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Rechtsprechung
   BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84   

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https://dejure.org/1985,727
BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84 (https://dejure.org/1985,727)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1985 - 1 StR 520/84 (https://dejure.org/1985,727)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1985 - 1 StR 520/84 (https://dejure.org/1985,727)
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§ 267 StGB, Abgrenzung zwischen (strafbarer) Identitätstäuschung und (strafloser) Namenstäuschung, zur Frage, wann Unterzeichnen mit fremden Namen straflos ist

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an Unechtheit und Identitätstäuschung bei Urkunden - Voraussetzungen einer Namenstäuschung - Abgrenzung Identitätstäuschung und Namenstäuschung - Urkundenfälschung bei Verwendung eines geänderten Briefkopfes - Anforderungen an Firmenbildung nach dem ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Abgrenzung zwischen Urkundenfälschung und Namenstäuschung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB (1975) § 267 Abs. 1
    Urkundenfälschung des faktischen Geschäftsführers

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 159
  • NJW 1985, 2487
  • MDR 1985, 685
  • BB 1985, 1296
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.03.1951 - 2 StR 38/51

    k. u. k. Geburtsurkunde - § 267 StGB, beglaubigte Abschrift einer nicht

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84
    Nicht tatbestandsmäßig ist dagegen die Namenstäuschung , die dadurch gekennzeichnet ist, daß der Aussteller nur über seinen Namen täuscht, nicht aber über seine Identität (vgl. RGSt 48, 238 ff.; BGHSt 1, 117, 121; Tröndle a.a.O. Rdn. 129 m.w.N.; Seier JA 1979, 133, 136 ff. m.w.N.).

    Dieser Fall wird angenommen, wenn, sei es allgemein, sei es in bestimmten Personenkreisen oder unter bestimmten Umständen, der Urheber der Urkunde auch bei Gebrauch eines ihm nicht zustehenden Namens so gekennzeichnet ist, daß über seine Person kein Zweifel bestehen kann (vgl. RGSt 48, 238, 241; BGHSt 1, 117, 121).

    In einem solchen Fall tritt der Urkundenaussteller nur zum Schein unter einem fremden Namen auf; in Wahrheit handelt er in eigener Sache und gebraucht den fremden Namen (Firma) nur, um im Rechtsverkehr nicht mit seinem Namen handeln zu müssen und um auf diesem Wege zur Täuschung anderer als ein von sich selbst verschiedener Handelnder aufzutreten (BGHSt 1, 117, 121; RGSt 76, 125, 126).

  • RG, 04.05.1914 - I 257/14

    Zum Begriffe der Urkundenfälschung. Täuschung über die Person des Ausstellers

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84
    Nicht tatbestandsmäßig ist dagegen die Namenstäuschung , die dadurch gekennzeichnet ist, daß der Aussteller nur über seinen Namen täuscht, nicht aber über seine Identität (vgl. RGSt 48, 238 ff.; BGHSt 1, 117, 121; Tröndle a.a.O. Rdn. 129 m.w.N.; Seier JA 1979, 133, 136 ff. m.w.N.).

    Dieser Fall wird angenommen, wenn, sei es allgemein, sei es in bestimmten Personenkreisen oder unter bestimmten Umständen, der Urheber der Urkunde auch bei Gebrauch eines ihm nicht zustehenden Namens so gekennzeichnet ist, daß über seine Person kein Zweifel bestehen kann (vgl. RGSt 48, 238, 241; BGHSt 1, 117, 121).

    Wollte er nur seinen wirklichen Namen ungenannt lassen und steht er im übrigen zu der abgegebenen Erklärung, so handelt er nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr; wollte er sich jedoch der Beweiswirkung der Urkunde in bezug auf seine Person entziehen, so ist das subjektive Unrechtselement gegeben (vgl. RGSt 3, 337, 339, 342; 48, 238, 242; RG JW 1934, 3064; insoweit in der Literatur umstritten - vgl. hierzu Seier a.a.O. S. 137 m.w.N.).

  • BGH, 02.02.1954 - 2 StR 483/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84
    Denn eine Urkunde, die jemand unter dem Namen eines anderen ausstellt, ist nur dann echt, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen: die Befugnis des Urkundenausstellers zur rechtlichen Vertretung des Namensträgers, der Wille des Ausstellers zur Vertretung des Namensträgers und schließlich dessen Wille, sich bei der Ausstellung der Urkunde vertreten zu lassen (vgl. RGSt 75, 46, 47; BGH, Urteil vom 2. Februar 1954 - 2 StR 483/53; Tröndle a.a.O. Rdn. 19 ff. m.w.N.).

    Will aber - wie hier der Angeklagte - der Urkundenaussteller gar nicht den Namensträger vertreten und will sich Letzterer auch nicht als Aussteller einer Urkunde mit Wirkung gegen sich vertreten lassen, dann kommt dem Einverständnis des Namensträgers mit dem Gebrauch seines Namens keine tatbestandsausschließende Bedeutung zu (vgl. RGSt 75, 46, 49; 76, 125, 126 f.; BGHSt 27, 255, 258; BGH, Urteile vom 2. Februar 1954 - 2 StR 483/53 - und vom 13. März 1984 - 1 StR 883/83; Tröndle a.a.O. Rdn. 20 m.w.N.).

  • RG, 09.12.1940 - 2 D 355/40

    1. Beim Zeichnen mit fremdem Namen liegt kein fälschliches Anfertigen einer

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84
    Denn eine Urkunde, die jemand unter dem Namen eines anderen ausstellt, ist nur dann echt, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen: die Befugnis des Urkundenausstellers zur rechtlichen Vertretung des Namensträgers, der Wille des Ausstellers zur Vertretung des Namensträgers und schließlich dessen Wille, sich bei der Ausstellung der Urkunde vertreten zu lassen (vgl. RGSt 75, 46, 47; BGH, Urteil vom 2. Februar 1954 - 2 StR 483/53; Tröndle a.a.O. Rdn. 19 ff. m.w.N.).

    Will aber - wie hier der Angeklagte - der Urkundenaussteller gar nicht den Namensträger vertreten und will sich Letzterer auch nicht als Aussteller einer Urkunde mit Wirkung gegen sich vertreten lassen, dann kommt dem Einverständnis des Namensträgers mit dem Gebrauch seines Namens keine tatbestandsausschließende Bedeutung zu (vgl. RGSt 75, 46, 49; 76, 125, 126 f.; BGHSt 27, 255, 258; BGH, Urteile vom 2. Februar 1954 - 2 StR 483/53 - und vom 13. März 1984 - 1 StR 883/83; Tröndle a.a.O. Rdn. 20 m.w.N.).

  • RG, 28.04.1942 - 4 C 91/42

    Beim Antrag auf Erteilung eines Bezugscheines ist die Vertretung als solche

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84
    Will aber - wie hier der Angeklagte - der Urkundenaussteller gar nicht den Namensträger vertreten und will sich Letzterer auch nicht als Aussteller einer Urkunde mit Wirkung gegen sich vertreten lassen, dann kommt dem Einverständnis des Namensträgers mit dem Gebrauch seines Namens keine tatbestandsausschließende Bedeutung zu (vgl. RGSt 75, 46, 49; 76, 125, 126 f.; BGHSt 27, 255, 258; BGH, Urteile vom 2. Februar 1954 - 2 StR 483/53 - und vom 13. März 1984 - 1 StR 883/83; Tröndle a.a.O. Rdn. 20 m.w.N.).

    In einem solchen Fall tritt der Urkundenaussteller nur zum Schein unter einem fremden Namen auf; in Wahrheit handelt er in eigener Sache und gebraucht den fremden Namen (Firma) nur, um im Rechtsverkehr nicht mit seinem Namen handeln zu müssen und um auf diesem Wege zur Täuschung anderer als ein von sich selbst verschiedener Handelnder aufzutreten (BGHSt 1, 117, 121; RGSt 76, 125, 126).

  • BGH, 27.09.1977 - 1 StR 374/77

    Ohne Prägeauftrag geprägte Münzen als Falschgeld - In den Verkehr bringen von

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84
    Will aber - wie hier der Angeklagte - der Urkundenaussteller gar nicht den Namensträger vertreten und will sich Letzterer auch nicht als Aussteller einer Urkunde mit Wirkung gegen sich vertreten lassen, dann kommt dem Einverständnis des Namensträgers mit dem Gebrauch seines Namens keine tatbestandsausschließende Bedeutung zu (vgl. RGSt 75, 46, 49; 76, 125, 126 f.; BGHSt 27, 255, 258; BGH, Urteile vom 2. Februar 1954 - 2 StR 483/53 - und vom 13. März 1984 - 1 StR 883/83; Tröndle a.a.O. Rdn. 20 m.w.N.).
  • BGH, 13.03.1984 - 1 StR 883/83

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung und wegen Urkundenfälschung -

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84
    Will aber - wie hier der Angeklagte - der Urkundenaussteller gar nicht den Namensträger vertreten und will sich Letzterer auch nicht als Aussteller einer Urkunde mit Wirkung gegen sich vertreten lassen, dann kommt dem Einverständnis des Namensträgers mit dem Gebrauch seines Namens keine tatbestandsausschließende Bedeutung zu (vgl. RGSt 75, 46, 49; 76, 125, 126 f.; BGHSt 27, 255, 258; BGH, Urteile vom 2. Februar 1954 - 2 StR 483/53 - und vom 13. März 1984 - 1 StR 883/83; Tröndle a.a.O. Rdn. 20 m.w.N.).
  • RG, 05.02.1881 - 79/81

    1. Was ist rechtswidrige Absicht im Sinne des Urkundenfälschungsbegriffes? 2.

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84
    Wollte er nur seinen wirklichen Namen ungenannt lassen und steht er im übrigen zu der abgegebenen Erklärung, so handelt er nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr; wollte er sich jedoch der Beweiswirkung der Urkunde in bezug auf seine Person entziehen, so ist das subjektive Unrechtselement gegeben (vgl. RGSt 3, 337, 339, 342; 48, 238, 242; RG JW 1934, 3064; insoweit in der Literatur umstritten - vgl. hierzu Seier a.a.O. S. 137 m.w.N.).
  • BGH, 30.10.2008 - 3 StR 156/08

    Urkundenfälschung (Teilnahme: Anstiftung, Beihilfe; Konkurrenzen; tatbestandliche

    Denn durch Vorlage der falschen Personalausweise bei den Zulassungsstellen in Düsseldorf und Solingen wollte N. - um sich dem Risiko einer Strafverfolgung zu entziehen - über seine Identität täuschen (vgl. BGHSt 33, 159, 160 f.).
  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    Der aus der Urkunde erkennbare Aussteller will sich tatsächlich jene nicht als deren Urheber zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 - 2 StR 160/94, BGHSt 40, 203, 204 mwN; Beschlüsse vom 4. Juni 2013 - 2 StR 59/13 Rn. 13 und vom 21. März 1985 - 1 StR 520/84 Rn. 8, BGHSt 33, 159, 160 f.).

    Eine Urkunde ist demnach auch dann unecht, wenn dem Urkundenaussteller die Befugnis zur Ermächtigung zur rechtlichen Vertretung fehlt (BGH, Beschluss vom 21. März 1985 - 1 StR 520/84 Rn. 10, BGHSt 33, 159, 161 f.).

  • LG Regensburg, 24.07.2013 - 7 KLs 151 Js 4111/13

    Gustl Mollath - Wiederaufnahmeanträge abgelehnt

    Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Urkunde dann unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, wenn also der Anschein erweckt wird, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie tatsächlich herrührt, wobei entscheidendes Kriterium für die Unechtheit die Identitätstäuschung ist (BGHSt 33, 159, 160; BGH NStZ 1993, 491, in juris, dort Rz. 5).
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Rechtsprechung
   BGH, 23.04.1985 - 1 StR 126/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1469
BGH, 23.04.1985 - 1 StR 126/85 (https://dejure.org/1985,1469)
BGH, Entscheidung vom 23.04.1985 - 1 StR 126/85 (https://dejure.org/1985,1469)
BGH, Entscheidung vom 23. April 1985 - 1 StR 126/85 (https://dejure.org/1985,1469)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Anordnung einer Sicherungsverwahrung - Sicherungsverwahrung neben der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de

    StGB § 66 Abs. 1, Abs. 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2839
  • MDR 1985, 685
  • NStZ 1986, 475 (Ls.)
  • StV 1986, 477
  • JR 1986, 329
  • JR 1986, 339
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 05.02.1985 - 1 StR 833/84

    Ausschluss der Strafbarkeit wegen Strafvereitelung und Begünstigung bei

    Auszug aus BGH, 23.04.1985 - 1 StR 126/85
    Soweit das Tatgericht ausführt, es könne "nicht zuverlässig" feststellen, nach dem derzeitigen Persönlichkeitsbild des Angeklagten sei zu erwarten, daß er "nach Verbüßung von 23 Jahren Freiheitsstrafe" die Freiheit zu neuen Straftaten mißbrauchen wird, geht dies allerdings fehl, weil es für die Gefährlichkeitsprognose grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfindung ankommt (BGHSt 24, 160, 164; 25, 59, 61, 63; BGH GA 1978, 307, 308; BGH, Urt. vom 5. Februar 1985 - 1 StR 833/84).

    Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, das nicht vom Revisionsgericht ausgeübt werden kann (BGHSt 24, 345, 348; BGH, Beschl. vom 20. März 1980 - 2 StR 38/80 - bei Mösl NStZ 1981, 427; BGH, Urt. vom 5. Februar 1985 - 1 StR 833/84).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BGH, 23.04.1985 - 1 StR 126/85
    Das eigenständige Gewicht einer zeitigen Freiheitsstrafe, die neben der - nach geltendem Recht nicht gesamtstrafenfähigen - lebenslangen Freiheitsstrafe verhängt worden ist, kommt auch darin zum Ausdruck, daß seit Inkrafttreten des § 57 a StGB beim Zusammentreffen von lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe beide Rechtsfolgen in die Urteilsformel (§ 260 Abs. 4 StPO) aufgenommen werden müssen, weil im Hinblick auf den Rechtsanspruch des Verurteilten auf Aussetzung der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch die zeitige Freiheitsstrafe für die Vollstreckung Bedeutung erlangen kann (BGHSt 32, 93, 94; ebenso v. Bubnoff JR 1982, 441, 443/444; Horn JR 1983, 380, 382; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 57 a Rdn. 11; a. A. Böhm NJW 1982, 135, 141 [BVerfG 01.07.1981 - 1 BvR 874/77]; zum mehrfachen Ausspruch lebenslanger Freiheitsstrafe vgl. BGH NJW 1984, 674, 675).
  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 665/83

    Tötungsdelikte und Abtreibung

    Auszug aus BGH, 23.04.1985 - 1 StR 126/85
    Das eigenständige Gewicht einer zeitigen Freiheitsstrafe, die neben der - nach geltendem Recht nicht gesamtstrafenfähigen - lebenslangen Freiheitsstrafe verhängt worden ist, kommt auch darin zum Ausdruck, daß seit Inkrafttreten des § 57 a StGB beim Zusammentreffen von lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe beide Rechtsfolgen in die Urteilsformel (§ 260 Abs. 4 StPO) aufgenommen werden müssen, weil im Hinblick auf den Rechtsanspruch des Verurteilten auf Aussetzung der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch die zeitige Freiheitsstrafe für die Vollstreckung Bedeutung erlangen kann (BGHSt 32, 93, 94; ebenso v. Bubnoff JR 1982, 441, 443/444; Horn JR 1983, 380, 382; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 57 a Rdn. 11; a. A. Böhm NJW 1982, 135, 141 [BVerfG 01.07.1981 - 1 BvR 874/77]; zum mehrfachen Ausspruch lebenslanger Freiheitsstrafe vgl. BGH NJW 1984, 674, 675).
  • BGH, 31.01.1978 - 5 StR 458/77

    Verurteilung wegen fortgesetzter Hinterziehung von Steuern - Unrichtige Angaben

    Auszug aus BGH, 23.04.1985 - 1 StR 126/85
    Soweit das Tatgericht ausführt, es könne "nicht zuverlässig" feststellen, nach dem derzeitigen Persönlichkeitsbild des Angeklagten sei zu erwarten, daß er "nach Verbüßung von 23 Jahren Freiheitsstrafe" die Freiheit zu neuen Straftaten mißbrauchen wird, geht dies allerdings fehl, weil es für die Gefährlichkeitsprognose grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfindung ankommt (BGHSt 24, 160, 164; 25, 59, 61, 63; BGH GA 1978, 307, 308; BGH, Urt. vom 5. Februar 1985 - 1 StR 833/84).
  • BGH, 12.12.1979 - 3 StR 436/79

    Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung - Gefährlichkeit für die Allgemeinheit

    Auszug aus BGH, 23.04.1985 - 1 StR 126/85
    Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel, das wirksam beschränkt ist, da hier kein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Anordnung von Sicherungsverwahrung und dem übrigen Rechtsfolgenausspruch besteht (vgl. BGHSt 7, 101, 102/103; BGH NJW 1968, 997, 998; BGH GA 1974, 175, 177; BGH NJW 1980, 1055, 1056) [BGH 12.12.1979 - 3 StR 436/79], hat Erfolg.
  • BGH, 25.05.1971 - 1 StR 40/71

    Voraussetzungen für die Einstufung als gefährlicher Hangtäter - Verhütung

    Auszug aus BGH, 23.04.1985 - 1 StR 126/85
    Soweit das Tatgericht ausführt, es könne "nicht zuverlässig" feststellen, nach dem derzeitigen Persönlichkeitsbild des Angeklagten sei zu erwarten, daß er "nach Verbüßung von 23 Jahren Freiheitsstrafe" die Freiheit zu neuen Straftaten mißbrauchen wird, geht dies allerdings fehl, weil es für die Gefährlichkeitsprognose grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfindung ankommt (BGHSt 24, 160, 164; 25, 59, 61, 63; BGH GA 1978, 307, 308; BGH, Urt. vom 5. Februar 1985 - 1 StR 833/84).
  • BGH, 27.05.1975 - 5 StR 115/75

    Voraussetzungen für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei

    Auszug aus BGH, 23.04.1985 - 1 StR 126/85
    Eine Vorverurteilung zu einer einheitlichen Jugendstrafe (§ 31 JGG) erfüllt aber die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur, wenn sie erkennen läßt, daß der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrunde liegenden Taten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (BGHSt 26, 152, 154/155).
  • BGH, 22.09.1983 - 4 StR 415/83

    Die Urteilsformel beim Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe und

    Auszug aus BGH, 23.04.1985 - 1 StR 126/85
    Das eigenständige Gewicht einer zeitigen Freiheitsstrafe, die neben der - nach geltendem Recht nicht gesamtstrafenfähigen - lebenslangen Freiheitsstrafe verhängt worden ist, kommt auch darin zum Ausdruck, daß seit Inkrafttreten des § 57 a StGB beim Zusammentreffen von lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe beide Rechtsfolgen in die Urteilsformel (§ 260 Abs. 4 StPO) aufgenommen werden müssen, weil im Hinblick auf den Rechtsanspruch des Verurteilten auf Aussetzung der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch die zeitige Freiheitsstrafe für die Vollstreckung Bedeutung erlangen kann (BGHSt 32, 93, 94; ebenso v. Bubnoff JR 1982, 441, 443/444; Horn JR 1983, 380, 382; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 57 a Rdn. 11; a. A. Böhm NJW 1982, 135, 141 [BVerfG 01.07.1981 - 1 BvR 874/77]; zum mehrfachen Ausspruch lebenslanger Freiheitsstrafe vgl. BGH NJW 1984, 674, 675).
  • BGH, 18.05.1972 - 4 StR 11/72

    Erfüllung der Voraussetzungen des § 42 e Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches

    Auszug aus BGH, 23.04.1985 - 1 StR 126/85
    Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, das nicht vom Revisionsgericht ausgeübt werden kann (BGHSt 24, 345, 348; BGH, Beschl. vom 20. März 1980 - 2 StR 38/80 - bei Mösl NStZ 1981, 427; BGH, Urt. vom 5. Februar 1985 - 1 StR 833/84).
  • BGH, 21.11.1972 - 1 StR 390/72
    Auszug aus BGH, 23.04.1985 - 1 StR 126/85
    Soweit das Tatgericht ausführt, es könne "nicht zuverlässig" feststellen, nach dem derzeitigen Persönlichkeitsbild des Angeklagten sei zu erwarten, daß er "nach Verbüßung von 23 Jahren Freiheitsstrafe" die Freiheit zu neuen Straftaten mißbrauchen wird, geht dies allerdings fehl, weil es für die Gefährlichkeitsprognose grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfindung ankommt (BGHSt 24, 160, 164; 25, 59, 61, 63; BGH GA 1978, 307, 308; BGH, Urt. vom 5. Februar 1985 - 1 StR 833/84).
  • BGH, 15.10.1981 - 4 StR 432/81

    Unterbrechung einer Strafverfolgungsverjährung - Beginn des Laufs einer

  • BGH, 21.05.1951 - 3 StR 224/51
  • BGH, 27.01.1955 - 4 StR 594/54
  • BGH, 16.02.1968 - 4 StR 653/67

    Verurteilung wegen schweren Diebstahls - Vorliegen strafschärfender Gründe

  • BGH, 13.06.1978 - 1 StR 167/78

    Annahme eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht wegen fehlender Hinzuziehung

  • BGH, 20.03.1980 - 2 StR 38/80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden

  • BGH, 25.03.1980 - 5 StR 79/80

    Umwandlung einer unbestimmten Jugendstrafe in eine bestimmte Jugendstrafe -

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Denn im Falle der Anordnung von Sicherungsverwahrung neben der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wird letztere vorweg vollzogen, und es erscheint nicht denkbar, dass im Anschluss an eine bedingte Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung wegen fortbestehender Gefährlichkeit des Betroffenen vollstreckt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 1985 - 1 StR 126/85 -, NJW 1985, S. 2839).
  • BGH, 23.07.1986 - 3 StR 164/86

    Zeugnisverweigerungsrecht bei früheren Ermittlungen gegen einen Angehörigen des

    Für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des 23. StrÄndG hatte der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben zeitiger Freiheitsstrafe gemäß § 66 Abs. 1 oder 2 StGB nicht dadurch ausgeschlossen werde, daß der Angeklagte gleichzeitig wegen einer anderen Tat zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird (BGH MDR 1985, 685).

    Diese Maßregel ist bei bloßer Aussetzung des Strafrestes nicht vorgesehen (vgl. BGH MDR 1985, 685).

  • BGH, 17.12.1985 - 1 StR 564/85

    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

    Zwar betraf die Entscheidung, ähnlich wie das Urteil BGH NJW 1985, 2839, einen Fall, in dem neben der lebenslangen auch zeitige Freiheitsstrafe verhängt worden war, doch hatte der Senat hierauf nicht entscheidend abgestellt, vielmehr ausgeführt, § 42 e StGB sei "ohne Rücksicht darauf anzuwenden, ob äußere von dem Willen des Angeklagten unabhängige Ereignisse den Vollzug der Sicherungsmaßregel voraussichtlich verhindern werden oder nicht.

    Das erwähnte Urteil des Senats BGH NJW 1985, 2839 wird von der hier getroffenen Entscheidung nicht berührt.

  • OLG Celle, 09.09.2015 - 1 Ws 353/15

    Verlängerung der Überprüfungsfrist der Sicherungsverwahrung bei Vollstreckung

    Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass es zum Vollzug einer neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe angeordneten Sicherungsverwahrung wegen des generellen Vorrangs des Strafvollzugs vor dem Maßregelvollzug (vgl. BT-Drucks. V/4095, S. 31) nicht kommen kann und im Fall einer Strafaussetzung nach § 57a StGB auch die Vollstreckung der Maßregel wegen fehlender aktueller Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit über § 67c Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen ist (vgl. BVerfGE 117, 71 [93]; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 - 2 BvR 1063/07; BGH NJW 1985, 2839; NStZ 1983, 83).

    Abgesehen von dem Fall, dass die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe nachträglich im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens wegfällt, und es zu einer Verurteilung zu zeitiger Freiheitstrafe kommt, während die Anordnung der Sicherungsverwahrung bestehen bleibt und ihr Vollzug nunmehr nach vollständiger Verbüßung der zeitigen Freiheitsstrafe möglich wird (vgl. BGH NJW 1985, 2839), kann die Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG - soweit ersichtlich - nur im Rahmen der Prüfung einer Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a StGB zum Tragen kommen.

  • BGH, 21.03.2000 - 5 StR 41/00

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

    Anders beschrieben, die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben zeitiger Freiheitsstrafe wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte gleichzeitig wegen einer anderen Tat zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird (BGH NJW 1985, 2839).
  • KG, 20.01.1994 - 12 U 3714/92

    Anspruch auf Schadensersatz auf Grund der Beschädigung eines PKWs bei einem

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  • BGH, 12.06.1987 - 5 StR 271/87

    Umwandlung einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in eine bestimmte

    Eine einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur, wenn sie erkennen läßt, daß der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrunde liegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte (BGHSt 26, 152); dies gilt auch bei einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer (BGH NJW 1985, 2839, 2840).
  • OLG Karlsruhe, 30.07.1997 - 1 Ws 93/97
    Im übrigen könnte sich die Sicherungsverwahrung bei der erstrebten künftigen Entscheidung nach § 57 a StGB nicht nachteilig auswirken (vgl. BGH NJW 1985, 2839 ).
  • BGH, 14.04.1987 - 1 StR 152/87

    Aufhebung der Anordnung einer Sicherungsverwahrung - Vorverurteilung zur

    Dazu müßte die Vorverurteilung erkennen lassen, daß der Angeklagte wenigstens bei einer der dort abgeurteilten Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte (vgl. BGHSt 26, 152, 154/155; BGH, Urteil vom 13. Juni 1978 - 1 StR 167/78; BGH NJW 1985, 2839, 2840; Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch 43. Aufl. § 66 RdNr. 5 a).
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