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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 14.10.1981 - 16 WF 132/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,5256
OLG Karlsruhe, 14.10.1981 - 16 WF 132/81 (https://dejure.org/1981,5256)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.10.1981 - 16 WF 132/81 (https://dejure.org/1981,5256)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Oktober 1981 - 16 WF 132/81 (https://dejure.org/1981,5256)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 328
  • AnwBl 1982, 77
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 07.08.1984 - VII B 27/84

    Prozeßkostenhilfe - Beschwerde gegen Versagung - Beendigung der Instanz -

    Für eine erst nach Beendigung der Instanz oder Abschluß des Rechtsstreits eingelegte Beschwerde gegen den die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß folgt daraus, daß diese grundsätzlich nicht mehr zulässig ist (Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs - VGH - München vom 14. Februar 1980 Nr. 12. C 748/79, NJW 1980, 2093; OVG Lüneburg in NJW 1968, 565; Beschluß des Oberlandesgerichts - OLG - Düsseldorf 4. FamS vom 14. August 1978 4 WF 18/78, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 1978, 915; Beschluß des OLG Frankfurt 20. ZS vom 5. Oktober 1979 20 W 617/79, OLGZ 80, 77; Beschluß des OLG Karlsruhe vom 14. Oktober 1981 16 WF 132/81, Anwaltsblatt - AnwBl - 1982, 77).

    Für die Zulässigkeit der nach Beendigung der Instanz eingelegten Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe ergibt sich daraus, daß diese aus Billigkeitsgründen dann zulässig bleibt, wenn der Antragsteller die Prozeßkostenhilfe rechtzeitig beantragt, das Gericht über den Antrag aber erst so spät entschieden hat, daß dem Antragsteller die Einlegung der Beschwerde vor Abschluß der Instanz nicht möglich oder zumutbar war (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O., § 127 Anm. 7 B a); Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, 2. Aufl., § 127 Anm. B IV c); Thomas-Putzo, ZPO, Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen, 12. Aufl., § 127 Anm. 3; Beschluß des OLG Hamm vom 14. Januar 1969 4 W 3/69, NJW 1969, 1355, und VGH München, NJW 1980, 2093; OVG Lüneburg, NJW 1968, 565; OLG Düsseldorf, FamRZ 1978, 915; OLG Karlsruhe, AnwBl 1982, 77).

  • OLG Karlsruhe, 13.05.1985 - 18 WF 35/85
    Deshalb ist dies nicht eine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Abänderungsantrages und der Beschwerde, wenn es - wie in dem vorliegenden Falle - zumindest offen ist, ob es sich um eine rückwirkende Abänderung handeln kann (s. OLG Karlsruhe MDR 1982, 328; OLG Frankfurt JurBüro 1982, 773; Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. § 127 Anm. 3).

    In diesen Fällen einer rechtzeitigen Antragstellung ist anerkannt, daß Prozeßkostenhilfe auch rückwirkend bewilligt werden kann (BGH FamRZ 1982, 58 ff = BGHF 2, 809; OLG Karlsruhe MDR 1982, 328; Thomas/Putzo, aaO § 127 Anm. 3; Schneider, aaO § 119 Rdn. 19).

  • VGH Hessen, 09.12.1987 - 12 TP 2973/87

    Einlegung der Prozeßkostenhilfebeschwerde nach Rechtskraft der Hauptsache

    Als Ausnahmen in diesem Sinns dürfen freilich nicht diejenigen Fälle definiert werden, in denen die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorliegen (so offenbar OLG Frankfurt am Main, B. v. 08.09.1982, MDR 1983, 137; vgl. auch OLG Koblenz, B. v. 21.01.1976, NJW 1976, 1460, u. VGH München, B. v. 14.02.1980, NJW 1980, 2093), denn andernfalls würden Elemente der Begründetheitsprüfung in den Bereich der Zulässigkeit herübergezogen (vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 14.10.1981, AnwBl. 1982, 77, u. Thomas/Putzo, a.a.O.).
  • LAG Hessen, 14.08.1987 - 1 Ta 174/87

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden

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  • OLG Hamm, 28.07.1986 - 20 W 45/86
    Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß das Urteil in der Hauptsache rechtskräftig ist (OLG Karlsruhe AnwBl 1982, 77, 78; OLG Frankfurt AnwBl 1982, 533; Schneider in Zöller, ZPO 14. Aufl. § 127 Rdn. 27; Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. § 127 Anm. 3).
  • KG, 23.04.1986 - 18 WF 1898/86
    Der Senat schließt sich der Mindermeinung in Rechtsprechung und Schrifttum an, die eine nach der Beendigung der Instanz eingelegte Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe nicht nur dann für zulässig hält, wenn eine rechtzeitige Beschwerdeeinlegung vor dem Ende der Instanz nicht möglich war (OLG Schleswig SchlHA 1976, 9; OLG Karlsruhe MDR 1982, 328; OLG Köln FamRZ 1985, 828; Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. § 127 Anm. 3; Blümler, MDR 1983, 96, 100): Dem Gesetz läßt sich nämlich nicht entnehmen, daß eine Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe nur solange möglich ist, wie die Rechtshängigkeit der Hauptsache andauert.
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Rechtsprechung
   KG, 03.11.1981 - 1 WF 4488/81   

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https://dejure.org/1981,6498
KG, 03.11.1981 - 1 WF 4488/81 (https://dejure.org/1981,6498)
KG, Entscheidung vom 03.11.1981 - 1 WF 4488/81 (https://dejure.org/1981,6498)
KG, Entscheidung vom 03. November 1981 - 1 WF 4488/81 (https://dejure.org/1981,6498)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    ZPO §§ 103, 620, 620g; BRAGO §§ 7, 41
    Kosten und Gebühren; Kostenentscheidung einer einstweiligen Anordnung in einem Ehescheidungsverfahren; Kostenfestsetzung.

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 328
  • Rpfleger 1982, 158
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 01.03.1963 - 3 W 14/63
    Auszug aus KG, 03.11.1981 - 1 WF 4488/81
    Für eine andere Beurteilung besteht hier schon deshalb kein Anlaß, weil die gesonderte Kostenentscheidung vom 29. Juni 1981 sich letztlich als notwendig und zulässig erweisen könnte, wenn es in der Ehesache nicht mehr zu einer Kostenentscheidung kommen sollte (s. dazu OLG Neustadt NJW 1963, 2032 zu dem mit § 620g ZPO fast gleichlautenden § 627c ZPO a.F.; zust. Schneider, MDR 1970, 804, 805; Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 620g Rdn. 3).
  • OLG Zweibrücken, 13.05.2013 - 2 AR 7/13

    Zuständigkeitabgrenzung zwischen Amts- und Landgericht: Bestimmung des

    Der Senat folgt hier jedoch der Ansicht, dass die Beschränkung des Klageanspruchs mit Schriftsatz vom 18. März 2013 als Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens in der entsprechenden Höhe gem. § 696 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu verstehen ist, mit der Folge, dass gem. § 696 Abs. 4 Satz 3 die Streitsache in diesem Umfang rückwirkend als nicht rechtshängig geworden anzusehen ist (vgl. BayObLG, MDR 2003, 829; OLG Köln, Rpfleger 1982, 158; OLG Karlsruhe, MDR 1988, 1066; Vollkommer, aaO, § 696 Rdnr. 2 mit ausführlichen weiteren Nachweisen auch zur a.A., vgl. OLG München, NJW-RR 1996, 956; OLG Nürnberg, NJW-RR 1997, 1278).
  • OLG Brandenburg, 09.03.2001 - 9 WF 27/01

    Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens

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  • OLG Karlsruhe, 14.12.2000 - 2 WF 11/00

    einstweilige Anordnung, Kostenentscheidung, Anfechtbarkeit

    Kosten können erst festgesetzt werden, wenn in der Ehesache eine Kostenentscheidung ergeht (KG MDR 1982, 328), da ggf. mehrere einstweilige Anordnungen gem. § 41 Abs. 1 S. 2 BRAGO nur mit einer einheitlichen Anwaltsgebühr vergütet werden.
  • OLG Frankfurt, 28.07.1992 - 20 AR 109/92

    Teilerledigung im Mahnverfahren; Berechnung des Zuständigkeitsstreitwerts

    Erklärt der Kläger nach Zustellung des Mahnbescheides, aber vor Abgabe der Akten an das im Mahnbescheid als für das streitige Verfahren sachlich zuständig bezeichnete Landgericht die Hauptsache bis auf einen Betrag erledigt, der 6.000 DM nicht übersteigt, so bestimmt sich der Zuständigkeitsstreitwert für den Rechtsstreit allein nach dem nicht erledigten Teil der Hauptsache, so daß nunmehr das Amtsgericht das sachlich zuständige Streitgericht ist (so bereits OLG Karlsruhe, JurBüro 1981, 1231; OLG Köln, JurBüro 1982, 1070 = Rpfleger 1982, 158; OLG Stuttgart, MDR 1984, 673 = JurBüro 1984, 1220; OLG Zweibrücken, JurBüro 1985, 1889; LG Bayreuth, JurBüro 1987, 1692 mit zust. Anm. Mümmler; Zöller-Schneider, § 4 Rdn. 3).
  • OLG Oldenburg, 05.07.1999 - 4 WF 76/99

    Prozesskostenhilfe für eine mündliche Verhandlung zur Überprüfung einer vom

    Überdies läßt die bei Erlaß der einstweiligen Anordnung getroffene Kostenentscheidung des Amtsgerichts zur Zeit eine Kostenfestsetzung sowieso nicht zu, weil unklar ist, welche Gebühren überhaupt festzusetzen sind und die letztlich maßgebende Kostengrundentscheidung noch aussteht (vgl. hierzu und zum folgenden KG MDR 1982, 328).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 11.05.1981 - 6 W 20/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,4377
OLG Frankfurt, 11.05.1981 - 6 W 20/81 (https://dejure.org/1981,4377)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.05.1981 - 6 W 20/81 (https://dejure.org/1981,4377)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Mai 1981 - 6 W 20/81 (https://dejure.org/1981,4377)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 328
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Frankfurt, 17.12.2004 - 21 W 42/04

    Kosten eines Aufhebungsantrages für eine einstweilige Verfügung wegen Versäumung

    In diesem Fall sind die Kosten dem Gläubiger, mithin den Antragstellern aufzuerlegen, wenn der Aufhebungsantrag zunächst begründet war, da die Klage zur Hauptsache erst nach Ablauf der dem Gläubiger gesetzten Frist und nach Eingang des Aufhebungsantrags bei Gericht zugestellt worden ist (vgl. OLG München, MDR 1976, 761, 762; OLG Frankfurt am Main, MDR 1982, 328; OLG Frankfurt am Main, GRUR 1987, 650, 651; Heinze, in: Münchener Kommentar, 2. Auflage 2001, § 926 ZPO Rdnr. 22; Grunsky, in: Stein/Jonas, 22. Auflage 2002, § 926 ZPO Rdnr. 12; Schuschke/Walker, Kommentar zum Achten Buch der Zivilprozessordnung, Band 11, 2.
  • KG, 23.10.2009 - 8 U 121/09

    Arrest: Rückwirkung der Zustellung der Klage in der Hauptsache

    Nicht zu folgen ist der Verfügungsbeklagten auch soweit sie unter Bezugnahme auf Entscheidungen des OLG Frankfurt und des OLG München (OLG Frankfurt MDR 1982, 328; OLG München, MDR 1976, 761; OLG Frankfurt, GRUR 1987, 650) meint, das Landgericht hätte ihrem Aufhebungsantrag stattgeben müssen, weil die Hauptsacheklage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2009 noch nicht zugestellt war (Bd. II Bl. 178).
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