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   BGH, 19.12.1985 - X ZR 53/83   

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BGH, 19.12.1985 - X ZR 53/83 (https://dejure.org/1985,995)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1985 - X ZR 53/83 (https://dejure.org/1985,995)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1985 - X ZR 53/83 (https://dejure.org/1985,995)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorbenutzung - Diagnostikum - Zusammensetzung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 734
  • MDR 1986, 669
  • GRUR 1986, 372
  • GRUR 1986, 375
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.11.1965 - Ia ZR 117/64

    Patent für einen hohen Absatz für Damenschuhe - Patent für einen Pfennigabsatz -

    Auszug aus BGH, 19.12.1985 - X ZR 53/83
    Offenkundig im Sinne des § 2 Satz 1 PatG 1968 ist eine Benutzung dann, wenn eine nicht entfernt liegende Möglichkeit besteht, daß andere Sachverständige ausreichende Kenntnis von dem vorbenutzten Gegenstand und dessen Eigenschaften erlangen (vgl. BGH GRUR 1966, 484, 486 - Pfennigabsatz; 1973, 263, 264 - Rotterdam-Geräte).
  • BGH, 21.11.1972 - X ZR 64/68

    Voraussetzungen für ein Patentnichtigkeitsverfahren - Beurteilung der

    Auszug aus BGH, 19.12.1985 - X ZR 53/83
    Offenkundig im Sinne des § 2 Satz 1 PatG 1968 ist eine Benutzung dann, wenn eine nicht entfernt liegende Möglichkeit besteht, daß andere Sachverständige ausreichende Kenntnis von dem vorbenutzten Gegenstand und dessen Eigenschaften erlangen (vgl. BGH GRUR 1966, 484, 486 - Pfennigabsatz; 1973, 263, 264 - Rotterdam-Geräte).
  • BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 130/07

    Escitalopram - EPÜ Art. 54, Art. 56; PatG § 3, § 4, § 16a, § 49a; EG-VO 469/2009

    Aus der vom Patentgericht herangezogenen Entscheidung "Thrombozyten-Zählung" (BGH, Urt. v. 19.12.1985 - X ZR 53/83, GRUR 1986, 372) lassen sich keine abweichenden Schlussfolgerungen ziehen.
  • BPatG, 28.06.2016 - 3 Ni 8/15

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Polymorphous form of rifaximin as antibiotic

    Auf die Wahrscheinlichkeit der Analyse und den erforderlichen Aufwand für Analyse und Verfahrenstechnik kommt es nicht an (vgl. Busse a. a. O., Rn. 46 m. w. N.; Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl., § 3, Rn. 131; Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 3, Rn. 52; BGH GRUR 1986, 372 - Thrombozytenzählung; BPatGE 53, 66 - Offenkundige Vorbenutzung durch Vertrieb eines pharmazeutischen Erzeugnisses).

    Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob der Fachmann die vor dem Prioritätstag vertriebenen Rifamixin als Wirkstoff enthaltenden Tabletten analysiert hat, weil Mitbewerber nach der Lebenserfahrung regelmäßig daran interessiert sind, neue Mittel auf ihrem Arbeitsgebiet in Bezug auf deren Zusammensetzung, Anwendung und Wirkungsweise kennenzulernen, sei es um sie mit ihren eigenen Erzeugnissen zu vergleichen, sei es um Anregungen für die Weiterentwicklung solcher Erzeugnisse zu gewinnen (BGH GRUR 1986, 372, II.3b) - Thrombozytenzählung).

    Jedoch hätte der Fachmann die in den vor dem Prioritätstag des Streitpatents vertriebenen Tabletten verkörperte Lehre bei einer Analyse nicht oder allenfalls nach übermäßigen, das durchschnittliche Können übersteigenden Schwierigkeiten bzw. Überlegungen (vgl. BGH GRUR 1986, 372, 374, II.3 d) - Thrombozyten-Zählung; BPatGE 53, 66 - Offenkundige Vorbenutzung durch Vertrieb eines pharmazeutischen Erzeugnisses), mithin erst unter Aufbietung erfinderischen Tätigwerdens entnehmen können.

  • BGH, 05.03.1996 - X ZB 13/92

    "Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem"; Voraussetzungen der Teilung eines

    Sie wäre dies nur dann, wenn die Benutzungshandlung der Patentinhaberin die nicht zu entfernte Möglichkeit eröffnet hätte, daß beliebige Dritte und damit auch Fachkundige zuverlässige, ausreichende Kenntnis von der Erfindung erhalten (Sen.Urt. v. 19.12.1985 - X ZR 53/83, GRUR 1986, 372, 373 - Thrombozyten-Zählung).
  • BGH, 06.03.2012 - X ZR 78/09

    Pfeffersäckchen

    Da es um das Zurverfügungstellen eines mehrstufigen und im Allgemeinen nicht nur in einem einzigen Betrieb anzusiedelnden Produktionssystems geht, das sich aus der Vorkonfektionierung der Pfeffersäckchen als Endlos-Rollenware und deren späterer, automatisierter Befüllung beim Wurstwarenhersteller geht, müssen verschiedene Gewerke einbezogen werden, die sich in einem Team ergänzen (vgl. zum "Teamfachmann" nur BGH, Urteil vom 19. Dezember 1985 - X ZR 53/83, GRUR 1986, 372 - Thrombozytenzählung; Urteil vom 3. Mai 2001 - X ZR 168/97, BGHZ 147, 306 = GRUR 2001, 813 - Taxol; Urteil schweizerisches Bundesgericht BGE 120 II 71 = GRUR Int. 1995, 167 - Wegwerfwindel).
  • BPatG, 26.07.2011 - 3 Ni 7/10

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Pharmazeutische Zusammensetzung, umfassend

    Dies gilt auf chemisch-pharmazeutischem Gebiet jedenfalls auch dann, wenn die Analyse zwar umfangreiche zeit- und arbeitsaufwändige qualitative und quantitative Untersuchungen erfordert, für den Fachmann aber die Möglichkeit einer Analyse der Zusammensetzung unter Zuhilfenahme der standardmäßig eingesetzten Methoden nach intensiveren Überlegungen ohne übermäßige, das durchschnittliche Können übersteigende Schwierigkeiten möglich ist (Weiterführung von BGH GRUR 1986, 372, 374 II. 3 d) - Thrombozytenzählung).

    Das In-Verkehr-Bringen eines Erzeugnisses macht daher nicht nur den Stoff als solchen, sondern grundsätzlich auch seine Zusammensetzung und Struktur zugänglich (Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 3 Rn. 55), denn man kann in aller Regel davon ausgehen, dass analysierbare Erzeugnisse, die ohne Angabe ihrer Struktur auf dem Markt sind, auch analysiert werden, weil Dritte sich dafür interessieren, selbst wenn die Analyse einigen Aufwand erfordert (vgl. BGH GRUR 1986, 372 - Thrombozytenzählung; Schulte, a. a. O., Rn. 56; Busse-Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 3 Rn. 127 m. Nachw.).

    Umfangreiche zeit- und arbeitsaufwändige qualitative und quantitative Untersuchungen stehen diesem Erfordernis gerade auf dem Gebiet der Chemie jedoch nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 1986, 372, 374 II. 3 d) - Thrombozytenzählung).

  • BPatG, 27.11.2017 - 2 Ni 9/15

    Antrag Nichtigerklärung des deutschen Teils dieses Patents mit der Bezeichnung

    5.6 Angesichts dieser vorbehaltlosen Lieferung an Dritte bestand die nicht entfernt liegende Möglichkeit, dass die Öffentlichkeit, nämlich andere Sachverständige vor dem Prioritätstag des Streitpatents ausreichende Kenntnis von der streitpatentgemäßen Lehre erlangen konnten, womit eine offenkundige Vorbenutzung gegeben ist (vgl. dazu BGH GRUR 1986, 372-375 - "Thrombozyten-Zählung").

    Allein diese Maßnahmen reichten aus, unmittelbaren Aufschluss über die Ausbildung der Anlage zu erlangen (vgl. dazu BGH GRUR 1986, 372-375, Tz. 20, 24 und 26 - "Thrombozyten-Zählung" m. w. N.; Benkard EPÜ, 2. Aufl., Art. 54 Rdnr. 86ff. m. w. N.).

  • BPatG, 24.04.2007 - 3 Ni 9/05
    Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Thrombozytenzählung" (GRUR 1986, 372, 374) betont hat, liegt es auf dem Gebiet der Chemie in der Natur der Sache, dass zur Identifizierung nicht deklarierter vorbenutzter Stoffe und Stoffgemische in aller Regel mehr oder weniger umfangreiche, zeit- und arbeitsaufwändige, qualitative und quantitative Untersuchungen durchgeführt werden müssen.

    Denn gemäß der BGH-Entscheidung "Thrombozytenzählung" (GRUR 1986, 372, 374) stellen selbst erforderliche umfangreiche zeit- und arbeitsintensive Untersuchungen eines in seiner Zusammensetzung nicht vorbeschriebenen, jedoch vorbenutzten Stoffgemisches die Offenkundigkeit der Vorbenutzung nicht in Frage.

  • BGH, 30.09.1997 - X ZR 85/94

    "Schere"; Hinterlegung eines Musterexemplars

    Ist die in dem Gegenstand verkörperte technische Lehre durch bloßen Augenschein nicht zu erkennen, liegt Zugänglichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 PatG wie schon nach früherem Recht nur vor, wenn die nicht zu fern liegende Möglichkeit bestand, daß andere Fachkundige eine die technische Lehre enthüllende nähere Untersuchung des Gegenstands vornehmen (Senat, Urt. v. 29.10.1968 - X ZR 84/67, Liedl 1967/68, 508, 520 - Pfennigabsatz 02; vgl. Senat, Urt. v. 19.12.1985 - X ZR 53/83, BGH GRUR 1986, 372 - Thrombozytenzählung; EPA G 1/92 ABl.
  • BPatG, 28.06.2011 - 3 Ni 10/10

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - zur Ausschließung von der Ausübung des bei

    Obwohl der Fachmann die in der K6 ausgeführten einzelnen Verfahrensschritte noch entsprechend den Grundoperationen biochemischen Arbeitens und unter Einsatz seines Fachwissens und Könnens auszugestalten hat, mag dieses Vorgehen möglicherweise zeit- und arbeitsintensiv sein, was aber keinen Beweis für eine erfinderische Tätigkeit darstellt (vgl. auch BGH GRUR 1986, 372 - Thrombozytenzählung).
  • BGH, 04.10.1988 - X ZB 25/87
    Zusätzlich ist das Wissen auf technischen Nachbargebieten oder auf einem übergeordneten allgemeinen technischen Gebiet heranzuziehen, auf dem sich in größerem Umfang gleiche oder ähnliche Probleme stellen (BGH GRUR 1963, 568, 569 - Wimpernfärbestift; GRUR 1969, 182, 183 - Betondosierer; GRUR 1986, 372, 374 - Thrombozytenzählung; GRUR 1986, 798, 799 - Abförderungseinrichtung für Schüttgut).
  • BGH, 25.01.2011 - X ZR 98/08

    Rechtmäßigkeit der Nichtigerklärung des Streitpatents bei der Annahme der

  • BPatG, 17.03.2009 - 3 Ni 6/08
  • BPatG, 24.11.2022 - 19 W (pat) 10/22
  • LG Düsseldorf, 25.04.2019 - 4a O 52/18

    Schutzvorrichtung für Seilbahnsessel

  • LG Düsseldorf, 01.04.2008 - 4b O 11/08

    Nebivolol

  • LG Düsseldorf, 01.04.2008 - 4b O 8/08

    Verletzung eines mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in

  • BPatG, 16.07.2002 - 3 Ni 57/00
  • BPatG, 16.07.2019 - 17 W (pat) 19/17
  • LG Düsseldorf, 19.02.2019 - 4a O 48/18

    Laufwagen für längsbeweglichen Flügel

  • BPatG, 26.10.2009 - 11 W (pat) 317/04
  • BPatG, 17.11.2005 - 17 W (pat) 44/03
  • BPatG, 03.03.1998 - 1 Ni 7/96
  • BPatG, 04.02.2003 - 14 W (pat) 31/01
  • BPatG, 12.02.2001 - 10 W (pat) 37/99
  • LG Braunschweig, 03.03.2004 - 9 O 2408/02

    Reinigungstuch

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Rechtsprechung
   BGH, 13.02.1986 - IX ZR 114/85   

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https://dejure.org/1986,1158
BGH, 13.02.1986 - IX ZR 114/85 (https://dejure.org/1986,1158)
BGH, Entscheidung vom 13.02.1986 - IX ZR 114/85 (https://dejure.org/1986,1158)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 1986 - IX ZR 114/85 (https://dejure.org/1986,1158)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Gebührenstreitwertes einer Feststellungsklage über das Bestehen eines freien Mitarbeiterverhältnisses - Freier Mitarbeiter als Arbeitnehmer - Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines ...

  • rechtsportal.de

    ArbGG § 12; GKG § 17 Abs. 3; ZPO § 3
    Festsetzung des Gebührenstreitwerts einer Feststellungsklage über das Bestehen eines freien Mitarbeiterverhältnisses

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Streitwert der Klage auf Fesstellung des Fortbestehens eines freien Mitarbeitverhältnisses

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 676
  • MDR 1986, 669
  • BB 1986, 1232
  • Rpfleger 1986, 239
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.11.1980 - II ZR 183/80

    Streitwert bei Gehaltsklagen und Pensionsklagen von Mitgliedern des

    Auszug aus BGH, 13.02.1986 - IX ZR 114/85
    Der Begriff beschränkt sich nicht auf Arbeitnehmer im engeren arbeitsrechtlichen Sinne, umfaßt vielmehr auch andere Personen, die im Rahmen eines festen Dienstverhältnisses ihren Lebensunterhalt durch persönliche Dienstleistungen verdienen und daher ähnlich einem Arbeitnehmer schutzwürdig sind (vgl. BGH, Beschluß v. 24. November 1980 - II ZR 183/80, LM ZPO § 9 Nr. 20 für Mitglieder des Vertretungsorgans einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft).
  • BGH, 14.12.1954 - V ZR 8/53

    Verlusterklärung. Streitwert

    Auszug aus BGH, 13.02.1986 - IX ZR 114/85
    Die Kosten dieses Antrages, dessen Streitwert sich nur nach den Kosten des Revisionsverfahrens bis zu dem Antrag bemißt (BGHZ 15, 394 ff), kann die Klägerin aus ihrem Einkommen aufbringen.
  • BGH, 09.06.2005 - III ZR 21/04

    Streitwert für Streitigkeiten über den Bestand eines privatrechtlichen

    § 13 Abs. 4 GKG a.F. und § 12 Abs. 7 ArbGG a.F. (§ 52 Abs. 4 GKG n.F. und § 42 Abs. 4 GKG n.F.) sind nicht entsprechend anwendbar (Bestätigung von BGH, Beschluß vom 13. Februar 1986 - IX ZR 114/85 - NJW-RR 1986, 676).

    Auf Verfahren vor den ordentlichen Gerichten über andere Dienstverhältnisse läßt sich diese Sonderregelung nicht übertragen (BGH, Beschluß vom 13. Februar 1986 - IX ZR 114/85, NJW-RR 1986, 676).

    Sein Interesse entspricht daher in etwa dem Wert einer alternativ möglichen Klage auf Feststellung, daß der Dienstberechtigte zur Fortzahlung der Vergütung über den Kündigungszeitpunkt hinaus verpflichtet sei (BGH, Beschluß vom 13. Februar 1986 aaO).

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2011 - 24 W 27/11

    Streitwert einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines

    Auf Verfahren vor den ordentlichen Gerichten über andere Dienstverhältnisse lässt sich diese Sonderregelung dagegen nicht übertragen (BGH NJW-RR 2006, 213, 214; NJW-RR 1986, 676; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 42 GKG Rn. 49; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl. § 42 Rn. 16).

    Hier handelt es sich jedoch um eine Feststellungsklage, die das Dienstverhältnis im Ganzen betrifft (vgl. BGH NJW-RR 1986, 676).

    Dieser beschränkt sich nicht auf Arbeitnehmer im engeren Sinne, sondern umfasst auch andere Personen, die im Rahmen eines festen Dienstverhältnisses ihren Lebensunterhalt durch persönliche Dienstleistungen verdienen und daher ähnlich einem Arbeitnehmer schutzwürdig sind (BGH NJW-RR 1986, 676, Hartmann, a.a.O., § 42 GKG Rn. 42 f.; Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, a.a.O, § 42 Rn.13).

    Sein Interesse entsprach daher in etwa dem Wert einer alternativ möglichen Klage auf Feststellung, dass der Dienstberechtigte zur Fortzahlung der Vergütung über den Kündigungszeitpunkt hinaus verpflichtet sei (vgl. BGH NJW-RR 2006, 213, 214; NJW-RR 1986, 676).

    Für eine Klage auf Feststellung der Vergütungspflicht ist in der Regel ein Abschlag von 20 % vom Wert der entsprechenden Leistungsklage gerechtfertigt (BGH, NJW-RR 1986, 676).

  • OLG Köln, 20.07.2001 - 19 U 219/00

    Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrages

    Gemäß § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO ist einerseits auf den Provisionsausfall in dem Zeitraum zwischen dem Ausspruch der fristlosen Kündigung und dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bei ordentlicher Kündigung abzustellen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23.01.1996 - 3 W 41/95 -, OLGR 1996, 128 mwN; BGH, Beschluss vom 13.02.1986 - IX ZR 114/85 -, DRsp-ROM Nr. 1992/3912 = MDR 1986, 669; Zöller/Herget, 22. Aufl. 2001, § 3 ZPO Rn 16 "Handelsvertreter"), wobei wegen des Feststellungsantrages ein Abschlag von (jedenfalls) 20 % vom Wert der entsprechenden Leistungsklage gerechtfertigt ist (BGH, aaO; OLG München, Beschluss vom 08.01.1985 - 23 W 601/85 -, DRsp-ROM Nr. 1998/15539; ; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.10.1996 - 3 U 4/96).
  • OLG Stuttgart, 11.12.2013 - 20 U 5/13

    Fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages durch eine GmbH:

    Der Wert des Interesses an einer solchen Feststellung entspricht in etwa dem Wert einer Klage auf Feststellung, dass der Dienstberechtigte zur Fortzahlung der Vergütung über den Kündigungszeitpunkt hinaus verpflichtet sei (s. BGH, NJW-RR 1986, 676; BGH, NJW-RR 2006, 213, 214; KG, NJW-RR 1997, 543, 544).

    a) Vorzunehmen ist - wie die Beklagte auf S. 2 ihres Schriftsatzes vom 29.05.2013 (Bl. 372) zu Recht verlangt hat - ein Feststellungsabschlag von 20 % (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 676 und GmbHR 1994, 244, 245 sowie KG, NJW-RR 1997, 543, 544).

  • OLG Celle, 22.06.1994 - 20 W 12/94
    In der früher streitig gewesenen Frage ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1981, 2465 [BGH 24.11.1980 - II ZR 183/80] ) nach herrschender Auffassung, der der Senat folgt, davon auszugehen, daß für Gehalts- und Pensionsklagen von Mitgliedern des Vertretungsorgans einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft der Streitwert grundsätzlich nach § 17 Abs. 3 GKG - und nicht nach § 12 Abs. 7 ArbGG - zu berechnen ist (vgl. ferner BGH NJW-RR 1986, 676; OLG Bamberg, Juristisches Büro 1988, 227; OLG München, NJW-RR 1988, 190).

    Auch wenn § 17 Abs. 3 GKG auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar zutrifft, weil der Kläger nicht auf Zahlung der monatlichen Vergütung, sondern auf Feststellung des Fortbestehens des Anstellungsverhältnisses klagt, ist dennoch diese Vorschrift als Ausgangspunkt für die Schätzung des Interesses des Klägers heranzuziehen; § 17 Abs. 3 GKG gilt i.V.m. § 3 ZPO auch für die entsprechenden Feststellungsklagen, wobei in der Regel für die Feststellungsklage ein Abschlag von 20% vom Wert einer entsprechenden Leistungsklage gerechtfertigt ist (BGH NJW-RR 1986, 676).

    Zutreffend rügt die Streitwertbeschwerde, daß bei der Streitwertberechnung nicht vom Netto-, sondern vom Bruttoeinkommen auszugehen ist (so ausdrücklich BGH NJW-RR 1986, 676; OLG München, NJW-RR 1988, 190 [OLG München 01.09.1987 - 5 W 2184/87] ).

  • OLG Stuttgart, 12.02.2003 - 3 U 142/02

    Genossenschaft: Verzicht eines Aufsichtsratsmitgliedes auf die Rüge nicht

    Auch wenn § 17 Abs. 3 GKG seinem Wortlaut nach nicht unmittelbar einschlägig ist, weil der Kläger nicht seine Vergütung beansprucht, sondern im Wege der Feststellung der Weiterbestand des Dienstverhältnisses geltend gemacht wird, so kann doch die Vorschrift als Ausgangspunkt für die Schätzung des Interesses des Klägers dienen und herangezogen werden (so OLG Bamberg JurBüro 1988, 227, 228 unter Verweis auf BGH JurBüro 1986, 713).
  • OLG Stuttgart, 12.11.2002 - 12 W 48/02

    Gebührenstreitwert einer von einem Vorstandsmitglied einer Genossenschaft

    Der Gebührenstreitwert ist vielmehr nach § 3 ZPO zu bemessen, in dessen Rahmen § 17 Abs. 3 GKG entsprechend heranzuziehen ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 1986 - IX ZR 114/85, NJW-RR 1986, 676).

    Das Landgericht beruft sich für seine gegenteilige Ansicht zu Unrecht auf Beschlüsse des Bundesgerichtshofes (NJW-RR 1986, 676) und des Oberlandesgerichts Bamberg (JurBüro 1988, 227).

  • OLG Naumburg, 18.09.2003 - 7 U (Hs) 17/03

    Kündigung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages wegen Begehung einer

    Diese Vorschrift gilt nur für das arbeitsgerichtliche Verfahren (vgl. grundlegend BGH IX. Zivilsenat Beschluss vom 13. Februar 1986, Az: IX ZR 114/85, NJW-RR 1986, 676; ebenso etwa KG Berlin, Beschluss vom 21.6.1996 - 5 W 2444/96, KGR 1996, 249 = NJW-RR 1997, 543-544 mit Nachweisen).
  • OLG Naumburg, 18.09.2003 - 7 U Hs 17/03

    Nachschieben von Kündigungsgründen

    Diese Vorschrift gilt nur für das arbeitsgerichtliche Verfahren (vgl. grundlegend BGH IX. Zivilsenat Beschluss vom 13. Februar 1986, Az: IX ZR 114/85, NJW-RR 1986, 676 ; ebenso etwa KG Berlin, Beschluss vom 21.6.1996 - 5 W 2444/96, KGR 1996, 249 = NJW-RR 1997, 543 -544 mit Nachweisen).
  • BFH, 18.04.1989 - VII S 5/89

    Anspruch auf Altersrente - Pfändungs- und Einziehungsverfügung - Rechtmäßigkeit -

    Das entspricht auch der Tendenz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des BGH, diese Vorschrift weit auszulegen und den Gebührenstreitwert auch dann entsprechend zu bemessen, wenn die wörtlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 GKG nicht erfüllt sind (vgl. BVerwG-Entscheidung vom 15. November 1988 1 B 147/88, nicht veröffentlicht; BGH-Beschluß vom 13. Februar 1986 IX ZR 114/85, MDR 1986, 669.
  • OLG München, 01.09.1987 - 5 W 2184/87
  • LAG Düsseldorf, 05.02.1998 - 3 Sa 1837/96

    Streitwert: Unanwendbarkeit des § 12 Abs. 7 ArbGG

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.07.2007 - 17 Ta 6168/07
  • OLG München, 12.03.1998 - 20 W 1073/98

    Bewertung des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung des Weiterbestehens

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2006 - 6 W 76/06

    Eigenes Beschwerderecht des Prozessbevollmächtigten des Klägers i.R. der auf eine

  • OLG Bremen, 16.09.1991 - 2 U 36/91

    Begrenzung des Streitwerts auf 3 Monatsgehälter bei Erhebung der

  • BGH, 22.04.1991 - II ZR 97/90

    Streitwertbemessung bei einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer

  • OLG Bamberg, 03.12.1987 - 1 W 63/87

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung einer

  • OLG Naumburg, 20.07.1995 - 7 U 122/94

    Streitwertfestsetzung bei einem Rechtsstreit um die Kündigung eines

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