • VerfGH Berlin, 12.10.1994 - VerfGH 79/94

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Rüge landesverfassungsrechtlich nicht

    Denn es fehlt jedenfalls an den - für eine derartige Ableitung erforderlichen - konkreten normativen Anhaltspunkten im Text der Verfassung (vgl. dazu den Beschluß vom 16. Juni 1993 - VerfGH 19/93 - JR 1994, 126).
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